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BGH Entscheidung vom 17.11.1959 – 5 StR 466/59

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR_466/59

ImNamen des Vol kes

In der Strafsache

2795 079

gegen

den kaufmännischen Angestellten Theodor K GEHE

aus BEE geboren an EEE 1916 in LEER »

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges im Rückfall u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17.November 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Seibert

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr . EEED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 5.Februar 1959 wird

verworfen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechts-

mittels.

Die nach dem 5.Februar 1959 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

- Von Rechts wegen -

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Gründest

Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Betruges im Rückfall in elf Fällen, in einem Falle begangen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus und zu elf Geldstrafen nebst Ersatzfreiheitsstrafen verurteilt. Außerdem hat sie die Sicherungsverwahrung des Angeklagten angeordnet.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolge.

§ 245 StPO ist nicht dadurch verletzt worden, daß die Strafkammer es unterlassen hat, die Akten des Arbeitsamtes zum Beweise dafür zu verlesen, daß der Angeklagte vom 6.Mai 1955 bis zum 1. Juli 1955 bei der Firma Kurt vB, vom 1.Juli 1955 bis zum 31. Dezember 1955 bei der Firma LCD unä später bei den Firmen SED und Xo En gearbeitet 'habe und daß das Arbeitsamt die Aufgabe der Arbeit bei der Firma ICE als berechtigt anerkannt habe, weil die Firma LUMEEB den Lohn "schleppend" gezahlt habe. In der Hauptverhandlung vorliegende Akten sind herbeigeschaffte Beweismittel im Sinne des § 245 StPO nur, wenn und soweit ein Prozeßbeteiligter beantragt, daß sie als Beweismittel "benutzt werden sollen (vgl. RGSt 41,4,13; ebenso BGH 4 StR 145/52 vom 18.Juni 1953; 3 StR 921/52 vom 1.Oktober 1953; 5 StR 279/56 vom 30,.0ktober 1956). Die Sitzungsniederschrift beweist, daß ein solcher Antrag hier nicht gestellt worden ist.

Daß die Strafkamner durch die Nichtverlesung gegen die dem Tatrichter gemäß 8 244 Abs.2 StPO obliegende Aufklärungspflicht verstoßen hätte, ist nicht erwiesen.

Das Urteil stellt fest, daß der Angeklagte nach seiner Haftentlassung am 4.Mai 1955 zunächst bei der Firma

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Kurt EB, alsdann vom 1.Juli 1955 bis Ende Dezember 1955 bei der Firma LIEB una später, nachdem er bis Ende Mai 1956 Arbeitslosenunterstützung bezogen hatte, einige Zeit bei der Firma SM und vom 25.September 1956 bis zum 3.November 1956 bei der Firma KO tätie war (UA S.7/8). Aus welchem Grunde die Strafkammer hierüber. noch Beweis durch Verlesung der Akten des Arbeitsamtes hätte. erheben müssen, ist nicht ersichtlich.

Zur Beendigung der Tätigkeit des Angeklagten bei der Firma ICE steilt das Urteil fest, der Angeklagte habe zum Ende ‚Dezember 1955 gekündigt, weil IS es abgelehnt habe, ihm einen Vorschuß von 200 IM zu geben (UA S.7). Die Strafkammer hat ausweislich der Sitzungsniederschrift ICE 215 Zeugen gehört. Der Senat kann nicht prüfen, ob dem Zeugen bei seiner Vernehmung vorgehalten worden ist, daß das Arbeitsamt die Aufgabe der Arbeit durch den Angeklagten als berechtigt anerkannt habe, weil die Firma IB den Lohn "schleppend" gezahlt habe. Ein solcher Vermerk braucht in der Sitzungsniederschrift nicht bekundet zu werden. Es.kann daher sehr wohl so gewesen sein, daß der Zeuge auf ent- ‚sprechenden Vorhalt bekundet hat, der Iohn sei nicht tschleppend" gezahlt worden, und daß die Strafkammer ihm dies geglaubt hat. Zeugenaussagen in den Urteilsgründen mitzuteilen, ist der Tatrichter verfahrensrechtlich nicht verpflichtet. War es aber. so, dann brauchte sich der Strafkammer nicht. aufzudrängen, von Amts. wegen weiteren Beweis durch Verlesung der Akten des Arbeitsämtes zu ‚erheben, Wenn der Angeklagte oder sein. Verteidiger 'geltenä machen wollten, die Firma pe habe den Lohn "schleppend" gezahlt, hätten ‚sie entsprechende Beweisamträge stellen sollen.

"Erfolglos ist auch der Einwand, § 245 StPO sei dadurch verletzt worden, daß die Strafkammer es unterlassen habe, die Niederschrift über die richterliche Vernehmung

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der Zeugin N von 6.Dezember 1958 zu verlesen. Das Urteil beruht nicht auf der Nichtverlesung.

Soweit der Eröffnungsbeschluß dem Angeklagten Diebstähle und Unterschlagungen zum Nachteil der Frau N zur Last legt, ist das Verfahren vor der Hauptverhandlung auf Antrag der Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Angeklagten und seines Verteidigers vorläufig eingestellt worden. Das Urteil ergibt, daß die Strafkammer diese Taten nicht verwertet hat. Auf die Bekundungen, die die Zeugin hierzu gemacht hat, kommt es daher nicht an.

Richtig ist allerdings, daß die Zeugin weiterhin über ihre Beziehungen zu dem Angeklagten ausgesagt hat, der Angeklagte sei während der Zeit ihres Zusammenlebens ein halbes Jahr als Glasbläser beschäftigt gewesen. In dieser Zeit habe er im großen und ganzen seinen Lohn an sie abgeführt. Hiervon geht aber auch das Urteil aus. Es stellt auf UA S.7 für die Monate Juli 1955 bis Dezember 1955 im einzelnen fest, welche Gelder aus dem Arbeitsverdienst des Angeklagten und den Unterhaltszahlungen, die Frau Nm von ihrem Ehemann erhielt, "für den gemeinsamen Lebensunterhalt" vorhanden waren. Das kann nur so verstanden werden, daß nach der Überzeugung der Strafkammer der Angeklagte den festgestellten Arbeitsverdienst im großen und ganzen für den gemeinsamen Unterhalt verwandte. Dies beweist der Umstand, daß es in den Urteilsgründen anschließend heißt, im Januar 1956 sei der Angeklagte, der sich um keine neue Arbeit bemühte und "nunmehr seinen Lebensunterhalt von den Unterhaltsgeldern der Frau Nggi> bestritt", auf den Gedanken gekommen, sich als Glasbläser selbständig zu machen. Inwiefern die Verlesung der Niederschrift über die richterliche Vernehmung der Zeugin NM hieran hätte etwas ändern können, ist nicht ersichtlich. .

Die Aussage der Zeugin N enthält auch keine Bekundungen, denen entnommen werden könnte, daß - wie die Revision behauptet - Frau Wi der böse Geist gewesen

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wäre, der den Angeklagten zu den Taten veranlaßte, die Gegenstand der Verurteilung sind.

: Was in der Revisionsbegründung des Verteidigers und des Angeklagten in verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Hinsicht sonst noch vorgetragen wird, ist offensichtlich unbegründet.

- Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das. Urteil in vollem Umfange geprüft. Es läßt keinen Mangel sachlichrechtlicher Art erkennen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des General-

bundesanwalts.

Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Seibert