Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1973
BGH Urteil vom 20.06.1973 – 4 StR 244/73
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR \ Dt ]T3 . URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Bauschlosser Konrad K GE zus EEE, dort geboren em EEE 1350,
_ wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes u.a.
Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in.der Sitzung vom 20. Juni 1973, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Meyer, die Richter am Bundesgerichtshof Mayr, Dr. Dr. Spiegel, Salger, Dr. Knoblich
als beisitzende Richter, Richter am Amtsgericht U als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ENGEREN, SEND,
als Verteidiger,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten KEEEEEEB gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 11. Januar 1975 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
. Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die
eine Verfahrensbeschwerde erhebt und Verletzung sachlichen Rechtz rügt, hat keinen Erfolg.
Die Revision sieht mit Recht einen Verfahrensmangel darin, daß das Gericht den Zeugen Fr den Verletzten der Straftat, nicht vereidigt hat, ohne darüber einen Beschluß nach § 61 Nr. 2 StPo gefaßt zu haben. Wie der Bundesgerichtshof wiederholt betont hat, ist nach § 59 StPO auch der Verletzte grundsätzlich zu vereidigen (BGHSt 1, 346, 348; BGH VRS 11, 438, 439; Urt. v. 24.5.1955 - 5 StR 157/55 bei Herlan MDR 1955, 529 und öfter). Nach der Sitzungs- .niederschrift hat das Gericht von seinem Ermessen, gemäß § 61 Nr. 2 StPO von dieser Regel abzuweichen, keinen Gebrauh gemacht (§ 274 StPO).
Auf diesem Verfahrensmangel beruht das Urteil indessen nicht. Die Bekundung des Zeugen Frye betrifft nur die Feststellung, der Angeklagte habe gegen diesen keine Darlehensforderung gehabt. Das Urteil wird aber schon durch die hiervon unabhängige - der Einlassung des Angeklagten entsprechende - Erwägung des Landgerichts getragen, dem Angeklagten sei klar gewesen, daß er und sein Bruder das Geld nicht wegnehmen durften; Über die Rechtswidrigkeit seines Handelns habe er sich nicht im Irrtum befunden (UA S. 13, 15). Damit hat das Gericht die Rechtswidrigkeit sowohl der gewaltsamen Wegnahme als auch der Zueignung festgestellt und das Vorliegen eines relevanten Tatbestandsoder Verbotsirrtums ausgeschlossen (vgl. hierzu BGHSt 17, 87; BGH GA 1966, 211; 1968, 121). Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich nämlich, daß sich der Angeklagte Jedenfalls bewußt war, keinen Anspruch auf Übereignung gerade
des von F@@ nit sich geführten Bargeldes und auch kein Selbsthilferecht zu haben,
Die Strafzumessung ist ersichtlich nicht davon berührt worden, ob dem Angeklagten ein Anspruch gegen F@9 zustand oder nicht.
Meyer | Mayr Spiegel Salger Knoblich