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BGH Urteil vom 02.03.1962 – 4 StR 536/61

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Durch den Verlust der vier oteren und der vier unteren Schneidezähne ist ein Mensch immer in erheblicher Weise dnuernd entstellt. Daran ändert es nichts, daß der Verlust dieser Zähne künstlich ersetzt werden kann. EGH, Urt.v. 2. März 1962 4A StR 536/61 SchwG Detmold

amtliche Sammlung: ja

StGB § 224

Durch den Verlust der vier oteren und der vier unteren Schneidezähne ist ein Mensch immer in erheblicher Weise dnuernd entstellt. Daran ändert es nichts, daß der Verlust dieser Zähne künstlich ersetzt werden kann.

EGH, Urt.v. 2. März 1962 4A StR 536/61 SchwG Detmold

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Melker, zur Zeit Bauhelfer Helmut I ED aus Ha,

sevoren am MEERE 195 in SEE, Kreis Tamm,

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schwerer Körperverletzung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. März 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotterg

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Börtzler

als beisitzende Richter, Cberstaatsanwalt EEE»

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter

als Urkundsteamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Detmold vom 26. Septemter 1961 wird verworfen.

Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten wird die seit dem 27. Septemter 1961 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Nonate ütersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

l. Das Schwurzericht kat den Angeklagten wegen schwerer körnerverletzung zu einer Gefängnissetrafe von drei Jahren verurteilt. Es ist davon ausgegangen, der Angeklagte hake die Tat im Zustand erhetlich verminderter Zurechnungsfähigskeit begangen.

2. Innerhalt der Revisionsbegründungesfrist hat der Verteidiger des Angeklagten die allgemeine Sechrüge erhoten und sie in einem späteren Schriftsatz näher ausgeführt. Larin wendet er sich nur gegen die Annahme des Schwurgerichts, durch die Verletzungen, die der Angeklagte dem Kaufmann Ki zufücte, sei dieser in erheblicher Weise dauernd entstellt worden, wie es § 224 StGB voraussetzt.

Trotz der unterchränkten Sachrüge sieht der Senat keinen Anlaß zu anderen sachlichrechtlichen Ausführungen als solchen, die sich mit der Frage kefassen, ch die Weinung des Schwurgerichts zutrifft, Ki sei durch die ihm zuzefügte Körperverletzung in erhetlicher Weise dauernd entstellt

worden. Denn von diesem Punkte atgesehen tegernet die Verurteilung offensichtlich keinen rechtlichen Bedenken.

3, Für äie Beurteilung der erörterungsbedürftigen Frage sind folgende Feststellungen aus dem tatrichterlichen Urteil bedeutsam: Gegen Ende der etwa 20 Minuten dauernden Mißhanälungen seines Opfers trat der Angeklagte mit den Füßen auf den Körper des blutüberströmt vor ihm am Boden liegenden Ki. Datei stieß er mit einem Schuh so wuchtig geren dessen Kopf, daß die vier mittleren Schreidezähne oben herausgeschlagen und die vier unteren Schneidezähne so gelockert wurden, daß sie, wie das Schwurgericht weiter erwähnt, "demnächst entfernt werden nüssen". wreänzend weist es im Zusammenhang seiner rechtlichen

“Uürdigungz darauf kin, durch der endgültigen Verlust von

vier Vorderzähnen und der vier unteren Schreidezähre, die nach Äußerung des von Fleiw ir Anspruch zerommenen Zakrarzter entiernt werden müssen, sei Klostermeier in erbetlicher Weise dauernd entstellt. Daß er sich ein künstliches Teilgektiß beschaffen könne, komme dem Angeklagten nicht zugute. Überdies stehe noch nicht einmal fest, ob Elostermeier von der Krankenkasse solche Prothesen bewilligt arhalten werde.

4. Die Annahme des Schwurgerichts, KıdmmEiw sei durch die ihm widerfrhrene Körperverletzung erheblich und druernd ertstellt worden, ist rechtlich begründet.

