Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1958
BGH Urteil vom 22.10.1958 – 2 StR 412/58
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Vo 056 ,
In der Strafsache gegen
Jen Spengler Armand : > aus Ten geboren an > 1925 ir rg.
wegen Notzucht
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ‘in der Sitsun; vom 22. Oktober 1958, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Scharvenseel Bundesrichter Dr. Scrhalscha Bundesrichter Dr. Henges Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
Bundesanvalt >
als Vertreter der Bundesanwaltschars.
Justizangestellter ED
als Urkunäsbesnter der Geschäftsstelle. für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil Ges Landgerichts in Frankfurt am Main vom 10. Juni 1958 mit den Feststellungen aufgehoben
Die Sache wird zu neuer Verhardlun, und intscheidung, auch über die Kosten des Rechismittels, ar. das Landgericht in Wiesbaden zurückvervioren.
Von Rechts wegeu
Die Strafkanıer hat den Angeklagten wegen Notzucht u eınen Jahr und drei Monaten Cofängmis verurteilt.
hiergegen wendet er Sich mit der kevision und rüxt die
Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften eowie die fenler -
hrfle Anwendung des sachlichen Rechts. ‘
Das Lechtamnittel führt zur Erfolg.
1) Unbesründet ist die auf einen - angeblichen - Verstoß segen § 61 Nr 2 StPO gestützte Verfahrensbeschwerie Nach
§ 59 StPO sind Zeugen nach ihrer Vernehmung zu vereiäigen. Tavon läßt § 61 StPO eine Ausnahme insofern zu, als er das Gericht ermächtigt, nech Beinen Ermessen bei gewissen Personen, so bei dem Verletzten, yon der Vereidigung abzussheu. acht es aber von der Sefugnis keinen Gebreuch und vereidig den ala Zeugen vernomusnen Verletzten entsprechend der „rundsat. lichen Regelung, wie Bie in § 59 StPO getxoflen ıal, 0 laeas5 derin für sich allein kein fehlerhartes Erussson und dentt auch kein verfehrensrechtiich zu beanstandendor Vers;50ß (BOT 5 StR 157/55, Urteil vom 24, Mai. 1955, angerührt veı Herlan SDR 1055, 529),
2. ı Dingegen sreift die Rüge einer Verletzung des § 244
ads 2 StPO durch, jedenfalls insoweit, als dis Revision „s1beni mecht, die Sirefkammer habe die Ari ior Verschlusecs „n der Wohnungstür des Angeklasten nicht nech,eprüft. Juzu hst wie sich aus den Vrteiil ergibt, die Verletzte als eintier Tarzsusin bekundet, der Angeklaste habe, nochdem sie vin.getre:en sei, die Wohnungstür zugeschlonsen und den Schlüssel ahzezogen. Demgegenüber hab der Angeklagte behauptet, er hab® üle Tür nichs zugeschlossen, weil sie von innen gar nickt abgeschlossen werden Köune. Diesen Yidersuruch in den Angaben
der allein Beteiligten hätte dis Straikammer durch weıtere Beroıserhebungen, gegepenenfalls durclı eine Ortsbssicht-- gung klären miissen. Zwar ist der Tatrichter nicht durchvwe; sehallen, von sich aus jeden Widerspruch zwischen der Zinlassuns einen Angstlagien und der Aussage eines Belasiun,;szeugen durch weitere Beweiserhebungen auszurfumen, zumal wenn der Vorgang, der in der Schilderung der Beteiligten eine abweichende Darstellung erfährt, für den der Anklage uugrunde liegenden Vorwurf nicht von unnitlelbar enlscheidender Bedeutung imt. Eine dahingehende Verpflichtung wird im allgeweinen auch dann noch nicht ohne weiteres zu bejshen ssin, wenn sonstige Tatzeugen nicht vorhanden sind. Tier
war jedoch im Hinblick auf die Persönlichkeit der Beseilisten und vor allem auf ihr Verhalten vor dem Beisaimersein in der Wohnung des Angeklagten eine Sachlage geyeben, die due Lurdsericht hätte veranlassen müssen, allen Tatsachen nackzsugehen, die unebhängig von der Darstellung der Beteiligten fesiszellbar waren und äie damit Lür die Beurteilung ihrer Glaubwuräigkeit wichtige Anhaltspunkte bisten konnten. Gerade in divser Hinsicht stand nämlich ie Strefkannzer bei beiden Beteiligten vor nicht unerheblichen Schwierigkeiten.
