Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 08.01.1954 – 5 StR 415/53
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Die Vorschrift des § 357 StPO findet auch dann Anwendung, wenn ein Mitangeklagter, der zunächst in vollem Umfange Revision eingelegt hatte und diese erst nachträglich beschränkt hat, mit dem eigenen Rechtsmittel nicht durchdringt.
Für das Nachschlagewerk! 2293 037 Nicht für die Amtliche Sammlung!
Gesetz: StEC § 357
Rechtssatz: Die Vorschrift des § 357 StPO findet auch dann Anwendung, wenn ein Mitangeklagter, der zunächst in vollem Umfange Revision eingelegt hatte und diese erst nachträglich beschränkt hat, mit dem eigenen Rechtsmittel nicht durchdringt.
Aktenzeichen: 5 StR 415/53 Urt des BGH vom 8.Januar 1954 LG Kiel
5 StR 41555
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) die Schrotthändlerin Hildegard K 1 mumm sc> Mo
aus CD, dort geboren an Dim ED,
2.) den Polizeioberwachtmeister Otto “ GE» aus KB, geboren an ER. EEE in - GEHE A m
3.) den Kraftfahrer Hans F SEHE aus KB, dort geboren am Dip EB,
4.) den Monteur Otto K r EEE zus Fi. geboren am Mi -Eum> EBD ir NazEEREmE,
wegen Beihilfe zur Hehlerei usw.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 8.Januar 1954, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr.Geier als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär > als Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,
für Recht erkamt:
»uf die Revision des Angeklagten Til wird das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 2.März 1955 samt den Feststellungen in folgendem Umfange aufgehoben:
- 2,
1.) soweit die Beschwerdeführer EEEENED und MEIEEB verurteilt worden sind, in vollem Umfange;
2.) hinsichtlich der Angeklagten KIb nur, soweit diese wegen fortgesetzter Hehlerei nach § 259 StGB verurteilt worden ist, sowie im Gesamtstrafausspruch,
Auf die Revision des Angeklagten Kr wird das angefochtene Urteil hinsichtlich dieses Beschwerdeführers im Strafausspruch samt den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im übrigen wird die Revision des Beschwerdeführers KrD verworfen,
Die Revision des Angeklagten MED wirä verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsmittel der Beschwerdeführer TOEEENENED und Zr» - an das Landgericht zurlickverwiosen,
- Von Rechts wegen »-
- 3.
gründe§
Die Angeklagten KIee, ED, TEE und Kr sirä wie folgt vervurseilt werden:
Eli "wegen fahrlässiger Hehlerei nach § 18 UMG und wegen fortgesetz"er Eehlerei nach § 259 StGB zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis";
MED "wegen Beihilfe zur Hehlerei nach § 259 StGB zu acht Monaten Gefängnis";
TOD “wesen Beihilfe zur Hehlerei nach § 259 StGB zu drei Monaten Gefängnis",
Kr "wegen fortgesetzten Diebstahls zu sechs Monaten Getängnis".
Gegen dieses Urteil haben nur die Angeklagten FORD, NEED und Kr Revisionen eingelegt.
I. Revisi n des 'ngeklagten FEED:
Die Revisi n dieses Beschwerdeführers führt aus sachlichrechtlichen Erwägungen zur voll.n Aufhebung des angelochtenen Urtciıs, soweit es ihn betrifft.
Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte TORE 215 Kraftfahrer der Mitangeklagten Kiew nit deren Ikw dreimal in den späten Abendstunden zusammen mit Kr und SED vom Gelände am Sigralturn Akkubleiköpfe abgeholt, die KrD vorher entwendet und dort im Gebüsch versteckt hatte.
Die Strafkamner würdigt das Verhalten des Beschwerde» führers als Beihi?fe zur Hehlerei und 1äßt die Frage unerörtert, ob er sich der "sinilfe zum Diebstahl schuldig gemacht hat. Insoweit bedurftz es aber näherer Ausführun-
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gen, weil der Diebstehl - wenn auch rechtlich bereits vollendet - tatsächlich noch nicht beendet war, so daß eine Beihilfehandlung zum Diebstahl noch geleistet werden konnte.
Durch diesen Mangel ist der Angeklagte auch beschwert, Bei einer etwaigen Bestrafung wegen Beihilfe zum Diebstahl müßte nämlich die Verurteilung wegen Beihilfe zur Hehlerei entfallen, wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat (vzl u.a. BGH in 4 StR 695/52 vom 19.3.1953; 2 StR 48/53 vom 5.5.1953).
II. Revision des Angeklagten Mi:
Der Angeklagte WED hat seine, ursprünglich in vollem Umfange eingelegte, Revision in der Hauptverhandlung auf die Straffrage beschränkt.