Es kann dahingestellt bleiben, ot er sich für seine verlorenen vier oberen und vier unteren Schneidezähre künstliche Zähne, sei es in der Form einer herausnehntbaren Prothese, sei es in der Form einer mit den übrigen Zähnen festverbundenen Brücke oder won Stiftzähnen beschaffen wird oder kann. Denn in jedem Fall würde ein solcher Zahnersatz die mit dem Verlust der acht natürlichen Zähne eingetretene erhertliche Entstellung, die ohne jenen Ersatz eine dauernde wäre, nicht in einer Weise beseitigen können, die zu einer Verneinung des Merkmals der erheblichen und dauernden Entstellung führen könnte,

Das Reichsgericht war in einem in RGSt 14, 344 veröftentlichten Urteil mit einer Körperverletzung befaßt, aie den Verlust eines Auges bei dem Verletzten zur Folge hatte, das dann durch ein künstliches Glasauge ersetzt worden war. Das Reichsgericht hat die Auffassung der Strafkammer mißtilligt, ---. ein Fall der Entstellung im Sinne des § 224 StGB sei nicht gegeben, weil sich nur bei genauerer Beobachtung erkennen lasse, daß das Auge ein »ünstliches sei. Es begründet seine Meinung wörtlich wie Tolzt:

"Man kann zugeben, daß nicht jede Zerstörung oder Beschädigung menschlicher Eörperteile, welche die äußere Erscheinung des ketrefienden Individiune vor Standpunkte des Schörkeitszefühls durch Erregung eines unangenehmen, seltst widerwärtizen Eindruckes beeinträchtigt, schon deshalt das zedachte Berriffsmerkmal erschöpft. Denn dieser Antlick kann je nach Beschaffenheit des verletzten Ergares Dritten nur zufällig oder ausnahmsweise geboten sein, während er sie regelmäßig den Blicken derselten entzieht. Aber das Vertergen des Defektes, seltst tis zum Grade der Unkenntlichkeit, reicht für sich allein nicht aus, das Begriffsemerkmal der Sauernden erhetlichen Entstellung zu beseitigen. Denn alsdann würde das Merkmal seine objektive Bedeutung völlig verlieren und bezüglich seines Vorhandenseins dem freien Willen des Verletzten arheimgestellt sein. Entscheiden kann nur, ob der entstellte Körperteil nach den natürlichen und sozialen Lebensverhältnissen des Verletzten Dritten esgenüber Ggerart bedeckt zu werden pflert, daß der Mangel al= wesertliche Entstellung nur .xier tesonideren Umständen nach außen erkennbar sein und als solche erpfunden würde. Trifft diese Voraussetzung nicht zu und befindet sich die entstellende Verletzung an einem Körperteil, welcher rezelmäßig den Blicken anderer zugänzlich ist, so kann der Umstand, daß der Verletzte solchen gegen die sonstigen Re;reln und Gewohnheiten des Lebens verdeckt hält oder verdeckt halten kann, an den otjektiven Vorhandensein einer Entstellung nichts ändern. Von diesen Gesichtspunkten aus hätte die .trafkammer prüfen müssen, ot der Zustand der

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-enhäönle nach Entferrunsz des Augapfels, ohre

Rücksicht darauf, ob durch künstliche “Mittel das Fehlen desselten unkenntar gemacht werden konnte und gemscht worden ist, sich als eine dauerndeerhebicäe Entstellung darstellt".

Im vorliegenden Fall würde das Reichsgericht bei Anwendieser Rechtsgrundsätze eine erhetliche druernde Inttellung Ks >ejant haten. Denn der menschliche und, der in aller Regel unverdeckt ist, gibt häufig und

