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BGH Beschluss vom 25.02.1958 – 1 StR 17/58
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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StR 17/58 2316 052 Ey
In Nanen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kraftfahrer Otto K umnmp =: "OENB dv. ER geboren arı GE 1974 in Nieder-
TED =:i: WB, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen gefährlicher Körperverletzung U.ä.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Februar 1958, an der teilgenommen habens
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner Bundesrichter Martin
Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. GREEN .als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter .
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 13. Juli 1957 wird
verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Die Strafkamnmer hat den Angeklagten wegen einfacher Körperverletzung in 16 Fällen, wegen gefährlicher Körperverletzung in 14 Fällen und wegen Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung in 16 Fällen zu ciner Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Alle Rügen, die er mit seiner Revision erhebt, sind unbegründet.
I. Verfahrensvoraussetzungen
i.) Das Strafklagerecht ist nicht verjährt. Der Oberstaatsanwalt in Mannheim ersuchte am 24. Mai 1950 das Amtsgericht Schwetzingen, Zeugen über die von dem Angeklagten in der Zeit von April bis Oktober 1945 als Unteroffizier vom Dienst und deutscher lagerführer des Kriegsgefangenenlagers 404 in Südfrankreich gegenüber Mitgefangenen begangenen Nißhandlungen zu vernehmen. Daraufhin beschloß. das Amtsgericht Schwetzingen am 27.
Kai 1950, diese Zeugen zu vernehmen, und setzte hierzu Termin an. Die Zeugen wurden vernommen. Der Beschluß vom 27. Mai 1950, der nach den bedenkenfreien Feststellungen des Schwurgerichts nicht, wie die Revision annimmt, aus besatzungsrechtlichen Gründen "nichtig" war, bezog sich auf die gesamte strafbare Tätigkeit des Angeklagten im Lager 404 in der angegebenen Zeit (vgl. RGSt 30, 300 ff). Er unterbrach in diesem Umfange die Verjährung. Weitere richterliche Handlungen richteten sich gegen den Angeklagten in diesem Verfahren in den Jahren 1952 und 1954,
Von einigen Straftaten des Angeklagten hat die Strafksmmer nicht feststellen können, ob er sie vor oder
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nach dem 27. Hai 1945 begangen hat. indessen ist das Strafklagerecht auch insoweit nicht verbraucht. Der Grundsatz, Gaß im Zweifel zugunsten des Angeklagien zu entscheiden sci, gilt allgemein nur für das sachliche Recht. Auf die Voraussetzurgen der Verjährung ist er nicht anwendbar (BGH 5 StR 157/55 vom 24. Mai 1955).
Da sie nach den Feststellungen der Strafkamnmer nicht mehr nachweisbar sind, bestekt kein Verfehrenshindernis.
2.) Der Eröffnungsbeschluß entspricht dem § 207 StPO. Laß er dem ersten Teil der Anklage gleicht, ist kein Kangel. Im übrigen enthält er.keine "Wertungen, die geeignet sind, im Zuhörer Gefühlsaufwallungen zu fördern"; er führt vielmehr die Umstände an, unter denen der Angeklagte seine Nitgefangenen mißhandelt haben soll. Ein Fall, wie er in BGYSt 5, 261 ff entschieden ist, liegt ersichtlich nicht vor.
3.) Der Eröffnungsbeschluß schildert auch alle Taten, die Gegenstand des Urteils sind. Die Fälle IV A 5, IVA 16 und IV B 8 der Urteilsgründe stimmen mit den Fällen A 38, A 134 und A 54 des Eröffnungsbeschlusses überein. Im Falle IV C 2 bis 9 ist der Angeklagte wegen Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung in 8 Fällen verurteilt worden. Der Zröffnungsbeschluß bezeichnet auch diese acht Fälle; denn er führt als Opfer des Angeklagten den Gefangenen Lenz und sieben andere Gefangene an. Daß er nachher nur sieben Einzeltaien annimmt, ist ein unschädlicher Rechenfehler.
II. Verfahrensrügen
1.) Die Revision behauptet, der Vorsitzende, Land-
gerichtsdirekter x. sei vom Frösidium bestellt worder. Die dienstlichen zriklärungen des Landgerichtepräsidenten und des Landgerichtsrats Dr. WEB ergeben einwandfrei, daß der Trösident und die Landgerichtisdirektoren allein die Verteilung des Vorsiizes vorgenommen heben. Der Senat sieht daher keinen Anlaß, den Landgerichtspräsidenten, wie von dem Beschwerdeführer beantrugt, noch als Zeugen zu vernehsen. Daß die Niederschrift in diesem Funkte ungenau ist, besagt nichis. Ihr kommt nicht die Beweiskraft des § 274 St?O zu; cs gilt vielmehr der Freibeweis (BGH 3 StR 274/55 vom 22. 9. 1955, 3 StR 301/ 55 vor 1.12.1955). Auf BEI 5 StR 78/57 vom 18. Juni 1957 beruft sich die Revision zu Unrecht; denn dieses Urteil bezieht sich auf einen Fall, in dem -— auch nach den dienstlichen Erklärungen des Landgerichtspräsidenten - überhaupt keine Entscheidung nach § 62 Abs. 2 GVG gesroffen worden ist.
2.) Die Revision hält die Zitwirkung des Landgerichtsvats Dr. DEE und des ämtsgerichtsrats Dr. SD fü: gesetzwiärig, weil ihnen Landgerichtsrat TE in ange" vorgelie, jedoch übergangen worden sei. Eine solche Rangoränung kernt das Gesetz nicht. Nach § 69 GVG verteilt der Vorsitzende die Geschäfte auf die Mitglie-
Ger der Kummer.
