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BGH Urteil vom 16.07.1953 – 2 StR 169/53

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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25:3 169/53 ImNamen des Volkes In der Strafsache gegen

1.) den Eisenbahnbeamten Siegfried aus

> geboren am 1918 in

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2.)

) den Angestellten Karl B aus B WB: zetoren am 1914 in L ,

wegen Steuerhinterziehung u.a.

hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Juli 1953, an der teilgenommen haben:

Denatspräsident Dr, Moericke.

als Vorsitzender,

Bundesrichter Krauss

Bundesrichter Prof,Dr. Busch

Sundesrichter Werner

Bundesrichter Dr, Sauer als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. Win der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt WW bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I, Auf die Revision des Angeklagten Tg wird das Urteil des Landgerichts in Bremen -Grosse Strafkammer in Bremerhaven- vom 14. Novenber 1952, soweit es ihn betrifft, Li. im Schuldspruch dahin geändert, dass er wesen fortgesetzter gewerbsmässiger Zollhinter-

ziehung verurteilt ist,

‚„ im Strafausspruch unter Aufrechterhaltung der

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ihm zugrunde liegenden Feststellungen und der hertersatzstrafe aufgehoben,

Il. In dem sich aus I ergebenden Umfang wird die

ill:

IV;

Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten :des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,

Die weitergehende Revision des Angeklagten TB :ird verworfen,

Verworfen wird auch die Revision des Ange-

klagten Be er hat die Kosten seines Rechts-

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mitiels zu tragen,

Von Rechts wegen

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LI. was die Revision des Angeklagten HB ::3€: seine Verurteilung "wegen fortgesetzter gewerbsmässiger Zoll- und Steuerhinterziehung" in verfahrensrechtlicher und in sachlichrechtlicher Beziehung geltend macht, geht offensichtlich fehl. Indes hält das Urteil der wegen der Sachrüge gebotenen Prüfung nicht

in vollem Umfange stand.

1, Die Strafkamner beurteilt sein Verhalten - er

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chmuggelte wiederholt unverzollte und unversteuerte

haven - als zwei rechtlich zusammentreffende Vergehen, 1 15 Steuerhinterziehung nach § 396 und als gewerbsmässige Zollhinterziehung nach § 401 b Abs 1 RAbgO, st rechtsirrig. Schon das Reichsgericht hat in RGSt 65. 512, 313 die Auffassung vertreten. dass dann, wenn auf einem Schmuggelgang Tabakzoll und Tabaksteuer hinterzogen wird, nicht mehreren Strafgesetzen zuwidergehandelt, sondern nur ein Strafgesetz verletzt werde, Dieser lieinung hat sich auch der erste Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 24, Juni 1952 (1 StR 316/51) angeschlossen, Auch der erkennende Senat macht sie sich aus den vom Reichsge-

richt aaO dargelegten Gründen zu eigen. Allerdings

‚ist im vorliegenden Fall die gewerbsmässig begangene

Tat des Angeklagten nur als Zollhinterziehung aus

dem Strafschärfungsgrund der Gewerbsmässigkeit strafbar, nicht aber als Steuerhinterziehung, Denn das Steuerstrafrecht kennt den erwähnten Schärfungsgrund zwar bei der Zoll-, nicht aber hei der Steuerhinterziehung. Dennoch ist für beide Ninterziehungsformen der strafrechtliche Grundtatbestand derselbe, nämlich

§ 396 RAbgO. Denn auch Zölle fallen unter den Begriff der Steuer (§ 1 Abs 1 Satz 2 RAbg0), 8 401 b enthält lediglich einen Strafschärfungsgrund, nicht aber einen selbständigen Straftatbestand (BGHSt 3, 40, 41), Die Strafkammer hätte demnach den Angeklagten nur we-

sen gewerbsmässiger Zollhinterziehung verurteilen dür-N

n. Dementsprechend hat der Senat den Schuldspruch

Die fehlerhafte Annahme zweier tateinheit-

jaaR)

ich zusammentreffender Steuervergehen kann das Strafmass zu Ungunsten des Angeklagten beeinflusst haben. )eshalb musste der Strafausspruch aufgehoben werden, wobei allerdings die ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufrechterhalten bleiben, da sie von dem er-

örterten Fehler nicht betroffen sind.

e. Bei Berechnung der Wertersatzstrafe ist das

Landgericht von einen Verkaufserlös von 14,70 DM für Tausend amerikanische Zigaretten ausgegangen. Das ist unrichtig. Denn massgebend für die Höhe des Werteratzes ist der im Inland erzielbare Preis (BGHSt 4,

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3), Für ihn ist regelmässig der Materialwert der

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ollbaren Ware einschliesslich der auf ihr ruhenden Steuer- und Zollabgaben massgebend, Die Strafkammer hätte demnach einen wesentlich höheren Verkaufserlös zugrunde legen müssen, Doch kann dieser Fehler auf sich beruhen, Denn durch ihn ist der Angeklagte nicht

beschwert.

I. 1. Das gilt auch für den Angeklagten BB. Allerines geht die Strafkammer zu Unrecht davon aus, dass r für 52 1/2 "Stangen" Zigaretten \ertersatz zu leien habe; denn, wie festgestellt, verkaufte er an HB 5 "Stangen". Zieht man hiervon die bei En sichergestellten 31 "Stangen" ab, so verbleiben nur

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45 "Stangen", für die Bf Vertersatz zu leisten hat.

Trotz dieses Fehlers ist indes die Wertersatzstrafe

gegen ihn wegen des unter I 2 erwähnten Mangels im vurgebnis nicht zu hoch ausgefallen,

2, Auch im übrigen unterliegt das Urteil gegen e

verner Dr, Sauer