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BGH Entscheidung vom 28.02.1955 – 5 StR 588/55

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR 588/55 | og ’ 5. 7

Im Namen des Vo Ikes In der Strafsache gegen den Postschaffner \udolf D CE zus BEREEEEED Kreis CE, geboren an EEEEEED 1902 in 7

wegen heineides u.2.

hat der 5.Strafsenat des 3undesgerichtshofs in der Sitzung vom 28.Februar 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr.kotberg als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.kofika 3undesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär EB als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 12.0Oktober 1955 im Strafausspruch samt den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Die weitergehende 3evision des Angeklagten wird verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und üntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurück-. verwiesen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineides und wegen Urkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe von. einem Jahr Gefängnis verurteilt. Zugleich hat sie ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von arei Jahren aberkannt und entschieden, daß er dauernd unfähig ist, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden.

Die Revisien des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat nur teilweise Erfolg.

I. Verfahrensrügen,

1.) Die Revisicn meint, der Angeklagte sei durch einen Gerichtsbeschluß in unzulässiger Weise in seiner Verteidigung beschränkt worden, weil das Schöffengericht, vor dem das Hauptverfahren eröffnet worden ist, die Sache in der Hauptverhandlung durch Verweisungsbeschluß gemäß § 270 StPO an die Strafkamuer verwiesen habe, bevor der Angeklagte zur Sache vernommen worden sei und obwohl der Verteidiger Eidesnotstand im sinne des § 157 StGB geltend gemacht und der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft erklärt habe, daß er voraussichtlich keine höhere Strafe als zwei Jahre Zuchthaus beantragen werde.

Die Rüge ist unbegründet. Der &inwand, daß die förnlichen Voraussetzungen für einen Verweisungsbeschluß nicht vorgelegen hätten, geht fehl, Der Verweisungsbeschluß setzt nicht voraus, daß der Angeklagte zuvor zur Sache gehört wird. j

Soweit die Revision geltend machen will, der Beschluß sei sachlich falsch und die Strafkammer unzuständig gewesen, scheitert die Rüge an den Vorschriften der §§ 270 Abs 5 Satz 2, 210 StPO, nach denen der Verweisungsbeschluß von

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dem Angeklagten nicht angegriffen werden kann, und an der Vorschrift des § 259 StPO, nach der ein Gericht höherer Ordnung (hier die Strafkanmer), bei dem die Sache - sei eg ‘von vornherein, sei es auf Grund des Verweisungsbeschlusses anhängig ist, sich nicht für unzuständig erklären darf, weil die Sache vor ein Gericht niederer Ordnung (hier das Schöffengericht) gehöre. Diese Vorschrift läßt im übrigen erkennen, daß es nach der Auffassung des Gesetzgebers der Strafprnzeßordnung für den Angeklagten keine Beschwer bedeutet, wenn die Sache durch ein Gericht höherer Ordnung statt des zuständigen Gerichts niederer Ordnung entschieden wird. |

2.) Die Revision meint, der "Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme'! sei verletzt worden, weil die Strafkammer aus den Sitzungsniederschriften über die Hauptverhandlungen vom 14.März und 22.August 1952 in der Meineldsache gegen IM, in der der Angeklagte den Meineid geleistet hat, außer den Aussagen des Angeklagten auch die Aussagen der übrigen damals vernommenen Zeugen bei der Urteilsfindung verwertet habe, obwohl dieser Teil der Sitzungsniederschriften in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer nicht verlesen worden sei.

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Die Rüge ist unbegründet. Dafür, daß die Strafkamner die Aussagen der übrigen Zeugen, die in den Hauptverhandlungen in der Meineidsache gegen IWEMEB vernommen worden sind, bei ihrer Urteilsfindung verwertet hätte, besteht kein Anhalt. Die Revision folgert die Verwertung dieser Zeugenaussagen auch nur aus dem Umstand, daß in den Urteilsgründen gesagt ist, der Sachverhalt sei u.a. durch "die Protokolle der Hauptverhandlungen aus der Meineidsache gegen die Zeugin IE von 14.Närz und 22.August 1952" erwiesen. Diese Schlußfolgerung geht aber fehl. Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt mit hinreichender Klarheit, daß mit jener Bemerkung offensichtlich nur die Teile

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der erwähnten Sitzungsniederschriften gemeint sind, welche die Aussagen des Angeklagten in den beiden Hauptverhandlungen in der Meineidsache gegen Lem betreffen. Diese sind ausweislich der sitzungsniederschrift in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer verlesen worden.

