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BGH Entscheidung vom 24.05.1955 – 5 StR 157/55
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Volkes 795
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In der Strafsache gegen
den technischen Angestellten srich 2 uEEEEEED
aus BEE , geboren am EEE 1517 ir u
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Körperverletzung u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24.Mai 1955, an der teilgsnommen haben:
Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schnitt Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt NEED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 20.0ktober 1954 samt den Teststellungen aufgehoben,
1.) soweit der Angeklagte in den Fällen Terner SD, TEE und Georg New
verurteilt ist, 2.) im Gesamtstrafausspruch.
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II. In den Fällen ierner Se una Dei» wird das Verfahren eingestellt; insoweit trägt die Kosten des Verfahrens die Landeskasse.
III. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über den Tall Georg Hg, über die Gesamtstrafe und über die restlichen Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
IV. Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
- Von Rechts wegen -
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- 3.
Gründe;
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in 3 Fällen, wegen gefährlicher Körperverletzung in einem Falle, wegen versuchter und vollendeter Nötigung in je einem Falle, wegen Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung in 4 Fällen, wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Körperverletzung und Nötigung in einem Falle und wegen Urkundenfälschung in einem Falle zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren: verurteilt.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, Sie rügt Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Strafrechts. Sie ist nur zum Teil begründet.
I. Verfahrensvoraussetzungen.
Verfahrenshindernisse bestehen nur in den Fällen Werner SCEEE> und: Bau und möglicherweise im Falle °
Georg in
1. a) Die Strafverfolgung ist in:den Fällen Werner SEE und De wegen Verjährung nicht möglich. Die Körperverletzung des Werner SEE ist im Herbst 1947 begangen. Die, gefährliche Körperverletzung des U) muß ' der Angeklagte spätestens im Sommer oder Herbst 1948 verübt haben. Denn sie ist im Kriegsgefangenenlager Retschiza begangen worden; in diesem befand sich aber der Angeklagte nur bis Sommer oder Herbst 1948. Die Verjährung wegen dieser Handlungen ist erstmals durch die Verfügung des Vorsitzenden betreffend Zustellung der Anklageschrift vom’ 3.llärz' 1954 unterbrochen worden. Das Urteil meint zwar, sie sei schon durch den Haftbefehl von 21. November 1950 unterbrochen worden. Das trifft jedoch für die genamnten Taten nicht zu. Dieser Haftbefehl bezieht sich von den Fällen, in denen Verurteilung erfolgt ist, nur auf die
Fälle MED, um 110, ve, Dr u und
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Mei. Dasselbe gilt für die richterliche Vernehmung des Angeklagten vom 21.September 1950. Auch die späteren richterlichen Beschlüsse über Fortdauer der Haft beziehen sich nur auf diese Fälle, da sie ausdrücklich auf den ersten Haftbefehl und dessen Gründe Bezug nehmen, Da für die beiden Körperverletzungen eine Verjährungsfrist von fünf Jahren gilt, sind sie verjährt.
b) Für den Fall Georg Mg läßt sich noch nicht mit Sicherheit sagen, ob auch hier Verjährung eingetreten ist. Wann die Nötigung des Georg Me begangen worden ist, 1&ßt sich dem Urteil nicht mit Sicherheit entnehmen, Es ist nur davon ädie Rede, daß Georg Mb una Brise im März 1949 sich über den Angeklagten unterhalten haben und daß dabei Georg lie den Brügißvon der Nötigung erzählt hat. Wann diese aber begangen ist, ergibt das Urteil nicht. Nach der Anklageschrift ist sie im Lager Kostikowka begangen worden, aus dem der Angeklagte bereits im Februar 1949 fortgekommen ist. Wenn das der Fall wäre, wäre auch insoweit die Strafverfolgung verjährt. Denn auch in diesem Pall ist die erste Unterbrechungshandlung die richterliche Verfügung vom 3.3.1954.
c) Keine Verjährung ist eingetreten für die noch nicht im Haftbefehl erwähnten Tälle Lö una Krep. Beide Taten sind nach dem Urteil im März 1949 begangen worden. Ob vor oder nach dem 3.lärz 1949, 1äßt sich dem Urteil nicht entnehmen. Es kann aber schon jetzt mit Sicherheit gesagt werden, daö sich dies auch nicht mehr feststellen läßt. Sind die Handlungen nach dem 3.März 1949 begangen worden, so ist die Verjährung durch die erwähnte Verfügung betreffend Zustellung der Anklageschrift unterbrochen worden. Da für die Trage, ob eine Handlung verjährt ist, nicht der Satz gilt, daß im Zweifel für den Angeklagten zu entscheiden sei, vielmehr feststehen muß, daß die Handlung verjährt ist, wenn ein Prozeßhindernis angenommen werden soll, sind die Taten des Angeklagten in den beiden erwähnten Fällen noch verfolgbar.
