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BGH Entscheidung vom 01.10.1955 – 3 StR 921/52

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Im Zivilprozeß besteht für den Zeugen keine . Rechtspflicht, bei seiner Vernehmung von sich aus anzugeben, daß er infolge einer Verurtei- lung wegen Meineids eidesunfähig ist.

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Für das Nachschlagewerk! Für_die Amtliche. Sammlung! Gesetz: §§ 154, 161 StGB, §§ 384 Nr 2, 395 Abs 2 ZPO

Rechtssatz: Im Zivilprozeß besteht für den Zeugen keine . Rechtspflicht, bei seiner Vernehmung von sich aus anzugeben, daß er infolge einer Verurtei-

lung wegen Meineids eidesunfähig ist.

Aktenzeichen: 3 StR 921/52

Urt. des BGH v. 1. Oktober 1953 LG Wuppertal

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„m Namen des YTYolkes

In der Strafsache

gegen 1) den Rentner Ewald N GEEEEERE aus W SEE. zeroren en @. en

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2) den lageristen Hugo Si Te aus I geboren am MW. I) inc ,

wegen Meineides u.a.

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Oktober 19553, an ‘der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Dr. Baläus Bundesrichter Maaß Bundesrichter Dr. Willms . als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt (EE> als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 29. Mai 1952 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

"2.

Gründe;

Der Eröffnungsbeschluß des landgerichts vom 16. Mai 1952 legt dem Angeklagten Sı EB zur \ast. in dem Rechtsstreit des Bauingenieurs Willy RED zegen den Angeklagten N an 15. September 1950 vor dem Amtsgericht Wuppertal vorsätzlich uneidlich falsch ausgesagt und in dem gleichen Rechtsstreit am 21. März 1951 vor dem Landgericht Wuppertal vorsätziich falsch geschworen und dadurch zugleich dem Angeklagten Now zu üessen Betrugsversuch wissentlich Hilfe geleistet zu haben. Das Verfahren gegen den Angeklagten Now ist eröffnet worden, weil er veräächtig erschien, Aen Angeklagten Si zu den erwähnten falschen Aussagen vor- ' sätz\.ich bestimmt und hierdurch zugleich einer Betrugsversuch begangen zu haben,

Beide Angeklagte sind freigesprochen worden. Das Landgericht hat hierzu festgestellt: Der Angeklagte N-GEB, Eigentümer mehrerer HEuser in Wuppertal, beauftragte im Frühjahr 1949 den Bauingenieur RE». ihm für eine Klosettanlage Bauzeichnungen arzufertigen unä diejenigen Unterlagen zu verschaffen, die für äie Erteilung ler Baugenehmigung erforderlich waren. Reuiuii> führte diesen Auftrag aus. Auf seine Forderung von 250,75 DM zahlte der Angeklagte NED aper nur 55,- DM, so daß der Gläubiger Klage vor dem Amtsgericht in Wuppertal erhob, um seine Restforderung durchzusetzen. Ng-GEB wandte als Beklagter ein, die Parteien seien übereingekommen, daß REED die erwähnten Arbeiten ohne Bezahlung ausführen solle, weil N einen Arbeiter Ges TEE eine Zeitlang beschäftigen sollte, Über Siese Abrede wurde der Angeklagte Sı ib, ier damals bei Ni beschäftigt war, am 15. September 1950

vor dem Amtsgericht Wuppertal uneidlich uls Zeuge vernommen. Er bestätigte im wesentlichen die Behauptung des Angeklagten Non. Reim Kiage wurde deshalb abgewiesen. Auf seine Berufung ordnete das Landgericht Wuppertal nochmals die Vernehmung des Angeklagten SiB-GEB 215 Zeugen an. Er wiederholte bei seiner eidli-

1951 chen Vernehmung am 21. Märk/die von ihm bereits am 15. Set-

tember 1950 geschilderte Vereinbarung über die Unertgeltlichkeit des Geschäfts, berichtigte seine Aussage aber hinsichtlich des Zeitpunktes der Abrede, Er verschwieg zei seiner Vernehmung. daß er am 14. Juni 1950 durch