3.) Die Revision deanstandet, daß die Strafkammer die | Zeugin LEE als Verletzte gemäß § 61 Nr 2 StPO unvereidigt gelassen hat. j

Die Rüge ist unbegründet. Die strafkammer hat entgegen der Auffassung der Revision ohne Rechtsirrtun an-N genommen, daß die Zeugin LU Verletzte im Sinne der angeführten vorschrift sei. Das ist jeder, der durch eine unrichtige Zeugenaussas®e - wenn auch nur mittelbar - Wachteile erleidet (vgl BGHSt 4,202; 5,85). Dies trifft nier zu. Die Zeugin hat durch den Meineid des Angeklagten deshalb Nachteile erlitten, weil der Angeklagte bei wahrheitsgemäßer Aussage hätte bekunden und beschwören müssen, daß er am 20.Januar 1948 das Postauto gefahren habe. Das wäre aber eine Tatsache gewesen, die geeignet gewesen wäre, Frau IB zu entlasten.

4.) Die Revision bemängelt, daß die Zeugin LEEB im vorliegenden Verfahren entgegen der Vorschrift des § 55 nit kbs .2 StPO nicht über ihr Recht belehrt worden ist, die Auskunft auf solche Fragen zu verweigern, deren Beantwortung ihr die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zuziehen würde.

Die Rüge greift nicht durch. Die Belehrungspflicht des § 55 Abs 2 StPO setzt voraus, daß der Tatrichter den Verdacht hat oder haben muß, der Zeug® werde sich durch

. die wahrheitsgenäßs Beantwortung einer Beweisfrage der Gefahr aussetzen, strafgerichtlich verfolgt zu werden. Die Strafkamnmer nat diesen Verdacht offensichtlich nicht gehabt. Angesichts der Umstände, unter denen Frau LiSEEED

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in dem gegen sie durchgeführten Meineidsverfahren freigesprochen worden war, brauchte sich ihr ein solcher Ver. dacht auch nicht aufzudrängen.

5.) Anklage und Eröffnungsbeschluß legen dem Angeklagten u.a. zur Last, sich des Meineids dadurch schuldig gemacht zu haben, daß er in den Hauptverhandlungen an 14.März und 22.August 1952 in. dem Meineidsverfahren gegen die Witwe ICE als Zeuge eidlich bekundete,

ta) er habe mit der Kindesmutter LEE, abgesehen von einem einzigen Male im Jahre 1943, niemals mehr geschlechtlich ‚ verkehrt,

db) er sei mit ihr am 20.1.1948 nicht im Postauto gefahren, da er wegen seiner Krankheit überhaupt keinen Dienst getan habe und infolgedessen mit dem Postauto gar nicht in Uhrde gewesen sein könne,

c) die Kindesmutter Lgißsei am 26.3.1948 von ihm im Postauto von Ührde nach Börssum mitgenommen worden."

Die Strafkammer hat den Meineid des Angeklagten darin gefunden, daß er in der Hauptverhandlung am 22.August 1952 beschworen hat, er wisse nicht mehr, ob er am 20.1.1948 gefahren sei, er wisse nicht, ob die Ban diesem Tage mit ihm gefahren sei, er wisse nichts mehr, er könne sich an nichts mehr erinnern. on

“ Die Revision meint, die Vorschrift des § 264 StPO sei verletzt worden, weil die Strafkammer eine andere als dis in der Anklage bezeichnete Tat zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht habe.

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Der Einwand geht fehl. Tat im Sinne des § 264 StPO ist der zusammengehörende geschichtliche Hergang, innerhalb dessen der Angeklagte nach der Auffassung der Anklage und des Eröffnungsbeschlusses einen Straftatbestand verwirklicht hat (vgl BGH 1 StR 710/52 vom 13.10.1953 bei Dallinger “DR 1954,17). Er umfaßt bei einer Anklage wegen Meineides die gesamte Aussage einschließlich der Eidesleistung.

