Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 21.11.1961 – 5 StR 466/61
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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ImNanen dcs Volkes
In der Strafsache
gegen
l. den Arbeiter Helmut V aus OD, geboren am ED 1359 in 4
zur Zeit in Untersuchungshäft,
2. den Arbeiter Günter _M aus CE , dort geboren am 1933,
wegen schweren Raubes
hat der 5.Strafs«nat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21.November 1961, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Mayr
als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr Ep
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte 00)
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannts
Die Revisionen der Angeklagten Vai» und Mes gen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 7.Juli 1961 werden verworfen.
Der Urteilssatz wird jedoch dahin berichtigt, daß der Angiklazste VB wegen Beihilfe zum schweren Raub in Tateinheit mit Beihilfe zu gemeinschaftlicher Körperverletzung verurteilt ist.
Jeder Angeklägte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen,
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Die Revisionen der Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Rechts rügen, sind unbugründet.
l. Die Verurteilung des Angeklagten Vosgröne wegen schweren Raubes nach §§ 249, 250 Abs.1l Nr.1l und 4 StGB in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Körperverletzung nach §§ 223, 223a StGB, auf die die Revision beschränkt ist, besteht nach den tatsächlichen Feststellungen zu Recht, Diese ergeben, daß der Angeklagte und SB unter Anwendung von Gewalt und Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib. oder Leben gegen De dessen Mantel weggunommen haben, wobei sich der ıngeklägte den Mantel rechtswidrig zueignen wollte, um sich für den von Willeverschuldeten Verlust seines eigenen Wantels schadlos zu halten. Sie ergeben ferner, daß sich der Angeklagte der zechtswidrigkeit seines Vorgehens bewußt war.
Die erschwerenden Merkmale des § 250 Abs.l Nr.1l und 4 StGB sind ebenfalls cinwandfrei festgestellt. Die von dem Verteidiger des Angeklagten Vgw in seiner Schrift vom 18.November 1961 hiergegen vorgetragenen sachlichrechtlichen Bedenken greifen nicht durch. Die Urteilsfeststellungen ergeben, daß Vogue, SCHE un: VB sich in das Haus in der MWBstrase cingeschlichen haben und in das Zimmer des Dei zcwaltsam eingedrungen sind, um einen Raub zu begehen. Dazu bräuchte das Landgericht nicht festzustellen, daß sie den Entschluß, Gewalt anzuwenden, bereits in dem Augenblick ihres Aufbruches in der Gaststätte gefaßt haben. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe sich erst im Zimmer DEE: entschlossen, Gewalt anzuwenden, findet in den Urteilsfeststellungen keine Stütze. Übrigens würde es für die Annahme eines schweren Raubes nach § 250 Nr.4 StGB genügen, wenn die üäter nur in diebischer Absicht heimlich das Haus betröten hätten und gewaltsam in das Zimmer eingedrungen wären,
Auch die Strafzumessungsgründe geben keinen Anlaß zu
rechtlichen Bedenken. - 3.
