Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 593 Klageinhalt; Urkunden

Stand: 10.06.2019

Bund26 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/593#abs-1 (1) Die Klage muss die Erklärung enthalten, dass im Urkundenprozess geklagt werde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/593#abs-2 (2) Die Urkunden müssen in Abschrift der Klage oder einem vorbereitenden Schriftsatz beigefügt werden. Im letzteren Fall muss zwischen der Zustellung des Schriftsatzes und dem Termin zur mündlichen Verhandlung ein der Einlassungsfrist gleicher Zeitraum liegen.

§ 592 § 594