§ 259 Dolmetscher
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 06.05.1980 – 4 StR 90/80Zitiert von 2
- BGH, 18.10.1979 – 4 StR 517/79Zitiert von 8
- BGH, 07.09.1971 – 1 StR 317/71Zitiert von 1
- BGH, 16.02.1966 – 2 StR 489/65Zitiert von 1
- BGH, 10.09.1963 – 1 StR 563/63Zitiert von 1
- BGH, 10.07.1962 – 5 StR 247/62
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 21.02.2017 – 2 Ausl. 27/16
- BGH, 15.03.1962 – 5 StR 405/62Zitiert von 5
- BGH, 04.11.1958 – 1 StR 223/58
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 259 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/259#abs-1 (1) Einem der Gerichtssprache nicht mächtigen Angeklagten müssen aus den Schlußvorträgen mindestens die Anträge des Staatsanwalts und des Verteidigers durch den Dolmetscher bekanntgemacht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/259#abs-2 (2) Dasselbe gilt nach Maßgabe des § 186 des Gerichtsverfassungsgesetzes für einen hör- oder sprachbehinderten Angeklagten.