Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1956

BGH Entscheidung vom 09.02.1956 – 3 StR 431/55

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2226 027

ITmNamen des Voikes

In der Strafsachs

gegen

den Oberladeschaffner Walter B ii :.us VD. ort gevoren am ie 1515,

wegen schweren Diebstahls u. &

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Februar 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Koeniger

Bundesrichter Dr. Jagusch

Eundesrichter Maaß

Bundesrichter Dr: WieTflels

' „als beisitzende Richter,

Bundesanvalt > | . sls Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst (> als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

. Auf die Revision des Angeklagten Bleichrodt wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 5: August 1955 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er und der Angeklagte > verurteilt worden sinds

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.,

Von Rechts wegen

}

ACHV;

. I» Die Verurteilung des Angeklagten > wegen fortgesetzten schweren Diebstahls (Fälle 35 bis 45) in

Tateirheit mit Urkundenvernichtung im Amt (Fälle Al und 44) kann auf seine allgemeine Sachrüge hin nicht beste hen bleiben.

a) In den Fällen 35 bis 45 hat der Angeklagte gemeinsam mit dem mitverurteilten Zugführer ao 3 5) Expreßgutsendungen und Reisegepäck, das der Bundesbahn zur Beför- i derung übergeben worden war, ganz oder teilweise an sich gebracht. Das Landgericht nimmt in allen diesen Fällen einfachen oder schweren Diebstahl an und würdigt sie insgesamt als eine fortgesetzte Tat, Die Verurteilung wegen Diebstahls setzte jedoch den Bruch fremden Gewahrsams oder Mitgewahrsams an diesen Geg zenständen voraus. Ohne einen solchen hätte nach der veröffentlichten Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (MDR 1954, 118), die das Landgericht im Urteil nicht erwähnt und an der festzuhalten ist, Amtsunterschlagung angenommen werden müssen. Bis jetzt ist nicht ersichtlich, daß der Angeklagte einen fremden Gewahrsam gebrochen hat. Allerdings hatte in den erwähnten Fällen neben dem Angeklagten BE] als Ladeschaffner der Gepäckwagen, in welchen sich die betroffenen Sendungen befanden, jeweils auch FD als sein vorgesetzter Zugführer Mitgewahrsam. Er betätigte sich jedoch als Nittäter des Angeklagten SEE ; so daß sein Mitgewahrsam nicht verletzt wurde. Am ÄAlleingewahrsam der beiden Mittäter würde es kiernach den bisherigen Tatfeststellungen zufolge richt fehlen, so daß nicht Diebstahl, sondern Amtsunterschlagung in Betracht kam» Der Schuldspruch wegen Diebstahls ist daher nicht ausreichend

besründet,

b) Dasselbe gilt auch für die Aneienung von Sachen aus den verschlossenen beiden Koffern mittels Nzchschlüsseis im Falle 38. Zwar hat das Reichsgericht WMitgewahrsanm der Postverwaltung an amtlich plombierten Postbeuteln auch während ihrer Beförderung im Eahnpostwagen angenommen (RGSt 67, 251). Das gilt jedoch nicht entsprechend für jeden Reisenden, der verschlossenes Reisegepäck der Bundesbahn zur Feförderung übergibt. Der Entscheidung des Reichsgerichts mag beizutreten sein, weil die absendende Poststelle auch während der Beförderung im Bahnpostwagen jederzeit Einfluß auf die Postbeutel durch ihre Aufsichtsbeamten nehmen kann, die im Dienstbereich der Post verbleiben. Für den Bahnreisenden, der sein Gepäck der Bahn übergibt, gilt das’ nicht. Er muß sich mit seinen Wünschen stets an den zuständigen Bahnbediensteten wenden, der bestimmungsgemäß das weitere veranlaßt. Er behält Gaher keinen Mitgewahrsam an dem. Inhalt des verschlossenen Gepäckstücks (vgl Rast 5, 2225 47; 210). Soweit ersichtlich, ist. ein solcher Witgewahrsam des Absenders an dem Inhalt verschlossener Sendungen (Reisegepäck und Expreßgut) bisher auch nicht angenommen worden. Im übrigen wäre eine Unterscheidung nach der Art und Festigkeit des Verschlusses der Sendung auch untunlich und daher ungerechtfertigt.