. das Urteil des Landgerichts Wu,pertal rechtskräftig wegen Meineides zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteiltund für dauernd unfähig erklärt worden war,

als Zeuge eidlich vernommen zu werden. Diese Tatsache

war Jem vernehmenden Richter des Landgerichts nicht bekannt. e

Der Angeklagte Si konnte nicht überführt werden, bei seinen Vernehmungen. vor lem Amts- und Landgericht in Wuppertal hinsichtlich des Inhalts der Vereinbarung die Unwahrheit gesagt zu haben. Soweit er vor dem Amtsgericht über den Zeitpunkt der wiedergegebenen Vereinbarung etwas Unrichtiges aussagte, hat das Landgericht ihn nicht verurteilt, weil es nicht festzustellen vermochte, daß er vorsätzlich handelte. Das lanägericht hat auch in dem Verschweigen der Vorstrafe keine Verletzung der Eidespflicht zu erblicken vermocht. Konnte deshalb der Angeklagte Sic nicht überführt werden. als Zeuge die Unwahrheit gesagt zu haben, so kam auch eine Verurteilung wegen Beihilfe zu einem Betrugsversuch nicht in Betracht. Weil aber Si EEE nicht schuldig war, entfiel auch eine Verurteilung les Angeklagten Neuhaus.

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BECK EIFHEBEREN

"Die Revision der Staatsanwaltschaft bekänpft den Freispruch in beiden Fällen mit der Verfahrensrüge und der Sachbeschweräe.

ı 1) Eine Verletzung des § 245 StPO erblickt die Revision darin, daß die Niederschrift über die uneiäliche Vernehmung des Angeklagten Si in iem 2ivii.- prozeß vor lem Amtsgericht Wuppertal nicht verlesen worden sei. Hierin liegt nach der Ansicht der Revision eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs 2 StPO. Mit dieser Rüge kann die Beschwerdeführerin nicht durchdringen. Auch wenn die Niederschrift über iie Vernehmung des Angeklagten Si a1s herbeigeschafftes Beweismittel im Sinne des § 245 StPO anzusehen ist, beruht das Urteil nicht darauf, daß die Erhebung des Urkundenbeweises unterblieben ist. Das Lanägericht hat nänmlich den Inhalt der Aussage auf andere Weise festgestellt, wie die Urteilsgründe.ergeben. Hierzu war es berechtigt. Die Beschwerdeführerin hat nicht behauptet, daß der Inhalt der Aussagen ünrichtig wiedergegeben sei. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt deshalb nicht vor.

2) Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter, daß die Eingabe des Angeklagten Nies vom 4. April 1949 an die Bauaufsichtsbehörde nicht verlesen worden sei, obwohl die Akten der Bauaufsichtsbehörde der Stadt Wurpertal in der Hauptverhandlung vorlagen. Der Sitzungsniederschrift ist nicht zu entnehmen, ob diese Akten dem Gericht in der Hauptverhandlung vorgelegen haben. Auch wenn man annimmt, daß es sich hierbei nicht um "eine Förmlichkeit im Sinne des § 273 StPO handelt, die nur durch das Protokoll bewiesen werden konnte, ist die Rüge unbegründet. Die blosse Übersendung der Beiakter ver

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5.

der Hauptverhandlung bewirkte nicht, daß das Schreiben

des Angeklagten Nu vom 4. April 1949 als "herbeigeschufftes Beweismittel" anzusehen ist. Erst wenn ein Prozeßbeteiligter dieses Schreiben des Angeklagten Nez» als Beweismittel bezeichnete und seine Verlesung beantragte, wurde es im Sinne des § 245 zu einen gegenwärtigen Beweismittel (RGSt 41, 13). Daß ein solcher Antrag gestellt worden wäre, ist der Sitzungsniederschrift nicht zu entnehmen. Auch die Beschwerdeführerin behauptet es nicht.

3} Daß das Landgericht die erwähnte Eingabe des Angeklagten NW richt verlesen hat, beanstandet die Revision auch noch im Hinblick auf die Vorschrift des § 244 Abs 2 StPO. Das Gericht hat aber seine Aufkllirungspflicht nicht verletzt. Das Schreiben des Angeklagten an lie Bauaufsichtsbehörde enthält eine Darstellung äes beabsichtigten Bauvorhabens und die Anfrage, welche Schritte NEED zu unternehmen habe, um die Baugenehnigung zu erhalten. Trotzdem konnte das Lanägericht es für möglich erachten, daß Neuhaus schon im Februar 1949 mit R OD über den Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung verhandelt hatte, selbst wenn der Angeklagte in seinem Schreiben davon nichts erwähnte. Wandte sich der Angeklagte Ne später selbst an die Bauaufsichtsbehörde, 30 war dies kein Umstand, der das Gericht dazu bewegen mußte, das Schreiben zum Beweis heranzuziehen.

