Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 06.03.1952 – 5 StR 259/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 4 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern
5 StR 259/52 St
Im Namen den Volkes 2255 02
In der Strafsache gegen
den Landwirt und Gärtner Heinrich 7 (EEE us ED Str. geboren an EEE 1911 In BEE,
wegen Meineides
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. März 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann
als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Dr. Waschow Bundesrichter Dr. Else Koffka Bundesrichter Schmidt
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Börker, bei der Verkündung Buridesanwalt Dr. END
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 3.Dezember 1951 im Strafausspruch aufgehoben.
Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Im übrigen wirä die Revision verworfen.
- Von Rechts wegen -
-2.
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen lieineides zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. sie hat ihm die bürgerlichen ihrenrechte für 2 Jahre aberkannt und ihn für dauernd unfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden,
Die Revision des Angeklagten, die sich auf Verletzung sachlichen Rechts gründet, hat nur im Strafausspruch ürfolg.
Im Schuldausspruch läßt das Urteil Rechtsfehler nicht erkennen.
kechtsirrig ist aber die Auffassung der Dtrafkammer, die uneidliche falsche Aussage vom 19.5.1949 und der weineid vom 3.11.1949 pildeten eine natürliche Handlungseinheit, und deshalb könne aus Rechtsgründen dem Angeklagten die Strafmilderung des § 157 StGB nicht mit Rücksicht auf die vorangegangene uneidliche falsche Aussage zugebilligt werden. j
„it der Beendigung des Termins vom 19.5.1949 war die falsche‘ uneidliche Aussage des Angeklagten vollendet. Er wäre, wenn sich die Unrichtigkeit seiner Aussage schon vor dem Termin vom 3.11.1949 herausgestellt hätte, nach § 1535 StUB bestraft worden. aenn der A:.geklagte also im Termin vom 3.11.1949 die Wahrheit gesagt hätte, dann hätte eb zugegeben, vorher eine strafbare Handlung begangen zu haben, und er hätte trotz des § 158 StGB wegen falscher uneidlicher Aussage bestraft werden können. Wenn die Furcht: hiervor f.r den Angeklagten bei seiner Aussage vom 3.11.1949 auch nur mitbestimmend war, dann haben die Voraussetzungen des § 157 StGB vorgelegen.
Anders hätte der Fall gelegen, wenn der Angeklagte gleich im Vernehmungstermin vom 19.5.1949 vereidigt worden
-3-
- 3.
wäre, wenn auch erst aufsrund eines nach Protokollierung seiner Aussage gefaßten Beschlusses. Solange ein Zeuge nicht entlassen ist, ist seine Vernehmung nicht abgeschlossen, das Delikt der falschen uneidlichen Aussaze also nicht vollendet. Berichtigt er daher seine Aussage vor der Vereidigung, so ist er nach § 46 StGB straflos. Die Ansicht der Strafkarnner, beide Fälle müßten aus Gründen der “erechtigkeit gleich behandelt werden, scheitert schon an den positiven gesetzlichen Vorschriften.
Naßgebend für die Anwendung des § 157 StGB ist im ; übrigen nicht, ob objektiv die Gefahr einer Bestrafung bestand, sondern ob der Angeklagte dies angenommen und die Furcht vor Bestrafung ihn wenigstens mitbestimnt hat, die unrichtige Aussage. auch unter Eid aufrechtzuerhalten.
DL 72 Er un
rm tt
Ob dies der Fall war, hat die Strafkammer in Folge ihrer unrichtigen kechtsauffassung nicht ausreichend geprüft. Wenn das Urteil feststellt, der Angeklagte habe oo in der Absicht gehandelt, den Verdacht der Dorfbewohner zu entkräften, daß er das Kind der sitangeklagten Rp erzeugt habe, und "seine einheitliche Aussage beruhe auf dem einen Willensentschluß, dem Gerede der Leute durch unbeirrbares Ableugnen jeden Geschlechtsverkehrs mit der Mitangeklagten eo ) zu entgehen", so schließt das nicht aus, daß am 3.11.1949 die Furcht vor Bestrafung wegen der am 19.5.1949 geleisteten falschen Aussage für den Angeklagten mitbestimmend war. Die irrige Auffassung von der Einheitlichkeit des Gesamtvorganzes hat offenbar das Landgericht daran gehindert, zu prüfen, ob am 3.11.1949. nicht Fomente für den Angeklagten mitbestimmend gewesen sein können, die es an 19.5.1949 nicht waren.
u, Amis tlnege Bmt a BT tg Er er een u tn 2 07 Te . PRPEE EEE Er ..
vas Urteil enthält auch keine Feststellungen darüber, j; ob etwa der Angeklagte au 3.11.1949 für den Fall einer wahr-Y heitsgewäßen Aussage mit seiner Bestrafung wegen Ehebruchs . gerechnet hat, und ob auch dieser Gedanke bei der falschen
-4-
- 4ıh.-
Aussage mitbestimmend war. lach den Feststellungen des Landgerichts ist die erste Ehe des „ngeklasten im Oktober 1948 aus beiderseitigem Verschulden geschieden. Ob etwa
die Scheidung auch wegen des Ehebruchs des Angeklagten mit der liitangeklagten Rep ausgesprochen ist, sagt das Urteil nicht, ebensowenig ist festgestellt, wann das Scheidungsurteil rechtskräftig geworden ist. Es 1äßt sich also aus den Feststellungen des Landgerichts nicht mit Sicherheit entnehmen, ob jemals die Voraussetzungen für eine Bestrafung wegen Ehebruchs nach § 172 StGB für den Angeklagten vorgelegen haben, und wann gegebenenfalls die Strafantragsfrist für die geschiedene Ehefrau des Angeklagten abgelaufen war. Vor allem ist nichts darüber gesagt, welche Gedanken sich der Angeklagte über eine etwaige Gefahr der Bestrafung wegen Ehebruchs gemacht hat.
us läßt sich auch nicht mit Sicherheit feststellen, daß die Strafkammer auch dann dem Angeklagten keine Strafmilderung gewährt hätte, wenn sie erkannt hätte, daß die Anwendung des § 157 StGB nicht schon aus Rechtsgründen ausgeschlossen war. Denn wenn das Landgericht sagt, die gesamten Umstände, insbesondere die Hartnäckigkeit mit welcher der Angeklagte die ‚ahrheit unterdrückt habe, stünden einer Strafmilderung entgegen, so ist es nicht ausgeschlossen, daß es auch bei der Feststellung der Hartnäckigkeit die Möglichkeit außer Acht gelassen hat, der Angeklagte könne von einem bsstimmten Zeitpunkt an zu seinem Verhalten durch die Furcht vor Bestrafung für seine falsche uneidliche Aussage mitbestimmt worden sein.
Das Urteil muß daher der Aufhebung unterliegen.
Dr.Neumann Sarstedt Dr.Waschow
Dr.Koffka Schmidt