Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 20.03.1962 – 1 StR 71/62
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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1_StR_71/62 2190 078
um
„ım Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Rentner August DEE zus Aw, dort geboren
en GE 1915; wegen Bereiterklärung zur Fremdabtreibung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. März 1962, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willns Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer
Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof m als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
| Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
‘für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 7. Dezember 1961 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Ent=- scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittols, an das Landgericht zurückvorwiesen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bereiterklärung zur Fremdabtreibung zu neun Monaten Gefängnis verurteilt. Dice von dem Beschwerdeführer dagegen cingelegte und auf die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts gestützte Revision hat Erfolg.
1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unbeachilichs
2. Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.
Der Schlosser SB una scince Ehefrau in Age BB zahnmen im Herbst 1956, damals noch nicht verheiratet,
an, Frau SEE sei schwanger. Sie beschlossen, die Leibesfrucht abtöten zu lassen. SCEBEEEEB bat den Angeklagten, das zu tun. Dieser erklärte sich dazu bercit und kam an einem der nächsten Tage mit Frau SB in deren elterlicher Wohnung zusammen. Da kein Sagrotan zur Verfügung stand, richtete er eine Seifenlösung her. Anschließend
nahm er mit einem Mutterspiegel bei der Frau interne Untersuchungen vor. Weitere Handlungen konnten ihm nicht nachgeviesen werden. Frau SGEEEEED zahlte dem Angeklagten
150 DM. Ein oder zwei Tage später setzten bei ihr stärkere Blutungen ein.
Die Strafkaumer hat nicht Teststellen können, daß Frau Sl damals wirklich schwanger war. Eine versuchte Fremdabtreibung hat das Lanägericht nicht angenommen; weil es in der von dem Beschwerdeführer entfulteten Tätigkeit
nur eine straflose Vorbereitungshandlung zur Fremdabtreibung gesehen hat. Die Strafkanmer konnte den Verlauf der Zusammenkunft des Angeklagten mit Frau Su nur lückenhaft aufklären und nichi feststellen, daß er ein
zum Einspritzen der Seifenlösung geeignetes Instrument mitgebracht hatte; deshalb ist sie davon ausgegangen,
daß der Angeklagte zunächst Frau I] nur untersuchen wolltco
In der von dem Angeklagten auf die richtig verstandene Bitte SB s, üic Leibesfrucht seiner Frau zu töten, ernstlich gegebene Zusage hat die Strafkammer aber eine Bereiterklärung zur Fremdabireibung, Verbrechen nach §§ 49 a Abs. 2, 218 Abs. 5 StGB, gesehen. Diese Ansicht steht entgegen der Meinung der Revision nicht mii den Anzsführungen in Widerspruch, mit denen älc Strafkammer eine vollendete oder versuchte Fremäadireibung verneint hat. Dor Umstand, daß der Beschwerdeführer Freu SW on. einen der auf die Besprechung mit deren Mann folgendem Tage zunächst nur untersucht hat, schlicßt es nicht aus, daß er zuvor, von der Richtigkeit der Darstellung SED: ausgehend, dessen Frau für schwanger gehalten und bestimmt versprochen hat, ihre Frucht abzutreiben.
Frau SC war allerdings, wie schon erwähnt, möglicherweise nicht schwanger. Das alloin würde jedoch den Bestand des Urteils nicht gefährden. Bei § 49 a Abs. 2 StGB kommt es auch im Falle der Bereiterklärung zu einen Verbrechen auf die Vorstellung des Täters und nicht auf die wirkliche Sachlage an. Insofern besteht kcin Unterschied gegenüber der Verbrechensverahredung, die auch dann strafbar ist, wenn der Täter ein in Wahrheit nicht gegebenes Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes als vorhanden ansieht (BGHSt :
254 für § 49 a Abs. 2 StGB a.F. und BGH IM StGB § 49 a Nr. 29 für § 49 a Abs. 2 StGB n.F.)o
Durch seine Bemerkung, es komme schon Blut, Frau SCEEEEED solle sofort einen Arzt aufsuchen, hat der Angeklagte nach außen erkennbar und klar zum Ausdruck gebracht, daß er die versprochene Abtreibung nicht mehr vornehmen wollte. Damit hat er seine zuvor gegebene Bereit-
schaftserklärung widerrufen. Daß der Widerruf nicht gegenüber
dem Empfänger der Bereiterklärung, sondern gegenüber dessen Ehefrau erfolgte, macht keinen Unterschied (vgl. Schönka/ Schröder, 10. Auflage, Anm. IX 3 zu 8 49 a StGB). Der Widerruf verschaffte dem Angeklagten nach § 49 a Abs. 3
Nr. 3 StGB jedoch nur dann Straffreiheit, wenn er ihn "aus freien Stücken" ausgesprochen hat. Das Landgericht meint, das treffe nicht zu.
