Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1977

BGH Beschluss vom 13.01.1977 – 5 StR 716/76

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Facharbeiter Manfred G (EEEE> aus vn, geboren am EB 1547 in REED »

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und - zu 2 - auf Antrag des Generalbundesanwalts am 13. Januar 1977 gemäß § 349 Absatz 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Verden vom 17.September 1976

a) im Schuldspruch dahingeändert, daß der Beschwerdeführer eines fortgesetzten Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz in Tateinheit mit fortgesetztem gewerbsmäßigem Schmuggel schuldig ist;

b) im Strafausspruch mit den ihn betreffenden Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Landgericht in Oldenburg zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe§

Im Schuldspruch muß die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Steuerhinterziehung und Steuerhehlerei entfallen.

Der Tatbestand der fortgesetzten Hinterziehung von Eingangsabgaben (§ 392 Abs.1 AO aF) geht in dem schwereren Tatbestand des fortgesetzten gewerbsmäßigen Schmuggels (§ 397 Abs.1. AO aF) auf.

Die Verurteilung wegen fortgesetzter (gewerbsmäßiger) Steuerhehlerei wird von den Feststellungen nicht getragen. Die Steuerhehlerei setzt eine abgeschlossene Vortat voraus, die als Steuerhinterziehung mit Strafe bedroht ist. Der Angeklagte hat in allen Fällen als Täter oder Mittäter an dem Schmuggel teilgenommen. Wer als solcher an der Vortat

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beteiligt ist, begeht in der Regel nicht außerdem Steuerhehlerei (RGSt 71,49,51; BGH Urteil vom 3.Februar 1955 - 1 StR 648/54 -).

Der Senat kann in entsprechender Anwendung des 8 354 Abs.1 StPO den Schuldspruch ändern. Der Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen Steuerhinterziehung und Steuerhehlerei nötigt dazu, den Strafausspruch mit den dazugehörenden Feststellungen aufzuheben.

Sarstedt Herrmann Schuster

Fuhrmann Horstkotte