4) Nicht zu beanstanden ist schließlich, daß das Strafurteil, in dem der Angeklagte SiciEEND wezen Meineides verurteilt wurde, nicht verlesen „orden ist, Weder die Vorschrift des § 245 noch die des § 244 Abs 2 StPO ist verletzt. Es ist nicht erkennb:r, inwiefern

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die Verlesung dieses Urteils für ie Entscheidung erheblich gewesen w&Ere,

5) Unbegründet ist endlich die Rüge, aus der Sitzungsniederschrift über das frühere Strafverfahren gezen Si Hätte festgestellt werden müssen, deß der

Angeklagte N damals als Zeuge vernommen worien sei. Für die Entscheidung des vorliegenden Verfahrens war das ohne Bedeutung, weil es für die Schuld des Angeklagten NEED allein darauf ankam, ob er von der Wahrheit der Aussage des Angeklagten SEE überzeugt war oder nicht. Selbst wenn er gewusst hätte, was Jurch die Tatisache seiner Vernehmung als Zeuge in dem früheren Strafverfahren noch nicht einmal zweifelsfrei bewiesen wird, der Sic früher wegen Meineides bestraft worden war, spielt das keine Rolle für lie Frage, ob SiI@WWB-ED auch in dem Zivilprozeß gegen Ne iie Unwahr-

"heit sagte.

Il; Die Sachbeschwerde der Staatsanwaltschaft beanstandet, daß der Angeklagte Si Zreigesprocher. worden ist, cbwohl er bei seiner eidlichen Vernehmung vor dem Landgericht am 31. März 1951 verschwieg, daß er für dauernd unfähig erklärt worden war, als Zeuge eidlich auszusagen. Die Begründung, mit der das Landgericht eine Rechtspflicht zur Offenbarung der Eidesunfähigkeit verneint hat, läßt jedoch keinen Rechtsfehler erkennen.

Nach § 392 Satz 2 ZPO beschwört der Zeuge, daß er nach bestem Wissen und Gewissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe. Durch diese feierliche Erklärung bestätigt der Zeuge, daß er seine Aussagepflicht erfüllt hat. Dazu gehört einmal, daß er über den

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Gegenstand seiner Vernehmung, wie er ihm nach § 377 Abs

2 Nr 2 ZPO mitgeteilt worden ist. wahrheitsgemäß und vollständig aussagt (BGHSt 1, 22; 2, 90 792, !. Der Eiä des Zeugen erstreckt sich aber nicht nur auf den sachlichen Gegenstand 4er Vernehmung. sondern auch uuf die Angaben, die er nach § 395 Abs 2 ZPO über seine Person und lie, Umstänile macht, die seine Glaubwürdigkeit betreffen (RGSt 60, 407). Auch hierüber muß das Gericht eine sichere tewissheit erlangen.

Für äie Frage, welche Bedeuzung dem Schweiger eines Zeugen beizumessen ist, bedarf es der Unterscheidung zwi.- schen äem Verschweigen solcher Tatsachen, die mit iem (egenstand der Aussage erkennbar in Zusammerhang stehen und für lie Beweisfrage von Bedeutung sind, unä lem Verschweigen solcher Umstände, die die Glaubwürdigkeit betreffen. Tiese Unterscheidung ergibt sich aus dien Vorschriften über die Erhebung des Zeugenbeweises im Zivilprozeß. Nach § 596 Abs 1 ZPO hst jeder Zeuge das; was ihm von dem Gezenstand seiner Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang vorzutragen. Erst danach sind Fragen an ihn zu richten. Über seine Person braucht dagegen der Zeuge nicht von sich uus Angaben zu machen, er wird vielmehr danach befrast (§ 395 Abs 2 ZPO). Während die Fragen über lie Person in jedem Falle zu stellen und zu beantworien sind, damit über die Identität les Zeugen keine Zweifel aufkommen können, liegt es im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts, über solche Tatsachen Auskunft zu verlangen, die für lie Glaubwürdigkeit von Bedeutung sein können. Welche Gesichtspunkte hierbei eine Rolle spielen können, ist dem (tericht AJurch seine Sachiunde bekannt. Die Zeugen werden dagegen regelmässig nicht zu übersehen vermögen, was gegen ihre Glaubwürdigkeit spricht unä deshalb vielfach nicht im Stande sein. von sich aus hierüber auszusagen.-