Die bisherigen Feststellungen tragen jedoch die Verneinung des strafbefreienden Rücktritts nicht. Die Strafkammer hat nicht festgestellt, welche Vorstellungen den Angeklagten bewogen haben, von der zugesagien Abtreibung abzusehen. Sie hat nur "Furcht vor weiteren Folgen eines Eingriffs" als einen möglichen Bewoggrund scines Widerrufs unterstellt. Dabei hat das Landgericht nicht gesagt, welche weiteren Folgen der Angeklagto befürchtete,
etwa eine größere gesundheitliche Gefährdung Frau schröppuls ,
als er ursprünglich angenommen hatte, oder cine alsbaldige Entdeckung seiner Tat und ihre Bestrafung oder andere Nachteile. Die Feststellung der tatsächlichen Vorstellungen, aus denen dor Ängeklagte seine Zusage zur Fremdaobtreibung widerrufen hat, ist jedoch zur Entscheidung derüber unentbehrlich, ob der Widerruf strafbefreiend wirkt oder nicht. Es ist mözlich, daß der Angeklagte von der Abtreibung abstanä, weil er auf Grund des festgestellten Ausflusses
a Dan 5 D Eu
glaubte, die Frucht werde bereits ohne weiteres Zutun abgehen. Dann wäre er nicht freiwillig zurückgetreten (vgl, RGSt 37, 402, 403). Unter Umständen hielt der Angeklagte auch nach der vorgenommenen Untersuchung zwar eine Abtreibungshandlung zur Beseitigung der Frucht noch für möglich, schätzte aber wegen des beobachteten Ausflusses das Wagnis höher ein, als er es ursprünglich getan hatte, und widerrief deshalb seine Zusage. Dann hätte er die Verabredung der Straftat aus freien Stücken im Sinne des
§ 49 a Abs. 3 StGB widerrufen (BGHSt 12, 306, 508 ff;
vgl. auch für § 49 a Sts3B a.F. BGH Urt. v. 18. September 1952 - 5 StR 581/52). Schließlich ist auch denkbar, daß der Angeklagte nicht wußte, wie der Ausflu? zu erklären sei, Ob er schon einen bevorstehenden Frucitabgang anzeigt: oder ob er auf geflahrvolle Komplikationen hindsutcte, die eine Abtreibung äurch ihn als zu schwierig erscheinen licoteu In solchem Fall muß wegen äer bestienenden Zweifel von der dem Angeklagten günstigeren Möglichkeit ausgegangen und strafbefreiende Wirkung des Widerrufs angenommen werden. Dasselbe gilt, wenn die Gründe nicht aufklärbar sind, die den Angeklagten zum Widerruf bewogen haben.
Wegen dieses Mangels in den Feststellungen muß das Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.
Wegen der Erwähnung eines Vergehens gegen § 5 Heilpraktikergesetz in dem Urteil (5. 10 UA) wird folgendes bemerkt?
Gegen die Weitergeltung der genannten Strafbestimmung bestehen keine Bedenken {BGH NJW 1955, 471; 1956, 313; bei Herlan in GA 1953, 25). Unter die Ausübung der Heilkunde i.S. des Heilpraktikergesetzes fallen jedoch nur
- 6 =
Tätigkeiten, die zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder körperlichen Schäden bei Menschen ausgeübt werden. Die von dem Angeklagten vorge=- nommene Untersuchung Frau Schröppels kann schon deshalb nicht dazu gezählt werden, weil sie auf Feststellung einer Schwangerschaft mit dem Ziel der Abtreibung gerichtet war. Deshalb kam eine Anwendung der Vorschrift nicht in Betracht. Die Frage einer Verjährung, bei der entgegen der Ansichi des Landgerichts der Grundsatz "Im Zweifel zugunsten dos Angeklagten" nicht eingreift {BGH Urt. v. 24. Mai 1955 -
5 StR 157/55, bei Dallinger MDR 1955, 527), konnte sich daher nicht stellen.
3. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Genaoxra)- bundesanwalts.
Seibert Willms Hübner
Fischer Mai