Insoweit enthält das angefochtene Urteil jedoch keine Rechtsfehler. Die kevision des Beschwerdeführers I ] war daher als unbegründet zu verwerfen. Es bedurfte auch keiner besonderen Zurückverweisung zur Prüfung der Frage einer Strafaussetzung gemäß § 23 StGB, weil das Urteil gegen ED aus den nachstehend erörterten Gründen aufzuheben ist und der Tatrichter daher in der neuen Hauptverhandlung ohnehin die Anwendbarkeit des § 23 StGB prüfen muß.
III.
Die Aufhebung des Urteils gegen den Angeklagten TOD erstreckt sich nämlich gemäß § 357 StPO auch auf die Angeklagten NEW und Kin.
1.) Müller;
a) Gegen die Anwendbarkeit des § 357 StPO können - soweit es diesen Angeklagten anlangt - keine Bedenken daraus hergeleitet werden, daß er das Urteil zum Teil selbst mit der Revision angreift und daß er ursprünglich sogar in vollem Umfange Revision eingelegt hatte.
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5.
Allerdings spricht der § 357 StPO von "anderen Angeklagten, die nicht Revision eingelegt haben". Diesem Wortlaut k"mmt jedoch im Hinblick auf den Zweck der in Rede stehenden Bestimmung für den v:rliegenden Fall keine entscheidende Bedeutung zu. § 357 StPO will der Gerechtigkeit dadurch dienen, daß er einem sachlichrechtlichen Irrtum des Urteils, durch den mehrere Angeklagte beschwert sind, im Revisionsverfahren gleichmäßig zugunsten aller Angeklagten abhilft, auch wenn nur einer der Angeklagten ein Rechtsmittel eingelegt hat (so schon: RG in DJ 1939,1616). Zu Recht hat das Reichsgericht daher bei Anwendung des § 357 StPO stets den Gedanken der "wirklichen Gerechtigkeit!! in den Vordergrund gestellt und verlangt, daß förmliche Grundsätze demgegenüber zurückzutreten hätten (vgl u.a. RGSt 68,19). Nur aus diesem Gesichtspunkt sind bisher in der herrschenden Rechtsprechung duch die Angeklagten, die Revisionen zwar eingelegt, jedoch nicht rechtzeitig oder in unzutreffender Weise begründet haben, so behandelt worden, als hätten sie keine Rechtsmittel eingelegt. In gleichem Sinne hat der erkennende Senat bereits für die Fälle der von Anfang an beschränkten Revision entschieden (vgl 5 StR 436/53 vom 27.10.1953). Es ist kein durchschlagender Grund dafür ersichtlich, daß im Falle teilweiser Rücknahme einer Revision anders zu verfahren und dem mit der eigenen, nachträglich beschränkten Revision erfolglosen Angeklagten die Rechtswohltat einer gleichen, gerechten Behandlung zu versagen ist.
b) Auch die sachlichen Vorsussetzungen des § 357 StPO - gleichartige, sich auf dieselbe Tat erstreckende Rechtsverletzungen - liegen in Bezug auf den Angeklagten MP vor.
aa) Soweit es die Wegnahm:s von 637 kg Akkublei anlangt, enthält das angefochtene Urteil unter anderem folgende Darlegungen:
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aysrabredungssemäß trafen sich Kr und MED - in einem Falle auch Frau Kin - abends nach 21 Uhr in der Dunkelheit auf dem Kasernengelände, Dort wurde das Akkublei, das Kr vorher bereitgelegt hatte, auf den von MED gefahrenen Lkw der Frau Klin verladen und abgefahren. Diese Bleimengen wurden nicht auf den Ankaufsplatz der Angeklagten Kl an Königsweg gebracht, sondern unmittelbar zu dem Großhändler Pe» und dort verkauft.!
Diese Feststellungen deuten darauf hin, daß der Angeklagte MED sogar vor Vollendung des Diebstahls noch einen Tatbeitrag hierzu geleistet hat. Der Zusammenhang der Entscheidungsgründe ergibt ferner, daß er den Diebstahl schon mit dem Willen förderte, sich(oder der Mitangeklagten KiWw) dadurch die Möglichkeit eines Ankaufes der Beute zu verschaffen oder beim Absat2 des Akkubleies witzuwirken, um auf diese Weise einen Verdienst zu erzielen. Dann aber kommt nur eine Verurteilung wegen Teilnahme an dem Diebstahl in Betracht und eine Bestrafung wegen Teilnahme an der Hehlerei hat - wie erwähnt - auszuscheiden.
bb) Durchgreifende Bedenken gegen die Annahme der Beihilfe zur Hehlerei bestehen auch in Bezug auf den zweiten Tatteil. Insoweit stellt das Urteil folgendeg fest:
"Der Angeklagte (MW) vercinbarte mit dem Angeklagten Kr die späte Abendzeit,
um den Schutz der Dunkelheit zu genießen.