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d) Für alle übrigen Fälle ist die Verjährung bereits durch die richterliche Vernehmung vom 21.9.1950 unterprochen.
2.) Zu Unrecht meint der Angeklagte, in den Fällen der Körperverletzung fehle es an einer Verfahrensvoraussetzung, da die Verletzten nicht rechtzeitig Strafantrag gestellt hätten. Die Staatsanwaltschaft hat in der Anklageschrift ausdrücklich das besondere öffentliche Interesse bejaht. Infolgedessen sind die Handlungen nach § 232 StqB auch ohne Antrag verfolebar.
3.) Schließlich kann auch der Einwand des Angeklagten, das Landgericht Hannover sei örtlich nicht zuständig gewesen, nicht durchdringen. Die Rüge greift schon deshalb nicht durch, weil der Angeklagte zur Zeit der Erhebung der Anklage weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthaltsort im Geltungsbereich der Strafprozeßorädnung in der Fassung des Vereinheitlichungsgesetzes des Bundes hatte. Infolgedessen war nach § 8 Abs 2 StPO Hannover als Gericht des letzten Wohnsitzes in diesem Bereich zuständig.
4.) Die Strafklage ist auch im Falle TEE nicht verbraucht. Nach den Urteilsfeststellungen handelt es sich bei der früheren Arreststrafe um eine Lager- . disziplinarstrafe. 0 oo.
TI. Verfahrensrügen. -
1.) Der Angeklagte: rügt, das Gericht sei unvorschriftsmäßig besetzt gewesen. Diese Rüge dringt nicht durch.
a) Der Angeklagte sieht die unvorschriftsmäßige Besetzung zunächst darin, daß anstatt des Landgerichtsrats Dr. PB der Landgerichtsrat Bag mitgewirkt habe. Es trifft nicht zu, daß Landgerichtsrat BED zur Mitwirkung nicht befugt gewesen wäre. Nach der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden hatte die Strafkammer am 11.10.1954 außer diesem drei richterliche Mitglieder, darunter den Landgerichtsrat Bag. Die Verteilung der Geschäfte unter
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ihnen oblag dem Vorsitzenden nach pflichtgemäßem Ermessen. Von einem irmessensmißbrauch kann keine Rede sein; die Verteilung der Geschäfte ist vielmehr nach sachlichen Gesichtspunkten erfolgt.
b) Weiter behauptet der Angeklagte, ein, ‚Schöffe habe während seiner Vernehmung höhnische Blicke nit einem Referendar getauscht und habe deshalb der Verhandlung nicht folgen können. Diese Rüge ist offensichtlich un- . begründet.
2.) Die Revision erhebt "auf ausdrücklichen Wunsch .
des Angeklagten! die Rüge, der Angeklagte lehne die Richter und Schöffen der Strafkammer wegen Befangenheit ab. Diese Rüge ist unwirksam, weil die Ausführungen klar erkennen lassen, daß der Verteidiger insoweit nicht die
Verantwortung für den Inhalt seiner Revisionsrechtfertigung
zu übernehmen bereit sei.
Sie ist auch in übrigen unzulässig. Denn eine der-. artige Rüge setzt voraus, daß rechtzeitig, d.h. bis zu Beginn des an die Vernehmung des Angeklagten anschließenden Teiles der Hauptverhandlung (§ 25 StPO) die Ablehnung erfolgt ist. Das ist hier nicht der Fall gewesen. Selbst wenn der Angeklagte die "angeblichen Ablehnungsgründe . erst nach äiesem Zeitpunkt erfahren hat, gibt ihm dies. | kein späteres Ablehnungsrecht (vgl BGHSt. 1,299; BGH MDR 1952,659).