Zu Unrecht bemängelt die Revision in diesem Zusammenhang weiterhin, daß der Angeklagte nicht tauf die Verände-

rung des Gesichtspunktes" hingewiesen worden sei. Die Straf-

prozeßordnung schreibt einen solchen Hinweis nur vor, wenn der Angeklagte auf Grund eines anderen als des im Eröffnungsbeschluß angeführten Strafgesetzes verurteilt wird oder wenn sich erst in der Hauptverhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßregel der Sicherung und Besserung rechtfertigen (§ 265 Abs 1 und 2 StPO). Einer dieser Fälle liegt hier nicht vor:

Soweit die Revision etwa geltend machen will, daß die Vorschrift des § 265 Abs 4 StPO verletzt worden sei, kann sie gleichfalls keinen Erfolg haben. Wie der Senat in seinem Urteil BGHSt 8,92/96 £f7 entschieden hat, kann es zwar einen Verstoß gegen diese Vorschrift bedeuten, wenn der Tatrichter, ohne von der durch sie gegebenen Aussetzungsmöglichkeit Gebrauch gemacht zu haben, Handlungen zum Gegenstand der Urteilsfindung macht, die weder in der Anklageschrift noch im Eröffnungsbeschluß erwähnt sind und von denen der Angeklagte nicht annimmt und auch nicht anzunehmen braucht, daß sie ihm zum Vorwurf eines strafbaren Verhaltens gemacht werden könnten. So liegt es hier jedoch nicht.

Die Aussagen, die der Angeklagte in den Hauptverhandlungen am 14.März und 22.August 1952. gemacht hatte, waren ihm und seinem Verteidiger bekannt oder mußten ihm jeden-

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talls bekannt sein. Damit, das der Angeklagte möglicherweise nicht auf Grund der in der Anklageschrift und im Eröffnungsbeschluß erwähnten Aussageteile, sondern auf Grund seiner Bekundung, nichts mehr zu wissen, sich an nichts mehr zu erinnern, des Meineids für schuldig befunden werde, konnten und mußten sie ohne weiteres rechnen. Das gilt um 50 mehr, als die Strafkammer, wie die Urteilsgründe ergeben, den Sachverständigen Dr.Cabanis in der Hauptverhandlung u,a. auch gerade zur Frage des Erinnerungsvermögens des Angeklagten gehört hat (vgl S .8 UA). Zumindest hieraus konnten und mußten der Angeklagte und sein Verteidiger entnehmen, daB es möglicherweise entscheidend auf die Bekundung des Angeklagten ankomme, er wisse nichts mehr, er könne sich an nichts erinnern. Die Hauptverhandlung von "Amts wegen auszusetzen, hatte die Strafkammer bei dieser Sachlage keinen Anlaß. j

6.) Die Revision macht geltend, § 261 StPO sei verletzt worden, weil nur die Niederschriften über die Aussagen des Angeklagten vom 14.ärz und 22.August 1952 verlesen worden seien, nicht aber die Niederschrift über die bidesleistung vom 22.August 1952,

| Die Rüge ist unbegründet. Nach dem Inhalt der Urteilsgründe ist unbedenklich anzunehmen, daß der Angeklagte die Lidesleistung als solche zugegeben hat. iüiner Verlesung der Niederschrift über die Eidesleistung bedurfte es unter diesen Umständen nicht.

7.) Die Revision erblickt eine Verletzung der dem Tatrichter gemäß § 244 Abs 2 StPO obliegenden Aufklärungspflicht darin, daß die Strafkanmer es unterlassen habe, den beauftragten Richter Hp, der den Angeklagten am 22. August 1952 den Eid habe schwören lassen, und den Referendar HWEEEW, der damals Protokoll geführt habe, über die Lidesleistung, die ordnungsgemäße Auslegung des

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„ides, die Gründe, aus denen eine Belehrung des Angeklagten gemäß § 55 Abs 2 StPO nicht erfolgte und von den Vorschriften des § 61 Nr 2 und 3 StPO kein Gebrauch gemacht wurde, sowie darüber zu hören, wie sich der im angefochtenen Urteil festgestellte psychische Ausnahmezustand des Angeklagten am 22.August 1952 ausgewirkt habe.

Die Rüge ist unbegründet. Die Tatsache der Eidesleistung hat die Strafkammer offensichtlich auf Grund eines Geständnisses des Angeklagten festgestellt. Über die Auslegung des Eides brauchte sie keinen Beweis zu erheben. Ob der Angeklagte die Bekundungen, die in der An- “lage und im Eröffnungsbeschlus angeführt sind, oder die letzte Aussage, er wisse nichts mehr, er könne sich an nichts mehr erinnern, falsch beschworen hat, hatte die Strafkammer selbständig zu entscheiden. Was der Richter, der den Eid abgenommen hat, und der Protokollführer, der die Eidesleistung protokolliert hat, hierüber denken, brauchte für die Strafkammer nicht von Bedeutung zu sein,