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Nach den Feststellungen hat sich der ängeklagte Ver»
auch der räuberischen irpressung nach § 253 StGB schuldig gemacht, indem er DB nit körp.rlicher Gewalt und unter Drohungen mit Gefahr für L.ib oder Leben ein schriftliches Schuldanerkenntnis abnötigte. Daß er hiurwugen infolge irriger Auffassung des Landgsrichts vom Verhältnis der räuberischen Erpressung zum Raub (s. BGH IM Nr.17 zu
§§ 73 StGB) nicht verurteilt worden ist, beschwert ihn nicht,
2. Auch die Verurteilung des Angeklagten Mei> wegen Beihilfe zu der Tat des Vin und dcs Sin ist rechtlich fehlerfrei. Was div Revision im einzelnen dagegen vorbringt, sind unzulässige Angriffe gigen die Urteilsfeststellungen und Jie Bewviswürdigung des Landgerichts. Maßgebend ist Tür das Ruevisionsgericht, was das Landgericht festgestellt hat. Die Behauptung, die Beweisaufnahne habe etwas anderes ergeben, ist ksine zulässige Revisionsrüge, Das Landgericht hat sich entgegen dem ‘Vorbringen der Revision auch mit der Einlassung des Angeklagten auseinandergesctzt, er sei so betrunken gewesen, daß er den Zweck des nächtlichen Besuchs bei DB zar nicht verstanden habe. Es hat festgestellt, daß der Angeklagte die Haupttat mindeostöns bis zu einem bestimmten Zeitpunkt während ihrer Ausführung zuwollt und gefördert und daß er sämtliche Tatumstände, auch die erschwerenden, der Haupttat gekannt hat, Es sieht die Beihilfe des Angeklagten darin, daß er durch seine Anwesenheit im Zimmer, ‘und zwar nach der Überzeugung des Landgerichts bewußt, für das zahlenmäßige Übergewicht der Eindringlinge gesorgt und damit die Anwendung körperlicher Gewalt, die Drohungen und die Wegnahne des Mantels ermöglicht hat, Dagegen ist rechtlich nichts einzuwenden. |
Wegen gewisser B_sonderheiten dcs festgustellten Sachverhalts hat der Senat auf diw allgumeine Sachrüge hin auch die Frage geprüft, ob der Anguklagte nicht etwa mit strafbefreiender Wirkung vom Virsuch zurückgetreten ist. Der Angeklazte ückenhaupt hat den Müntel des DEE, nachdem
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ihn einer der b.iden Haupttäter aus dem Schrank genommen hatte, wieder dorthin zurückzcehängt. Auch wenn man annimmt, daß zu diesem Zeitpunkt der Guwehrsam des DB an dem Mantel noch nicht völlig besuitigt, der Raub also noch nicht vollendet war ‚und wenn YEb von Giescm Zeitpunkt an, was das Landgericht für möglich hält, die Tat innerlich
nicht mehr wollte, würde ihn dicse innere Umkehr allein
nicht nach § 46 StGB von der Strafe für seine vorangegangenen und bei der Vollendung dur Tat durch die Haupttäter weiterwirkenden Beihilfhandlungen befreien. Er hat nicht verhindert, daß Vi oder SEE den Mantel wicder aus dem Schrank nahmen und ihn schließlich beim Teggehen mitnahmen. Was sich vom Eindringen der Täter ins Zimmer bis zu ihrem Weggang abspielte, ist ein einheitlicher Vorgang und kann
bei der rechtlichen Betrachtung nicht in Teile zerlegt werden. Die erneute Wegnahme des Mantels beruhte nicht
auf einem neuen selbständigen Tatentschluß der Haupttäter. Auch beim unbeendeten Versuch nützt es dem Gehilfen nichts, wenn er nur zu erkennen gibt, daß er mit der Tat nicht mehr einverstanden ist; er muß die Fortwirkung siines Tatbeitrages wirksam beseitigen, wenn er straffrei ausg.hen will (BGH
5 StR 418/55 vom 18.Oktober 1955 = NJW 1956,30; 5 StR 479/60 vom 13.Dezember 1960; 3 StR 437/53 vom 8.0ktober 1953). Nach den Feststellungen ließ der Angeklagte MED die Dinge laufen, blieb im Zimmer und ging nit vgme un: SEEN weg, ohne die Mitnahme des Mant.1s zu verhindern, Die Körperverletzungen konnte er ohnehin nicht mehr ungeschehen machen. Sein Tatbeitrag wirkte weiter, auch wenn er innerlich die Fortsetzung der Tat nicht mehr billigte. Ihre Vollendung
war daher auch das Ergebnis seiner Mitwirkung. Die Voraussetzungen des strafbefreienden Rücktritts nach § 46 sind daher nicht gegeben.
Die Fassung des Urteilssatzes des angefochtenen Urteils ist irreführend. Sie erweckt den Eindruck, als ob der Angeklagte MED als Mittäter der gemeinschaftlichen
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Körperverletzung verurteilt sei. Die Gründe ergeben aber
eindeutig, daß ihn das Landgericht nur der Beihilfe für
schuldig hält. Der Senat hat dahur den Urteilssatz berichtigt.
- Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Koffka Schmidt ‚Börker Mayr