€ ungsgemäß den Blick auf die dahinter liegenden vorieren Zuhnreihen frei. Es sind deshalb mindestens auch

die Vorderzähne eines Menschen Organteile, die regelmäßig sich den Blicken der Umwelt darkieten. Würde die der klosterrcier vom Angeklagten geschlagene Lücke von acht Vorderzähnen nicht durch künstliche Zähne, zleichgültig in welcher. Beechaffenheit, geschlessen werder können, so bestände kein Zweifel daran, daR er erhetlich für sein ganzes Leten entstellt wäre. Dies führt vom Standpunkt des Reichsgerichts aus dazu, daß der Verlust von scht' natürlichen Vorderzähnen, der sich bei fehlendem Zahnersatz als deutliche Lücke darstellt, als dauerrie erhebliche Entstellung zu "eurteilen yäre. Denn dies rilt nach Auffassung des Reichsgerichts

"ohne Rücrsicht darauf, ob durch künstliche Mittel das

Fenrlen unkenntlich gemacht werden kann oder wird".

Der Senat hält diese Rechtsauffassung auch unter den heutizen Lebensverhältnissen trotz der seit jener Entscheilung des Reichsgerichts eingetretenen Änderungen für richtir,

Sie besitzt sogar heute eine weiterreichende Bedeutung deshalb, weil ein Kensch tei den jetzigen Lebensformen in weit srößerem Umfang in die Lage kommt auch sckicklicherweise „Seile seines Körpers den Blicken der Umwelt freizugeben

ale dies noch vor einem halken Jahrhundert der Fall war.

Dicse Tatsache wird vor allem tei einem Vergleich des Rade-Ictens der Bevölkerung heute und des vor Jahrzehnten deut-

Tich,

Ütrigens befindet sich der Senat in Übereinstimmung mit einen Urteil des 5. Strafsenats des Bundesgerichtrkofs vom 16. Juli 1957 (5 StR 205/57). In dem dort teurteilten Fall hatte der Angeklagte einer Mädchen so heftir ins Gesicht recschlegen, daß es sofort sechs Schneidezähne verlor. Ver 5. Strefeenat meint: "Der Verlust von sechs Vorderz’ihnen ist stets entstellend. Aus diesem Grund hat es die trafkammer daher nur für erforderlich zehalten, nähere Ausführunzren darüber zu nachen, ob § 224 StGB anzuwenden ist, wenn die Entstellung durch künstliche Kittel, instesondere durch eine herausnehmkare Zahnprothese verdeckt wird. Hierkei handelt es sich um eire reine Rechtsfrage. Das Landgericht nat sie zutreffend bejaht",

DieserAufßssung des 5. Strafsenats möchte der jetzt erkennende Senat aus folgenden Erwägungen folgen:

G

Die Vorschrift des § 224 StGE zählt eine Reihe von schweren Folgen einer vorsätzlichen Körperverletzung auf, bei deren zumind«,st fahrlässßer Herbeiführung ($S 5€ StGE) eine erhöhte Strafdrohung Platz greift. Es handelt sich in allen Füllen um besonders bedeutsame:und nachhaltige Einbußen an körperlicher Urversehrtheit, die den Unrechtsrehslt einer solchen Körperverletzung derart Steigern, daß «je in vermehrtem Maß strafwürdizr erscheint. Der Kaßstab Tür Cie Schwere wird dahei ausschließlich in den Folgen gesehen, die der Täter selbst durch seinen körperverletzerden Eingriff herbeiführt. Auf das nachträgliche Verhalter des Verletzten cier eines Dritten ist nirrends atsestellt. £s würde eine kaumnahe liegende Ausnahme von dem Grundsatz der Arkrürfung der Strefärchung an das Ausmaf:

der von Tä 1ervorgerufenen Rechtszutverletzunxz darstellen

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& ? wenn man bei eirer der mehreren schweren Verletzungzsfolsen t

des § 224 8

“ilderung de

‚„ nämlich der Entstellung, die - spätere - Folgen durch einen anderen ale einen Grund arsehen wollte, nicht die vom Täter geschaffenen schweren Arfongstlolger zum Uradmesser seiner Strafwürdigkeit zu machen.