Zu der Frage, ob das Einsichts- und Hemmungsvermögen des Angeklagten zur Tatzeit wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder Bewußtseinsstörung ausgeschlossen oder erheblich vermindert war, hat die. Strafkammer einen medizinischen Sachverständigen gehört. Sie ist in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen zu der - berzeugung gelangt, daß der Angeklagte weder an einer Geisteskrankheit noch an Geistesschwäche leide und daß bei ihm lediglich ein Persönlichkeitsabbau im Sinne einer Hirnarteriosklerose bestehe, dessen Befund sich fast noch im Normalbereich befinde und der in Verbindung mit einen nicht ausgeglichenen Gemütszustand, wie er beim Angeklagten zur Tatzeit infolge der dem Üid vorausgegangenen Vernehmungen und Vorhalte bestanden hat, allenfalls eine erhebliche Verminderung der willensfähigkeit bewirkt haben

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Lönne. Sie hat demgemäß zugunsten des Angeklagten die Vor. aussetzungen des § 51 Abs 2 StG3 als gegeben erachtet und u.a. auch von der Strafmilderungsmöglichkeit dieser Vorschrift Gebrauch gemacht. ‚ber den Gemütszustand, in dem sich der Angeklagte im Zeitpunkte der Eidesleistung befand, von Amts wegen die angeführten Gerichtspersonen zu hören, brauchte sich der Strafkammer bei dieser Sachlage nicht aufzudrängen.

. Ob der beauftragte Richter EB zu Recht oder Unrecht eine Belehrung des Angeklagten nach § 55 Abs 2 StPO unterlassen und von den Vorschriften des § 61 Nr 2 und 3 StPO keinen Gebrauch gemacht hat, ist eine Rechtsfrage, für deren Beantwortung ee einer Anhörung jenes ‚Richters ‚über die Gründe seines Verfahrens nicht bedurfte.

8.) Die in der Revisionsbegründung auf ‘Seite. 11 unten bis 15 oben vorgetragenen Aufklärungsrügen sind nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Es fehlt an der nach. § 344 Abs 2 Satz 2 StPO erforderlichen Angabe der Beweismittel, deren sich die Strafkammer nach der Auffassung der Revision zur weiteren Sachauf!:lärung hätte bedienen müssen . (vgl BGHSt 2,168).

9.) Die Revision meint, die Vorschrift des § 267 StPO sei verletzt, weil das Urteil den Fahrtenbuchauszug von 5.April 1951 nicht im Wortlaut wiedergebe.

Die Rüge ist unbegründet, Das Urteil sagt hierzu, der Angeklagte habe in dem Unterhaltsrechtsstreit des unehelichen Kindes der Frau IB segen ihn durch seinen Progeßbevollmächtigten am 6.April 1951 einen mit der Ihterschrift des Postsekretärs He@P uni dem Siegel der Dienststelle versehenen Auszug der Kraftfahrstelle des Postenmts Börssum aus den Fahrtenbüchern überreichen lassen, wonach er vom 6. bis 21.Januar 1948 Erholungsurlaub gehabt habe. Der

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Inhalt des mit dem 5.April 1951 datierten Auszuges sei falsch und die Unterschrift des Postsekretärs Hei. gefälscht gewesen (vgl S 3 UA). Diese angaben genügen den Anforderungen, die § 267 StPO insoweit an den Inhalt der Urteilsgründe stellt.

Die in diesem Zusammenhang erhobene "Aufklärungsrüge! greift gleichfalls .nicht durch. Sie scheitert an dem Umstande, daß der Fahrtenbuchauszug vom 5.April 1951 ausweislich der Sitzungsniederschrift in der Hauptverhandlung verlesen worden ist. Nach den Gesamtinhalt der Urteilsgründe kann entgegen der Auffassung der Revision auch kein Zweifel daran bestehen, daß mit den Ausführungen auf S 9 UA nur der Auszug vom 5.April 1951 gemeint ist. Ob dieser Auszug den Angeklagten oder möglicherweise eine andere Person betrifft, hatte die Strafkammer im Wege freier Beweiswürdigung (§ 261 StPO) zu entscheiden. Die von ihr insoweit getroffene Entscheidung ist einer Nachprüfung durch das Revisionsgericht nicht zugänglich.