3.) Der Angeklagte meint, die Strafkammer habe das ihr eingeräumte Ermessen mißbraucht, indem sie sämtliche verletzte Zeugen vereidigt habe. Die Voreingenommenheit dieser Zeugen gegenüber dem Angeklagten habe auf der Hand gelegen, da sie in ihm - zu Tinrecht - die Ursache für die lange Dauer ihrer Kriegsgefangenschaft gesehen hätten,
auch tiefste Gegensätze in politischen Ansichten zwischen
dem Angeklagten und den Zeugen beständen,
Diese Rüge kann ebenfalls nicht durchdringen, Nach der Strafprozeßordnung bildet die’ Vereidigung der Zeugen
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die Regel, die Nichtvereidigung die Ausnahme. Das eilt grundsätzlich auch für die Fälle des § 61 StPO, insbesondere seiner Nr 2. Es ist deshalb schwer vorstellbar, daß jemals ein Ermessensmißbrauch des Gerichts darin liegen könnte, daß ein Verletzter vereidigt wird. Im vorliegenden Fall ist ein solcher Mißbrauch jedenfalls nicht ersichtlich. Die Strafkammer hält die verletzten Zeugen für glaubwürdig, weil sie ihre Aussagen leidenschaftslos und sachlich vorgetragen haben, weil die einzelnen Aussagen in ihrer gemeinsamen Grundlage, daß nämlich der Angeklagte seine kriegsgefangenen Kameraden verhört und dabei bedroht und mißhandelt habe, übereinstimmen, und weil die Aussagen der verletzten Zeugen zum Teil durch Aussagen nichtverletzter bestätigt werden. Die Strafkammer würdigt auch die für den Angeklagten günstigen Aussagen und kommt zu dem Ergebnis, daß sie der Glaubwürdigkeit der Belastungszeugen nicht entgegenständen. Das sind tatrichterliche, das Revisionsgericht bindende Erwägungen. Von ihrer Grundlage aus kann die Vereidigung der verletzten Zeugen nicht beanstandet werden.
Etwas anderes gilt auch nicht für die Zeugen ) per) LED, deren Vereidigung die Revision noch besonders angreift. Aus den Urteilsfeststellungen ergibt sich. nichts, was besondere Bedenken gegen die Vereidigung dieser. beiden ‚Zeugen hätte erwecken müssen. Das Vorbringen der Revision ‚wendet sich in unzulässiger Weise gegen diese ‚Feststellungen des Urteils.
4.) Die auf § 338 Nr 7 StPO gestützte Rüge ist offensichtlich unbegründet;. das Urteil hat 65 Seiten Gründe. Sie entsprechen auch den Anforderungen des § 267 StPO; die Ansicht der Verteidigung, das Gericht sei verpflichtet, sich im Urteil mit jeder einzelnen Zeugenaussage auseinanderzusetzen, ist rechtsirrig.
5.) Zu Unrecht rügt auch die Revision, daß die Strafkammer die polizeiliche Aussage des verstorbenen Zeugen
VO verlesen und verwandt habe. Die Verlesung und Verwendung dieser Aussage war gemäß § 251 Abs 2 StPO zu- ‚lässig. Der gemäß § 251 Abs 4 StPO erforderliche Beschluß liegt vor (Bd V Bl 17 d.A.). Die Strafkammer ist sich auch bewußt gewesen, daß bei der Verwendung polizeilicher Aussagen besondere Vorsicht geboten ist; sie hat zur Würdigung der Aussage noch weitere Umstände hinzugezogen.
6. ) Auch die Rüge, die Strafkammer habe Anträge des Verteidigers zu Unrecht abgelehnt, greift nicht durch.-
| a) Der Verteidiger hatte hilfsweise folgenden Beweisamtrag gestellt;
"Es sollen die seinerzeit in den Kriegsgcfangenenlagern Retschiza, Gomel (Glasfabrik) und schließlich von Bobruisk die seinerzeit vom Angeklagten als Antifaleiter verfaßten Protokolle über die politische und kulturelle Betreuung der Kameraden bezw. über die lagervoersammlungen auf diplomatischen Weg durch Rechtshilfeersuchen über die Deutsche Demokratische Republik und über die dort bestehende diplomatische Vertretung der Sowjetunion (Botschafter Puschkin) beigezogen und vorgetragen werden. Is handelt sich insbesondere um die von Ziebarth übersetzten Protokolle. Außerdem bitte ich auf demselben Wege eine Auskunft von der Regierung der Sowjetunion beizuziehen, daß sämtliche Vernehmungen wegen dort anhängig gewesener Kriegsverbrecherprozesse nur durch Beamte der
Sowjetunion vorgenommen werden durften ı und
_ vorgenommen worden sind.