Schwer verständlich wäre es insbesondere und unvereinbar nit dem Gerechtigkeitsempfinden, wenn eine erhetliche körperliche Entstellung, die dauernd in diesen Umfang terteken kliete, falls sie nicht durch künstliche Mittel teheten würde, deshalb die ihr in § 224 StGB zuzresprochene straferhöhende Bedeutung verlöre, weil der Fortschritt der medjzinirchen Wissenschaft und ihrer technischen Hilfsmittel jene Entstellung weitgehend wettmachen kann. Dies darf nicht cinemr Täter zugute kommen, der nun einmal ursyrünglich jene erhebliche -Entstellung schuldhaft und durch eine ktesonders etarke Verletzung der körperlichen Unversehrtheit zeines ünfers verursacht hat.

Sollte der Entscheidung des erkennenden Senats vom 13. Oktoker 1955 {4 StR 346/55) eine andere Rechtsauffassung zu entnehmen sein, so würde er daran nicht Testhalten.

Anders wäre wohl dann zu urteilen, wenn der Cr -anismus des Verletzten eine durch den Täter tewirkte erhetliche Entstellung alsbald entweder aus eigener Kraft oder mit Hilfe der Heilkunde so teheten Kann, daß ein verloren gegangenes oder erheblich entstelltes Crean oder wesentliche Teile davon nicht künstlich ersetzt werden müssen. Denn dann würde sich die Verletzung in ihrer Auswirkung auf die Unversehrtheit des Verletzten nicht als so schwer wiegend herausstellen, daß sie als eine Dauerentstellung bezeichzet werden könnte, die das Gesetz ausdrücklich als Voraussetzung

der erhöhten Straftarkeit fordert. Der künstliche Ersatz eines Creans jedoch, auch‘.von Zähnen; wird überdies mit Recht nicht als vollgültige “iederherstellung der früheren körperlichen Unversehrtheit eines Henschen gewertet.

Das Ergetnis der hier vertretenen rechtlichen Würdigung hat den praktischen Vorteil, daß der Richter sich bei der Anwendung des © 224 \tGB von den häufig vom Zufall athänzigen Möglichkeiten eines künstlichen Ersatzes des von: Opfer erlittenen Verlustes frei machen kann. Er braucht beispielsweise nicht noch zu prüfen, ot es dem Verletzten etwa finanziell möglich oder seelisch zumutbar sein wird,

sich einer Behandlung zu unterziehen, die den erlittenen Verlust künstlich wieder ersetzen kann.

Der vorliegende Fall bietet keinen Anlaß, die Frage zu entscheiden, ob eine dauernde erhebliche Entstellung etwa cann zu verneinen wäre, wenn es gelänge, einen Menschen ein verlorenes Organ durch Verpflanzung des entsprechenden Organs aus einem fremden Organismus so einzuverleitbten, daß es nach kurzer Zeit zu einem natürlichen und dauerhaften Teil des eigenen Körpers würde,

Aus den Gr’'nden seiner Entscheidung vermag der Senat nicht der Auffassung des Eayerischen Obersten Landesgerichts zu folgen, die es in seinem Urteil vom 26. Oktober 1954 vertreten hat (Amtl. Sammlung 4, 111). Dort hat es den Verlust von fünf einzelnen Zähnen, die, ohne daß ein künstliches Getiß hätte zefertigt werden müssen, ersetzt wurden, nicht als dauernde Entstellung angesehen und sich zur Begründung hierfür auf die oben auszugsweise wörtlich wiederzweretene Entscheidung des Reichsgerichts bezogen.

Es hat jedoch den Sinn dieser Entscheidung insofern verkannt, als es meint, bei dem Mund eines verletzten Menrchen, dem die Vorderzähne ausgeschlagen wurden, handele es sich

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um einen Körperteil, der "nach den sozialen Lekensverhältnissen des Verletzten Dritten gegenüber derart verdeckt zu „erden pflezt, daß der Margel nur unter besonderen Umständen nnch außen als wesentliche Entstellunz erkennbar ist". Das tri'’ft, wie keiner weiteren Ausführung bedarf, auf den und eines Menschen nicht zu.

Rotberg Sauer Martin

Bundesrichter Tr. Flitner Förtzler ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiten.

Rotterg