Rechtlich unbedenklich erscheint im Gegensatz zur kuffassung der Revision weiterhin auch die Feststellung des Urteils, daß die Unterschrift des Postsekretärs He unter dem Auszug vom 5.April 1951 nicht von diesem herrühre. Sie rechtfertigt sich allein aus dem Umstande, daß in den Urteilsgründen ausdrücklich gesagt wird, Hedi habe als Zeuge eidlich und glaubhaft seine Unterschrift in Abrede gestellt. Daß auch dies den Auszug vom 5.April 1951 betrifft, ist nach dem Gesamtinhalt der Urteilsgründe gleichfalls außer Zweifel. Auf den von der Revision gerügten Denkfehler kommt es hiernach nicht an. Im übrigen enthält der Satz, "daß die Bescheinigung nicht von Heise unterschrieben worden sei, ergebe schon die offensichtlich nicht von He@B gefertigte Unterschrift", wenn er richtig verstanden wird, auch gar keinen Denkfehler. Mit diesem 53atz hat die Strafkammer offenbar nur zum Ausdruck bringen

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wollen, daß sie auch aus dem offensichtlichen Unterschied, der zwischen der Unterschrift ‚.e@@@s und der auf dem Auszug befindlichen Unterschrift bestehe, gefolgert habe, daß diese nicht von He kerrühre. Das ist eine Schlußfolgerung, die aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden kann.

10.) Die Revision erblickt eine Verletzung des § 244 Abs 2 StPO derin, daß die Strafkammer es unterlassen habe, Rechtsanwalt Dr.von SED, der den Angeklagten im Unter- ..haltsrechtsstreit vertreten hat, als Zeugen darüber zu hören, ob ihm die Bescheinigung vom 5.April 1951 vom Angeklagten oder von einer anderen Person übergeben worden sei.

Die Rüge ist unbegründet. Die Möglichkeit, daß die Bescheinigung dem Prozeßbevollmächtigten ohne Wissen und Wollen des Angeklagten — worauf es allein ankommen könnte - von einer anderen Person übergeben worden wäre, erscheint bei dem im übrigen festgestellten Sachverhalt so fernlilegend,. daß sich der Strafkammer Beweiserhebungen in dieser Richtung nicht aufzudrängen brauchten.

'11.) Die. in der Revisionsbegründung auf S 18 bis 19 oben vorgetragene Aufklärungsrüge, mit der ..eine Verletzung der Wahrheitserforschungspflicht bei der Feststellung der - von dem Zeugen Bi bekundeten Tatsachen geltend gemacht wird, ist nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Es fehlt auch hier an der nach § 344 Abs 2 Satz 2 StPO erforderlichen Angabe der Beweismittel, deren sich die Strafkammer. nach der Auffassung der Revision zur weiteren Sachaufklärung hätte bedienen müssen.

Die Schlüsse, die die Strafkammer aus der Bekundung des Zeugen Bischoff gezogen hat, halten sich im Rahmen der gemäß § 261 StPO allein dem Tatrichter zustehenden Beweiswürdigung. Sie lassen Mängel rechtlicher Art, die eine Revision begründen könnten, nicht erkennen. Den Grundsatz, daß der Tatrichter bei unüberwindlichen Zweifeln im Bereiche

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des Tatsächlichen zugunsten des Angeklagten entscheiden muß (in dubio pro reo), hat die Strafkammer nicht verletzt. Yie Urteilsgründe ergeben klar, daß die Strafkammer auf Grund der eidlicher und von ihr als glaubhaft erachteten Bekundung des Zeugen si aic volle Überzeugung gewonnen hat, der Angsklagte habe um die Zeit der Ausstellung der Bescheinigung vom 5.April 1951 versucht, Bi zu veranlassen, statt der vom Angeklagten unterzeichneten Ladeliste des Postautos vom 20.Januar 1948, aus der sich die Fahrtätigkeit des Angeklagten an diesem Tage ergab, eine von Bi unterzeichrete Laieliste zu den Papieren der Dienststelle zu bringen. Nur auf diese Überzeugung der Strafkammer kommt es an.

12.) Die Revision meint, die Strafkammer hätte den Zeugen He gemäß’ $ fü Nr 3 StPO unvereidigt lassen müssen, weil He@®, wenn er die Bescheinigung vom 5.April 1951 ausgestellt hätte, durch den falschen Inhalt der Bescheinigung Beihilfe zu der inhaltlich als unrichtig festgestellten Aussage des Angeklagten, er sei am 20.Janmuar 1948 nicht gefahren, begangen hätte.

Die Rüge ist unbegründet. Sie scheitert schon daran, daß die Strafkammer, wie der Inhalt der Urteilsgründe, insbesondere die Feststellung der offensichtlichen Abweichung der Unterschrift He@@Ps von der auf der Bescheinigung befindlichen Unterschrift ergibt, im Zeitpunkt der Vereidigung des Zeugen keinen Verdacht in der von der Revision aufgezeigten Richtung gehabt hat. Einer besonderen Begründung bedurfte diese Entscheidung nicht.