Die Verurteilung eines Zeugen wegen Meineides und die Aberkennung der Fähigkeit, als Zeuge eidlich vernonmen zu werlen,ist zwar ein Umstand, der jedem Verurteilten gegenwärtig sein wird, wenn er als Zeuge vor Gericht erscheinen muß. Es besteht auch kein Zweifel darüber, daß eine solche Verurteilung die Glaubwürdigkeit in Frage stellt. Das ist der Vorschrift des § 593 Nr 2 ZPO zu entnehmen. Regelmässig wird der Richter, wenn Anhaltspunkte für eine solche Verurteilung vorliegen, danach zu fragen haben. Indessen ist ler Zeuge nicht verpflichtet. eine

‚solche Frage zu beantworten. Die Vorschrift ies § 384 Nr 2

ZPO gibt ihm schon in diesem Augenblick das Recht, seine Aussage zu verweigern. Dieses Recht zur Zeugnisverweigerung schützt i3en Zeugen nicht nur, wenn er durch seine Angaben zum sachlichen Aussagegegenstand in Gefahr geriete, sich blosszustellen, sondern auch dann, wenn eine solche Folge äurch die Frage nach der Eidesfähigkeit auftreten könnte.. Diese gesetzliche Oränung des Rechts zur Zeugnisverweigerung bei Fragen des Richters nach der kidesunfähigkeit rechtfertigt ohne weiteres den Schluß, daß ein Zeuge im Zivilprozeß eine Verurteilung wegen Meineides uni ien Verlust der Eidesfähigkeit nicht von sich aus anzugeben braucht. Eine Rechtspflicht zur Offenbarung der auf § 161 Abs 1 StGB beruhenden Eidesunfähigkeit besteht also nicht.

Es unterliegt freilich keinem Zweifel, daß eine solche Auslegung des Gesetzes in zahlreichen Fällen verhiudert, daß das Gericht auf die Unfähigkeit des Zeugen, eidlich vernommen zu werden, hingewiesen wird. Das muß aber in Kauf genommen werden. Sowohl äie Zivilprozeßordnung wie such die Vorschriften der Strafprozeßorinung lassen erkennen, daß der Zeuge vor der Gefahr, blossgestellt zu

verder, geschützt werden soll. Diese Bestimmungen .irken zugleich dahin, die sozialen Folgen früherer Bestrafungen suf ein vernünftiges Maß zurückzuführen. Daß die Rechtsentwicklung iiesem Gedanken im Laufe der Zeit wachsende Reschtung geschenkt hat, geht auch daraus hervor, daß

die Vorschrift des § 68 a StPO als Gegenstück zu § 384 Nr 2 zPO erst äurch das Gesetz zur Einschränkung der Eide im Strafverfı:hren vom 24. November 1935 (RGBl I, 1008) eingeführt worden ist. Bei der Abwägung des Interesses an möglichst weitgeherder Kenntnis und Beachtung der Eidesunfänigkeit einerseits und Jer Rücksichtnahme auf die Zeu-

gen andererseits ist deshalb äem letzteren Gesichtsyunk“ der Vorzug zu geben.

Der Angeklagte Si durfte also als Zeuge seine Verurteilung wegen Meineides verschweigen.

Die in diesem Zusammenhange erhobene Rüge, das Gericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, „eil es den vernehmenden Richter nicht als Zeugen gehört habe, ist unbegründet. Selbst wenn der Richter len An,eklagten Sic bei seiner Vernehmung im Zivilprozeß gefragt haben sollte, ob er seine Aussage beschwören könne, so lag es ganz fern, diese Frage dahin zu verstehen, daß damit nicht nur der Wahrheitsgehalt der Aussage, sondern auch die Eidesfähigkeit erforscht werden sollte. Das Gericht brauchte also nicht weiter aufzuklären, ob die Möglichkeit bestand, daß der Angeklagte Si iiuiii> die Frage in diesem Sinne verstanden hat.

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Nach alledem war Aie Revision der Staatsanwaltschuft "zu verwerfen-

Diese Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts .

Rotberg Koeniger Baldus

“ Maaß. Wwillims

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