3.) Der Beschwerdeführer beanstandet es, da die Strafksmmer den Zeugen Richt vereidigt hat.. Das trifft zu. Die Sitzungsniederschrift ergibt, daß die Strafkonner die Frage der Vereidigung zunächst zurückgestellt und später hierüber nicht entschicden hat. Das Urteil berunt aber nicht auf diesem Yargel. Nach den Eröffinungsbeschluß war Rindchen als Zeuge zu den Fällen benannt, in denen der Angeklagte freigesprochen (A 24 und 55) oder das Verfahren eingestellt worden ist (Tälle
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62 nis 98). In den Urteilsgrinden führt die Strafkamner zu jeden einzelnen Falle die Zeugen an, durch deren Aussagen der Angeklagte überführt ist. Rindchen ist hier niemals genannt. Auch bei der allgemeinen Würdigung
des Gesamtverhaliens des Angexlagten erwähnt das Urteil diesen Zeugen nicht. Daraus ergibt sich einwandfrei,
da3 die Aussage des Zeugen RI zur Verurteilung des Angeklagten nicht beigetragen hat.
4.) Die Revision meint, die Strafkammer hätte alle Zeugen äurch einen ärztlichen Sachverständigen auf ihre Glaubwürdigkeit untersuchen lassen müssen, weil innerhalb von i2 Jahren "üörinnerungsverschiebungen"eintreten könnten. Es ist eine Erfahrungstatsache, daß das menschliche Gedächtnis nachläßt; das weiß jeder Richter. Die Strafsamwer hat deshalb gerade unter diesem Gesichtspunkt die Zuverlässigkeit der Zeugenaussagen besonders gepräft, Ein Sachverständiger ist hierbei grundsätzlich ehtbehrlich. Die Revision trägt keine besonderen Umstände vor, die ausnahmsweise hier dasu gedrängt hätten, einen Sachverständigen zu hören.
In einem Falle hat die Strafkammer das Gutachten des MHedizinalrats Dr. Braun vom Staatlichen Gesundheitsamt Karlsruhe eingeholt. Die Behauptung der revision,
Dr. Braun könne "Erirnerungsverschicbungen! nicht sachverständig genug beurteilen, es hätte deshalb ein anderer Sachverständiger hinzugezogen werden müssen, entbehrt jeder Begründung.
5.) Zu Unrecht rügt die Revision die Ablehnung des in der Fauptverhandlung an 2. Juli 1957 gestellten Bewieisamtrages. Die Strafkamzer hat die Tatsachen, die die Zeugen bekunden sollten, als wahr unterstellt. Das
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ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision bringt in diesem Zusammenhang nur unzulässige Angrifie gegen die Beweiswürdigung vor.
III. Sachbeschwerde
1.) Die Revision glaubt, auf einen Widerspruch in den Urteilsgründen hinweisen zu können; An einer Stelle heißt es, die Geistlichen Ric und Ei rätten nichts Nachteiliges über den Angeklagten berichten können, weil sie jeweils nur kurze Zeit im lager gewesen seien und der Angeklagte sich dann gehütet habe. Gefangene zu schlagen. An anderer Stelle sagt das Urteil, der Zeuge Hifi habe auf Vorhali ausgesagt. der Angeitlagte habe geschlagen. Hierin liegt nur eine Einschränkung des zunächst etwas allgexein abgegebenen Urteils des Zeu-
gen, aber kein Widerspruch.
2.) Das Urteil leidet an einen Rechtsfehler, der seinen Bestand jedoch nicht gefährdet:
Die unbewaffnc.te Faust ist nach ständiger Recht-- sprechurg des Reichsgerichts und des Bundesgsrichtskofs und nach einhelliger Ansicht des Schrifttuns kein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 223 a St@B. Dennoch hat die Strafkammer den Angeklagten auch in den fällen IVc 2 vis 9 und i6 der Urteilsgründe in Ergebnis zit Recht wegen Austiftung zur gefährlichen Körperverletzung verurteilt. Der Angeklagte bestirute eiren wegen seiner Schlagkraft als "blonder Bomber" beokarnten Lagerpolizisten dazu, die wegen mangelhafter Ernährung und schlechter Behanälung sowie aus anderen Gründen "geschwächten und zermürbten! Gefangenen su mißnandeln.
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Dieser versotzte jedem der Gefargenen mindestene drei
so hoftige Faustschläge in das Gesicht, daß sie bluteten und sich entweder nur wit Mühe aufrecht erhalten konnten oder sogar umfielen. Der Angeklagte stand neben dem Polizisten und bestärkte ihn noch bei seinem gewaltsätigen Vorgehen
Nach Lage der Sache hat der Lagerpolizist nit seinen Schlägen das Leben der Gefangenen gefährdet. Es ist richt zweifelhaft. daß der Angeklagie dies erkannt und gebilligt hat. Er ist deshalb der Anstiltung zur gefährlichen Körperverletzung schuldig. Der Senat kann dies trotz § 265 Abs. 1 StPO aussprechen, weil sich der Augeklagte angesichts seines Bestreitens gegenüber dem veränderten Schuldvorwurf nicht anders nätte verseidigen können. j
Da das Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten enthält. ist seine Revision zu verierfen.
Dr.Peetz Mantel Werner
Marin Dr.Hengsberger