Das gilt einmal für den Angeklagten, dessen Einlassun,, er habe sich in seiner Wohnung völlig passiv verhalven und nichts unternommen, um mit der Zeugin zum Geschlechtsver-Lehr zu kommen, die Strafkamner angesichts der vorher von ihm gemachten Aufwendungen keinen Glauben scherkt. Es Tritt ober auch in nicht geringerem Waße auf die Zeugin zu:
Nach den Feststellungen des Urteils handelte es sich bei ikr um eine Dirne. Zwar hatte sie zu der Zeit, als sie nit Jem Angeklagten zusammentraf, eine Stelle als Puiztrau ime. ist jedoch vorher uad nachher der Gewerbeunzuchl nachgegangen. Sie hielt sich auch an dem Absıd das Kerneulernens
ncen nach 22 Uhr in einer Gaststätte auf, die, wis es in Urteil Yeir“, höufi;; von Personen belderlei Geschlechte zu den Zwecice ausgesucht wird, einen Geschlachtspartner zu finden Im Laufe ica Abends besuchte sie dann mit dem Angeklagten noca mehrere Yirlshiuser und ließ sich von ihm nicht nur freihalten, sonuer:. auch 270 ıM in bar geben, um Schulden zu bezahlen, die sie in
einzu der Lokale hatte. Nach Mitternacht fuhr sie mit dem Aanvelhlagten, einem ihr bis dehin völlig unbekannten Kanne, in einer Tsxze zu dessen Wohnung und Tolgte widerspruchslos in
dis Wohnung, obwohl er ihr vorher gesagt hatte, er wolle nur Cald holen, dann aber die Taxe fortschickte.
Tin solches für eine Dirne typisches Verhalien muß - je-Genzfells zunächst - starke Zweifel an der Richtigkeit der Behnuptung der Zeugin auslösen, sie sei von dem Angeklagten üurch Drohungen zum Geschlechtsvarkshr vezwunger worden. liess ?weifel müssen sich noch verstärken im Ainblick euf iLre weitere Angabe, sie habe trotz der von ihr behaupteien Drokungen vor der Ausübung des Verkekre ein Präservativ aus ihrer Tasche geholt urd es über das Glied des Angseklagsen
‚ereinen angeno men werden, daß sie zum Geschlechisverkehr bereit war. Wenn sie entgegen dieser dem Ablauf des Deisamnensaina- einer Dirne mit einem Manne normalerweise entsprechenden Annatme ihre Bereitschaft zum Geschlechisverkehr in Abrede sw>1lt und der Einlassung ihres Partners zuwider an,ibt,
nie sei dazu nur durch dessen Drohung mit gegemwärtiger Ge-Jahr für Leit oder Leben veranleßt worden, so zwingt dies
zu einer eingehenden Nachprüfung aller Tatsachen, die mit
dam von ihr geschilderten strafbaren Geschehen ir,sendwie in Tnsammenbang stehen. Zu diesen Tatsachen gebört hier auch
he
die Art des Verschlusses an der Wohnungstür des Ansekla,ten. Zwar hat die Zeugin nicht gesagt, Sie habe sich durch Jar Abschließen der Tür und das Einstecker des Schliissels beäroht gefühlt. Sie will dadurch aber in ihrer Bewegungs - freiheit gehindert worden sein, vor allen in ihrer Freiheit, die Wohnung zu verlassen, wann und wie sie es gewollt habe
Angesichts dieser besonderen Umstände den Fallen mußte se sich daher der Strafkanmer sufdrängen, die Frage der Verschließbarkeit der Wohnungstür durch weitere Beweiserhcbungen,gegebenenfalls durch eine Ortebesichtigung zu klären, um auch auf diese Weise einen Anhaltspunkt für die Beurveilung der “laubhaftigkeit der mit der Lenenserlahrung an sich in Widerspruch stehenden Angaben der Zeugin zu erhalten. In der Unterlassung liegt somit eine Verletzung er dem Taudzericht gemäß § 244 Abs. 2 StPO obliegendes Aufklärungspflicht. Auf ihr berulıt das Urteil auch, da nicht auszuschließen ist, daß die Strafkammer möylicher-- weise zu einer anderen Würdigung der Glaubwürdigkeit der Zeugin gekommen wäre, wenn sich deren Darstellung insoweit als unrichtig erwiesen hätte.
3,) Da das Urteil schon aus diesem Grunde aufzuheben ist. bedürfen weder die weiteren verfahrensrechtlichen Beanswandun; en der Revision noch die Saclibeschwerde einer Erörcterung- Die zur Begründung der Verfahrensrügen angeführten Taweuchen vorzutragen und sie, soweit erforderlich, durch Stellung entsprechender Beweisamträge einer Klärung zusu führen, werden der Angeklagte und sein Verteidiger in der neuen Verhanälung vor dem Landgericht Gelegenheit haben,
an Gas die Sache zurückzuverweisen ist.
SW, 1 6 - Der Senat hat dabei. von der Vorschrift des § 354 Ahe. 2
Salz 2 StPO Gebrauch gemacht.
Dr. Doclerweich Scharpenseel. Dr, Schalscha Menges Lang-Hinrichsen