Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 392 Nacheid; Eidesnorm

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Die Beeidigung erfolgt nach der Vernehmung. Mehrere Zeugen können gleichzeitig beeidigt werden. Die Eidesnorm geht dahin, dass der Zeuge nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe.

§ 391 § 393