13.) Die weiteren Verfahrensrügen betreffen ausschließlich den Strafausspruch. Sie bedürfen keiner besonderen Erörterung, weil dieser aus sachlichrechtlichen Gründen ohnehin aufgehoben werden muß.

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II. Sachrügen.

1.) Der Schuldspruch ist frei von Rechtsirrtum. Was die Revision hierzu vorträgt, ist offensichtlich unbegründet,

2.) Der Strafausspruch unterliegt dagegen durchgreifenden Bedenken sachlichrechtlicher Art, weil die Straf. kammer einen wesentlichen Strafmilderungsgrund nicht berücksichtigt hat. Wie der Senat bereits in seinem Urteil BGHSt 8,186/189 ff/entschieden hat, kann es bei einer Verurteilung wegen Meineides einen wesentlichen Strafmilderungsgrund bedeuten, wenn der Richter, der den Angeklagten eidlich vernommen hat, diesen nicht über das Auskunftsverweigerungsrecht des § 55 StPO belehrt hat, obwohl die Umstände zu einer solchen Belehrung drängten. Das trifft hier zu.

Die Beweisfrage, um die es sich bei der Vernehmung des Angeklagten in dem Meineidsverfahren gegen Frau IM im wesentlichen ging, war, ob der Angeklagte am 20.Januar 1948 gefahren sei und ob er dabei Frau IWW mitgenommen und

mit ihr geschlechtlich verkehrt habe. Um die - im Unterhaltsrechtsstreit gemachte - eidliche Aussage der Frau IM, sie sei am 20.Januar 1948 mit dem Angeklagten gefahren und habe bei dieser Gelegenheit Geschlechtsverkehr mit ihm gehabt, zu widerlegen, hatte der Angeklagte in

dem Unterhaltsrechtsstreit u,a. die Bescheinigung vom 5.April 1951 vorgelegt, nach der er am 20.Januar 1948 nicht gefahren ist, sondern Urlaub hatte. Diese Umstände waren dem Gericht, das den Angeklagten in dem Meineidsverfahren gegen Frau LM vernommen hat, bekannt. Spätestens in dem Zeitpunkte, in dem der Angeklagte bei seiner Zeugenvernehmung am 22.August 1952 nach Vorhalt und Verlesung der Bescheinigung des He@ß entgegen seiner früheren Aussage bekundete, er wisse nicht, ob er am 20.Januar 1948 gefahren sei, mußte sich dem vernehmenden Richter aufdrängen, daB der Angeklagte

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sich durch eine wahrheitsgemäße Beantwortung der Beweisfrage möglicherweise die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung wegen Urkundenfälschung oder wegen Prozeßbetruges zuziehen werde. Hätte er den Angeklagten 4n diesem Zeitpunkte gemäß § 55 Abs 2 StPO belehrt, so wäre es möglicherweise zu einer Eidesleistung gar nicht gekommen. Diese Möglichkeit liegt hier besonders nahe, weil der Angeklagte vor der Eidesleistung ausdrücklich erklärt hat, "daß er heute nicht schwören wollet. Daß der Täter einen Meineid geleistet hat, der bei ordnungsgemäßer Belehrung über das Auskunftsverweigerungsrecht des § 55 StPO vielleicht vermieden worden wäre, bedeutet einen Umstand, der den Unrechtsgehalt der Meineidstat wesentlich mindert. Daß der Strafausspruch durch die Nichtbeachtung dieses Strafmilderungsgrundes zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt worden ist, läßt sich nicht ausschließen.

Die Zuerkennung des üidesnotstandes (§ 157 StGB), die hier erfolgt ist, hindert nicht, daß die Nichtbelehrung über das Auskunftsverweigerungsrecht des 8 55 Abs 1 StPO als selbständiger Strafmilderungsgrund berücksichtigt wird (vgl hierzu BGHSt 8,186).

Rechtsirrig ist außerdem die auf § 161 StGB gestützte Aberkennung der Kidesfähigkeit. Die Vorschrift

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des § 161 Abs 1 StGB, auf die allein eine solche Maßnahme gestützt werden kann, gilt nicht in den Fällen des Eidesnotstandes (§ 157 StGB).

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Dr.Rotberg Dr.Koffka Schnidt Schmitt : Börker