Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 259 Dolmetscher

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund10 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/259#abs-1 (1) Einem der Gerichtssprache nicht mächtigen Angeklagten müssen aus den Schlußvorträgen mindestens die Anträge des Staatsanwalts und des Verteidigers durch den Dolmetscher bekanntgemacht werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/259#abs-2 (2) Dasselbe gilt nach Maßgabe des § 186 des Gerichtsverfassungsgesetzes für einen hör- oder sprachbehinderten Angeklagten.

§ 258 § 260