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BGH Entscheidung vom 16.05.1961 – 5 StR 54/61

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5_StR 54/61

l.

2176 029

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kraftfahrer Gerhard De aus HE; dort geboren am ED 1936,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

die berufslose Gerda 1 EEE ,

ohne festen Wohnsitz,

geboren am MED 1927 in STE (Westpr.),

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Raubes u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung

vom 16.Mai 1961, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr MEEEND als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte iD

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannte

I. Auf die Revisionen der Angeklagten Be und

LEER wird Gas Urteil des Landgerichts in

Hannover vom 15.November 1960 mit den Feststellungen

aufgehoben

a) hinsichtlich des Angeklagten BEP, soweit es die gegen ihn verhängte Gesamtstrafe und die Entscheidung über die Anrechnung

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seiner Untersuchungshaft betrifft,

b) hinsichtlich der Angeklagten LuiEp in vollem Umfange,.

II. Die weitergehende Revision des Angeklagten DEE wird verworfen.

III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten beider Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Ir

Die Revision des Angeklagten Bü rüst Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.

l. Die gegen den Schuldspruch gerichtete Sachrüge ist unbegründet.

Die Einzelausführungen der Revision wenden sich gegen die Feststellungen, die der Tatrichter zum Raube getroffen hat, und gegen die Beweiswürdigung, die ihnen zugrunde liegt. Sie greifen nicht durch.

Das Urteil stellt allerdings fest, daß die Angeklagten BEE un: EEE schon in der Germania-Klause übereinkamen, Big an den späteren Tatort in einem Außenbezirk der Stadt zu locken, um ihn dort niederzuschlagen und zu berauben (UA S.15). Dieser Feststellung widerspricht jedoch nicht, daß auf Seite 15 UA außerdem gesagt wird, es sei durchaus möglich, daß die erste Anregung, nach außerhalb zu fahren, von Big ausging. Eine solche Anregung schließt nicht aus, daß die Angeklagten das von der Strafkammer festgestellte Übereinkommen trafen, indem sie die Anregung des Biggp aufgriffen. Jener Feststellung widerspricht auch nicht, daß es auf Seite 8 UA heißt, Biggphaäbe der Angeklagten LEE, als sie die Straßenbahn bestiegen, um nach außerhalb zu fahren, sein Portemonnaie gegeben, damit sie das Fahrgeld bezahle, und die Angeklagte 1UENENEEN habe ihm das Portemonnaie nach Bezahlung des Fahrpreises zurückgegeben. Die Revision übersieht, daß bei diesem Vorfall Personen zugegen waren, die bei einem Versuch der Angeklagten ICE, das Portemonnaie zu behalten, hätten eingreifen können.

Die Beweiswürdigung enthält auch keine Schlußfolgerungen, die denkgesetzlich unmöglich wären. Auf die Behauptung, der Tatrichter habe bei der Beweiswürdigung Schlüsse

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gezogen, die nicht zwingend seien, kann eine Sachrüge nicht gestützt werden.

Was die Revision in diesem Zusammenhang sonst noch vorträgt, ist offensichtlich unbegründet,

Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat den Schuldspruch, der den Angeklagten Bf betrifft, in vollen Umfange geprüft. Er läßt keinen sachlichrechtlichen Mangel erkennen.

2. Der Strafausspruch ist, soweit er die gegen den Angeklagten BB verhängten Einzelstrafen betrifft, gleichfalls ohne sachlichrechtlichen Fehler.

3. Die Gesamtstrafe (drei Jahre sechs Monate Gefängnis) hat dagegen keinen Bestand, weil sie entgegen der Vorschrift des § 74 Abs.3 StGB den Betrag der Einzelstrafen (drei Jahre vier Monate Gefängnis und zwei Monate Gefängnis) erreicht. Damit entfällt ohne weiteres auch die Entscheidung über die Anrechnung der Untersuchungshaft (so BCH 3 StR 437/53 vom 8.0ktober 1953). Die gegen diese Entscheidung gerichteten Revisionseinwendungen brauchen daher nicht erörtert zu werden.