Am Signalturm stand er in einiger Entfernung Schmiere, während die anderen Beteiligten
das Metall aus dem Versteck im Gebüsch holten! (VA S 16).
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Auch in diesem Falle hat das Landgericht die Frage einer etwaigen Bestrafung wegen Beihilfe zum - tatsächlich noch nicht beendeten - Diebstahl im Urteil nicht erörtert, obwohl insbesondere der Umstand, daß MW hei der Tat der Mitangeklagten "Schmiere stand", dazu drängte.
2.) Kia:
Hinsichtlich der Angeklagten KIiB, die in einem Falle bei der Abholung des Akkubleies mitgewirkt hat, erstreckt sich die gemäß § 357 StPO erforderliche Urteilsaufhebung nicht auf die Verurteilung wegen fahrlässiger Hehlerei nach § 18 UMG, sondern erfaßt neben dem fortgesetzten Vergehen gegen § 259 StGB nur den Gesamtstrafausspruch.
3.) Für die neue Hauptverhandlung sei darauf hingewiesen, daß die bisherigen Feststellungen in Bezug auf die Angeklagten KI@iB und MED den Verdacht der Anstiftung zum Diebstahl oder der Mittäterschaft am Diebstahl nahelegen. Denn die Strafkammer hebt im Urteile hervor, diese beiden Angeklagten hätten vor der Tat den Mitangeklagten KrP aufgefordert, größere Mengen Hetall zu liefern; KraiBB habe dies zugesagt und die "Abholung des Metalls mittels eines Lastkraftwagens mit den beiden Mitangeklagten'" besprochen.
IV. Revisi'n des Angeklagten Krafige:
1.) Die verfahrensrechtliche Beanstandung, das Landgericht habe in mehrfacher Hinsicht die ihm von Amts wegen obliegende Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts ver- ' letzt, ist nicht ordnungsgemäß erhoben worden und kann schon deshalb keinen Erfolg haben. Es fehlt an der genauen Angabe der Beweismittel, deren Benutzung sich dem Gericht hätte aufdrängen sollen (§ 344 Abs II StPO).
2.) Die Rüge einer Verletzung der Vorschrift des § 267 StPO fällt mit der allgemeinen Sachrüge zusammen
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und kann daher unter diesem “erichtspunkt behandelt werden.
a) Der Schuldspruch weist keine sachlichrechtlichen Mängel auf, durch die der angeklagte beschwert wäre, 80 daß die Revision insoweit zu verwerfen war.
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aa) Hit seinem neuen Tatsachenvortrag kann der Beschwurdeführer in der tevisionsinstanz nicht gehört werden.
bb) Im Falle Fernmeldebauamt hat das Landgericht die Menge der entwendeten Metallabfälle nur in einem Einzelfalle festgestellt (UA S 6); die Gesamtmenge wird im Urteil nicht angegeben. Die Strafkammer stellt jedoch die genaue Zahl der Einzelentwendungen fest und den Zeitraum, über den diese sich erstreckten. Es kcmmt in den Entscheidungsgründen weiterhin klar zum Ausdruck, daß es sich um Metallabfälle (Blei, Kupferdraht u.a.) handelte, die im Eigentum der Bundespost standen. Unter diesen Unständen ist das Fehlen einer Angabe über die Gesamtmenge des entwendeten Metalls bedeutungslos.
eco) Durch die - möglicherweise rechtsirrige - Annahme des Portsetzungszusammenhanges ist der Angeklagte nicht beschwert.
d) Hingegen konnte der Strafausspruch keinen Bestand haben, weil die Urteilsfeststellungen, auf denen er beruht, widerspruchsvoll sind.
3ei der Behandlung der Rechtsfragen führt die Strafkammer aus, der deschwerdeführer habe den "Zweck verfolgt", seine "durch Krankheit in seiner Familie ungünstige wirtschaftliche Lage mittels Beschaffung von Bargeld durch Veräußerung des gestohlenen Motalls" aufzubessern (UA S 12).
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In unlösbarem Widerspruche hierzu berücksichtigt sie gu Ungunsten des Angeklagten bei der Erörterung der Straffrage den Umstand, daß er "sich in einc: guten Stellung befand, eine Notlage demnach nicht der Anlaß zur Tat war" (UA S 17).
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Nach alldem war das angefochtzne Urteil in dem oben jeweils angegebenen Umfange hinsichtlich der An-
geklagten FOND, NEED, Kıdllmb und Kreie auf-
zuheben.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Dr.Geier Dr. Koffka Schmidt Schnitt Dr.Börker