Bierzu führt das Urteil folgendes aus:
"Auf die Tinholung einer Auskunft von der Regicrung der Sowjetunion darüber, daß sämt-
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liche Vernehmungen wegen der dort anhängig gewesenen Kricgsverbrechens-Prozesse nur durch Beamte der Sowjetunion vorgenommen werden durften unä vorgenommen worden sind, wie der Angeklagte vorträgt, kam es nach Ansicht der Kammer nicht an, und es konnte davon Abstand genommen werden, weil lediglich die Frage zu klären war, ob der Angeklagte sich im Sinne der Anklage schuldig gemacht und die ihm vorgeworfenen Vergehen und Verbrechen begangen hat,und nicht, ob die offiziellen Ermittlungs- oder Strafverfahren gesetzmäßig durchgeführt sind, zumal ihm ja auch nicht der Vorwurf gemacht wird, offiziell „arig geworden zu sein. Weiter konnte auf die Heranziehung der seinerzeit von dem Angeklagten als Antifa-Leiter verfaßten Protokolle über die politische und kulturelle Betreuung der Truppe bezw. über die Lagervernehmungen nach Ansicht der Kammer ebenfalls verzichtet werden, weil dem Angeklagten nicht vorgeworfen wird, Straftaten begangen zu haben, die mit der Niederlegung von Ergeb- ‚nissen der Beratung über kulturelle Veranstaltungen oder von lagerversammlungen . zusammenhängen, und auch die Anklage nicht . davon ausgeht, daß die dem Angeklagten vorgeworfenen Straftaten in irgendeiner Verbindung hiermit stehen, !'
Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem Ansrag auf Herbeizichung der Protokolle um einen Beweisermittlungsamtrag oder um einen Beweisamtrag. handelt, und ob die Ablehnungsbegründung des Urteils unbedenklich ist. Denn jedenfalls handelt cs sich um cin unerreichbares
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Beweismittel. Es liegt auf der Hand, daß die Sowjetregierung Protokolle dieser Art niemals an ein westdeutsches Gericht ausliefern würde.
Das gleiche gilt für den Antrag auf Einholung der Auskunft von der UdSSR. Auch hier kann zweifelhaft sein, ob die Begründung des Gerichts einwandfrei ist. Nach dem Gesamtinhalt des Beweisamtrages könnte man ihn dahin auffassen, daß die Auskunft gerade besagen sollte, auch solche Vernehmungen, wie sie dem Angeklagten zur Last gelegt worden seien, seien in den Lagern niemals von deutschen Kriegsgefangenen vorgenommen worden. Es handelt sich aber auch hier jedenfalls um ein unerreichbares Beweismittel.
b) Die Verteidigung hat, wie die Sitzungsniederschrift ergibt, keinen Beweisamtrag dahin gestellt, ein Gutachten darüber einzuholen, daß der Zeuge Brenneisen an epileptischen Anfällen litt. Eine Aufklärung von Amts wegen nach dieser Richtung brauchte sich dem Gericht nach den übrigen Feststellungen nicht aufzudrängen.
III.
Die Sachrügen sind unbegründet,
1.) Mit Recht hat die Strafkammer deutsches Recht auf den Sachverhalt angewandt. Die Angriffe hiergegen sind offensichtlich unbegründet.
2.) Soweit die Revision behauptet, das Urteil enthalte Widersprüche, greift sie nur in unzulässiger Weise die Tatsachenfeststellungen und die Beweiswürdigung der Strafkamer an. Sie sieht nämlich die Widersprüche darin, daß nach ihrer Behauptung die Zeugen etwas anderes gesagt hätten, als das Urteil feststellt, oder daß Zeugen-
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aussagen, dio vom Urteil nicht besonders gewürdigt sind, den Tatsachenfeststellungen- entgegenstünden. Derartige Angriffe sind in der Revisionsinstanz nicht zulässig.
