Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 11.05.1959 – 1 StR 481/59
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
1_StR_481/59 u8 l-PR 065
Iıu Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Büroangestellten Karl S Em au: ne": ., geboren an ED 1911 in oT.
wegen fortgesetzter genossenschaftlicher Untreue u.a.
nat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung on 17. Hovember 1959, an der teilgenommen napen:
Senatspräsident Dr. Geier
als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Dr. Faller
als beisitzende Richter, Oberlandesgerichtsrat in
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >
als Urkunisbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
des Landgerichts Koblenz vom 11. Mai 1959, soweit
es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, aucn über die Kosten des Rechtsmittals, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
nn
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter genossenschaftlicher Untreue in Tateinheit mit fortgesetzter Unterschlagung und fortgesetzter Urkundenfälschung verurteilt. Seine Revision, rit der er die Sachbeschwerde erhebt. ist begründet
T. Das Landgericht nimmt an, der Angeklagte habe seine Straftaten "fortgesetzt" begangen. Eine Begründung gibt es hierfür nicht. Da zahlreiche Umstände gegen einen Portisetzungszusammenhang sprechen oder ihn sogar teilweise ausschließen, ist das Urteil aufzuheben, weil der Rechtsfehler hier zum Nachveil des Angeklagten gewirkt haben kann.
1.) Der Angeklagte hat die erste Untreue gegenüber der Scar- und Derlehenskasse OENB 215 deren vorstendsmitglied "im Herbst 1949 oder 1950", die zweite "im Jahre 1950" und die übrigen Veruntreuungen vom Jahre 1954 ab begangen. Zwischen den beiden ersten und den späteren Straftaten liegt also ein Zeitraum von über drei Jahren. Schon dies steht der Annahme einer fortgesetzten Handlung entgegen, weil hierzu auch ein gewisser zeitlicher Zusammenhang zwischen den einzelnen Taten erforderlich ist. Außeräem kommt ein Gesamtvorsatz, wie ihn der Bundesgerichtshof immer wieder verlangt (BEHSt 1, 313, 3155 2, 162, 167; NIW 1953, 1112 Nr. 27), hier nicht in Betracht, weil der ängeklagte die beiden ersten Vergehen auf Grund einer besonderen von ihm nicht vorherzesehenen Lage ausgeführt hat.
Die Strafkammer muß in der neuen Verhandlung zunächst prüfen, ob das Strafklagerecht wegen der beiden: ersten Straftaten verjährt ist. Der Senat kann dies nicht entscheiden, weii das Urteil die Tatzeiten nicht näher angibt. Die erste
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richterliche Handlung (Haftbefehl) ist am 12, Oktober 1955 geschehen, so daß eine Verjährung möglich ist. Ergibt die neue Verhandlung, daß eine Verjährung nicht eingetreten
ist oder l1ä5t sie sich nicht nachweisen (vgl. BGH 5 StR 157/55 bei Herlan MDR 1955, 527), so ist zu untersuchen, ob eins der Straffreiheitsgesetze 1949 oder 1954 eingreift.
2.) Auch bei den Straftaten, die der Angeklagte in den Jahren 1954 und 1955 beging, bestehen zunächst Zweifel, ob sie gleichartig sind. Der Angeklagte gab Kunden Kredite, räumte sich selbst Kredite ein, verfügte über Guthaben der Spar- und Darlehenskasse zu seinen Gunsten und führte die Buchhaltung unordentlich, um die geschilderten Veruntreuungen zu verschleiern. Hier liegt es nahe, zwischen den einzelnen Gruppen der Verfehlungen des Angeklagten Fortsetzungszusammenhang anzunehmen, sofern sich insoweit ein Gesamtvorsatz feststellen 1ä8ßt.
II. Im Falle der Eheleute Pf ist ein Nachteil der Spar- und Darlehenskasse nicht dargelegt. Der Angeklagte hat für diese Eheleute namens der Genossenschaft eine Zins- und Pilgungsgerantie an eine Bausparkasse gegeben. Das Urteil stellt dazu fest, deß die Eheleute TB bei der Spar- und Darlehenskasse 5:000,- DM gespart hatten. Falls dieses Guthaben noch bestand - das Gegenteil ist nicht festgestellt -, ist nicht ohne weiteres ersichtlich, worin der Nachteil der Spar- und Darlehenskasse liegen soll. Auch zur inneren Tatseite dieses Falles reicht die allgemeine und für alle Straftaten bestimmte Redewendung nicht aus: "Der Angeklagte hai gewußt, daß seine Handlungen der Genossenschaft zum Nachteil gereichen,"
III. Im Urteil heißt es: "Durch die unterlassenen und verfälschten Buchungen fehlen allein auf dem Kassenkonto der
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Srar- unä Darlehenskasse OD» an Einnahmen in Höhe von 5.334,59 DM". Falsche Buchungen allein führen nicht
zum Verlust von Einnahmen. Sie machen nur den Vermögensstand unübersichtlich und gefährden insoweit das Vermögen, weil der Zläubiger es möglicherweise unterläßt, Forderungen. die ihm zustehen, einzuziehen. Den eigentlichen geldlichen Schaden haben hier die unberechtigten Verfügungen des Angeklagten verursacht. Die Strafkamner hat jedoch diesem Schaden offensichtlich den genannten Betrag bei der Berechnung hinzugefügt und danit den Umfang des Nachteils unrichiig berechnet. Das zeigt auch der Satz der rechtlichen Würdigung: "Die durch die Buchungsmanipulationen des Angeklagten der Genossenschaft entstandenen Nachteile liegen darin, daß das Vermögen der Spar- und Darlehenskasse OB vn 58.000,- DM kleiner ist, als es bei ordnungsgemäßer Geachäftsführung wäre." Denn die einzelnen veruntreuten Beiräge ergeben zuzüglich einer Warenfehlmenge nur eine Summe von 35.836,94 DM, wobei allerdings in den Fällen der Eheleute TEE und der Kontoumbuchung eine Angabe des Schadens fehlt. Im Gegensatz dazu bezeichnet das Urteil den Gesamtschaden mit 46.000,- DM. Hierzu sind in der neuen Verhandlung genauere Feststellungen zu treffen.
IV. Soweit die Strafkammer den Angeklagten wegen Unterschlagung verurteilt hat, fehlt ebenfalls die Feststellung des Schuldumfangs. kenn sich nicht mehr ermitteln 188%, wieviel Geld der Angeklagte sich in bar zugeeignet hat, muß das Landgericht sich die Überzeugung bilden, in welcher
Höhe dies mindestens geschehen ist, damit sie einen Schuldspruch wegen Unterschlagung fällen kann.
Dr. Geier Werner Hübner Fischer. Dr. Faller