Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 384 Weiteres Verfahren

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/384#abs-1 (1) Das weitere Verfahren richtet sich nach den Vorschriften, die für das Verfahren auf erhobene öffentliche Klage gegeben sind. Jedoch dürfen Maßregeln der Besserung und Sicherung nicht angeordnet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/384#abs-2 (2) § 243 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Vorsitzende den Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens verliest.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/384#abs-3 (3) Das Gericht bestimmt unbeschadet des § 244 Abs. 2 den Umfang der Beweisaufnahme.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/384#abs-4 (4) Die Vorschrift des § 265 Abs. 3 über das Recht, die Aussetzung der Hauptverhandlung zu verlangen, ist nicht anzuwenden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/384#abs-5 (5) Vor dem Schwurgericht kann eine Privatklagesache nicht gleichzeitig mit einer auf öffentliche Klage anhängig gemachten Sache verhandelt werden.

§ 383 § 385