3.) Die Strafkamner hat auch mit Recht die einzelnen Fälle unter dem Gesichtspunkt der Körperverletzung, der versuchten oder vollendeten Nötigung und der Freiheitsberaubung gewürdigt.
a) In den Nötigungsfällen ergibt sich aus dem Urteil einwandfrei, daß der Angeklagte nicht etwa nur ein Übel in Aussicht gestellt hat, das ohne sein Zutun den Verletzten von den Russen drohte, sondern daß er mit der eigenen Zufügung eines Übels gedroht hat, soweit das Nötigungsmittel nicht bereits in den Körperverletzungen liegt. Die Strafkammer hat festgestellt, daß der Angeklagte tatsächlich in der lage war, selbst seine Kameraden in den Bunker zu sperren und ihnen das Essen zu entziehen. Die hiergegen erhobenen Angriffe der Revision sind ausschließlich Tatsachenangriffe. Schon das würde in allen festgestellten Fällen zur Annahme der vollendeten bezw. versuchten Nötigung. ausreichen. Im übrigen ergibt aber auch der Urtoilszusammenhung eindeutig, daß der Angeklagte beabsichtigte,: -die- Russen von der Weigerung der einzelnen Genötigten, seinem Verlangen nachzukommen, in Kenntnis zu setzen und dadurch weitere Maßnahmen der Russen gegen dicse herbeizuführen, zum mindesten aber, daß. ‚der Angeklagte diesen Eindruck in den. Genötigten erweckt ‚hat und erwecken wolltc.- Buze
b) Für den Tatbestand der versuchten ‘oder vollendeten
Nötigung ist es unerheblich, ob die Aussagen; zu denen
der Angeklagte seine Kameraden nötigen wollte oder genötigt hat, der Wahrheit cntsprachen oder nicht. Es ist auch eine Nötigung, wenn jemand durch unerlaubte Zwangsmittel cinen anderen zu wahren Aussagen veranlaßt, Die Körpcrverletzungen, der Essenentzug und die Einsperrung waren in jedem Fall unerlaubte Zwangsmittel.
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Die Trage, ob dio Äußerungen, die der Angeklagte den Verletzten abnötigen wollte oder abgenötigt hat, der Wahrheit ontsprachen, kann allerdings für das Strafmaß erheblich scin. Die Strafkamner hat in allen Fällen aber tatsächlich festgestellt, daß die Äußerungen, die der Angcklagte von seinen Kameraden haben wollte, nicht der Wahrheit ontsprachen. Der Zusammenhang ergibt auch, daß der Angeklagte mindestens mit dieser Möglichkeit rechnete. Eine besondere Begründung hierfür im Urteil zu geben, war die Strafkammer angesichts der Einlassung des Angeklagten, .der insoweit nichts vorgetragen hatte, nicht verpflichtet.
©) Auch‘ die Freiheitsberaubung im Falle HE hat die Strafkammer mit Recht festgestellt. Tine schwere Freiheitsboraubung liegt, wie sie mit Recht ausführt, schon darin, daß der Angeklagte von sich aus Hörner für über cine Woche in dem Bunker festhielt.
d) Auch Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe hat die Strafkammer mit Recht abgelehnt. Das Urteil läßt zwar dio Möglichkeit offen, daß der Angeklagte die Vernehmungen auf Veranlassung der Russen vorgenonmen hat. Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt aber eindeutig, daß der Zwang und die Gewalttätigkeiten, die der Angeklagte dabei angewandt hat, seiner eigenen Initiative entsprangen; cr ist im Falle TB sogar deswegen von den Russen gemaßregelt worden. Schon aus diesen Grunde kann von cinem Notstand des Angeklagten keine Rede sein, u
4.) Die Strafzumessung enthält entgegon der Auffassung dor Revision keine Roohtsfehler. Das gilt insbesondere auch für die Annahme besonders schwerer Fälle in sämtlichen Fällen der Nötigung und versuchten Nötigung. Der Vortrag der Rovision, in den Fällen, in denen die Kriogsgefangenen letzten Endcos zurückgekehrt seien, sei kein Schaden entstanden, ist unverständlich. Das Urteil
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weist mit Recht darauf hin, welch schwerer seelischer Schaden für dic Kricgsgefangenen dadurch entstanden ist, daß sie unter den Drohungen des Angeklagten standen.
Die Aufhebung des Urteils in den verjährten Fällen bezw. dem möglicherweise verjährten Fall “wm gibt keine Veranlassung, das Urteil im Strafmaß in den übrigen Fällen aufzuheben.
Dr. Rotberg Dr.Koffka Schmidt Schmitt Börker