II.

Die Revision der Angeklagten Ts rüst Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.' Die Verfahrensrüge führt zur Aufhebung des Urteils, soweit es diese Angeklagte betrifft.

Die Revision sieht den verfahrensverstoß in folgendem:

Die Strafkammer hat in der Hauptverhandlung am 15.November 1960 ausweislich der Sitzungsniederschrift auf Antrag des Staatsanwalts und. nach Anhörung der Beteiligten beschlossen, daß die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Sittlichkeit für die Dauer der Vernehmung des Zeugen EB ] ausgeschlossen wird. Die Sitzungsniederschrift ergibt ferner; daß dieser Beschluß ausgeführt worden ist. Es sind alsdann

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nacheinander die Zeugen Big und We vernommen worden. Erst nach der Vernehmung des Zeugen Ve ist die Öffentlichkeit wiederhergestellt worden.

Zu Recht macht die Revision geltend, daß der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr.6 StPO gegeben ist. Da die Strafkammer den Ausschluß der Öffentlichkeit nur für die Vernehmung des Zuugen Big beschlossen hatte, sind bei der Vernehmung des Zeugen WW die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden.

An dieser rechtlichen ‚Beurteilung ändert nichts, daß der Vorsitzende es, wie seine dienstliche Äußerung vom 27.Dezember 1960 ergibt, "versehentlich" unterlassen hat, nach der Vernehmung des Zeugen Big die Öffentlichkeit wiederherzustellen, und daß diese Unterlassung "nicht dem Willen des Gerichts entsprach!" Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts setzt der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr.6 StPO zwar voraus, daß die gesetzwidrige Beschränkung der Öffentlichkeit auf den Willen des Gerichts oder des Vorsitzenden zurückzuführen ist, sei es, daß sie durch eine Anordnung zu der Beschränkung Veranlassung gegeben oder es unterlassen haben, die vorliegende und ihnen bekannt gewordene Beschränkung durch rechtzeitiges Eingreifen zu beseitigen (vgl.RGSt 2,301; 43,188). Ein gesetzwidriger Ausschluß der Öffentlichkeit, der lediglich auf einem eigenmächtigen Verhalten oder einem Versehen des Gerichtswachtmeisters oder anderer Personen beruht, genügt nicht. Das trifft hier jedoch nicht zu. Da die Strafkammer den Ausschluß der Öffentlichkeit nur für die Vernehmung des Zeugen Big beschlossen hatte, war es Aufgabe des Vorsitzenden, nach dem Abschluß dieser Vernehmung und vor der Vernehmung des Zeugen We für die Wiederherstellung der Öffentlichkeit zu sorgen. Das hat der Vorsitzende ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht getan. Der gesetzwidrige weitere Ausschluß der Öffentlichkeit beruhte hiernach nicht auf einem eigenmächtigen Verhalten oder einem Versehen des Gerichtswachtmeisters, sondern

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darauf, daß das Gericht den Ausschluß der Öffentlichkeit

für die Vernehmung des Zeugen Big peschlossen hatte und der Vorsitzende es, wenn auch aus Versehen, unterließ, den ihm und dem Gericht bekannten Ausschluß der Öffentlichkeit rechtzeitig zu beseitigen. Ein gesetzwidriger Ausschluß der Öffentlichkeit, der auf solche Umstände zurückzuführen ist, erfüllt die Voraussetzungen des § 338 Nr.6 StPO (ebenso BGH 1 StR 488/53 vom 3.November 1953).

Für die neue Hauptverhandlung wirä der .Strafkammer empfohlen, erneut zu prüfen, ob die Öffentlichkeit während der Vernehmung des Zeugen Big wirklich eine Gefährdung der Sittlichkeit besorgen läßt.

III.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des General-

bundesanwalts,

Sarstedt Koffka Siemer Schmitt Mayr