2. a) Die unter diesen Umständen gebotene Zurückverweisung gibt dem Landgericht Gelegenheit zur Prüfung, ob naeh den amtlichen Vorschriften der Bundesbahn über die Abfertigung und Beförderung von Reisegepäck und Expreßgut oder nach der tatsächlichen Diensthanähabung etwa ein Mitgewahrsam dem Zugführer übergeordneter Aufsichtsbeanter an dem rollenden Cut in dem Sinne jJederzeitiger tatsächlicher Einwirkungsmöglichkeit auf diese Güter besteht, wie ihn das Reichsgericht ohne nähere Begründung gelegentlich angenommen

(RG Recht 1916 Nr 1228, DRiZ 1924, 393), überwiegend aber shgelehnt hat (RGSt 35, 1155 46, 3765 HRA 1936, 504). Kei

’ er nn :- ach 2 £ > In e x ı ee - Anvwendunz eines zutreffenden Gewahrsamsbegrififs 11

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set ie würds

>) die Anwendung der Vorschrift des § 350 StGB - § 351 kommt

a

‚egelmäßig nicht in Betracht - in der großen Mehrzahl einschlägiger Fälle zugunsten der §§ 242, 245 StGB ausschließen, Gegebenenfalls wird das Landgericht einen Sachverständigen der Bundesbahn zur Erörterung der einschlägigen Einzelheiten dieser Beförderungszweige heranziehen müssen (vgl OGH NIW 1950, 473; OCHS+ 1, 258). Die Ausübung der allgemeinen Dienstaufsicht der Bundesbahn über die im Gepäckund Expreßgutverkehr tätigen Bediensteten begründet noch keinen Mitgewahrsam, Erforderlich ist eine tatsächliche unmittelbare Einwirkungsmöglichkeit auf das Gut, die aılerdings auch durch andere Personen ausgeübt werden kann,

BGH MDR 1954, 118.

b) In den Fällen 41 und 44 haben die Angeklagten den gesamten Paketinhait an sich genommen und die Umküllungen mit den Anschriften der Empfänger und’ den amtlichen Klebezetteln der Bahn, welche gemeinsam mit den Anschriften Urkunden darstellen (RG$t 76, 385), beseitigt. Das Landgericht nimmt insoweit Tateinheit mit dem Vergehen der ÜUrkunderbeseitigung (§ 348 Abs 2 StGB) an. Das trifft nur zu, wenn diese beiden Urkunden schon durch das Öffnen der Pakete, also durch die bereits gegen den § 350 oder gegen die 8% 242, 243 StGB verstoßende Handlung beschädigt oder vernichtet wurden, es trifit nicht zu, wenn sie hierbei unverletzt blieben und von den Angeklagten erst nach der Aneignung des Paketinhalts vernichtet oder beiseite geschafft wurden.

Insoweit lägen selbständige Taten vor. Der Rechtsfehler hätte den Angeklagten DE für sich allein nicht beschwert, in der neuen Hauptverhandlung ist diese Rechtslage jedoch

zu beachten:

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Die Heinung der Revision, die Urkundeneigenschaft gerade der erwähnten Vermerke auf den betroffenen Sendungen sei im Urteil nicht festgesteils worden, ist unrichtig.

Das Landgericht durfte davon ausgellen, daß diese Sendungen £

ertigt

a

hsi der Aufgabe zur Beföräerung vorschriftsgemäß abge

c) Zwischen Ämtsunterschlagung und Verwahrungsbruch (§ 153, gegebenenfalls Abs 2 StGB) kann Tateinheit besichen (BGES+t 5, 296);

d) Soweit die Revision die Strafzumessung bei den Angeklagten ru betrifft, ist sie offensichtlich

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unvegründete

3. &) Das Landgericht hat den Angeklagten iD in säntlichen Fällen, die EB] zur Last fallen, als Hittäter verurteilt, Es hat jedoch auch sämtliche Taten Te als eine einzige fortgesetzte Handlung aufgefaßt, Nach dieser rechtlichen Würdigung, von.der das Revisionsgericht auszugehen hat, stellen sich daher alle sirafbaren Handlungen der Angeklagten HD un: SB :15 cine und dieselbe Tat dar, nämlich - in der Rechtsform der Ffortgesetzten Handlung - als dasselbe tatsächliche Ereignis, an welchem diese beiden Angeklagten strafbar beteiligt sind (BGH 1 StR 648/54 vom 25. 1, 1955, RGSt 6, 256, 258; 71,

rm

214; 71, 251}. Gemäß der bindenden Vorschrift des % 357 5TPO war daher so zu erkennen, als ob auch EB :- evision eingelegt hätte, Diese Rechtsfolge wäre nicht eingetreten, wenn das Landgericht die Rechtsprechung zur Amtsunterschlagung

beachtet und dies im Urteil hinreichend zum Ausdruck ge-

bracht hätte. op) Hinsichtlich der übrigen Hitangeklagten, die kein Rechtsmittel eingelegt haben, liegt an sich derselbe

Rechtsfehler vor, jedoch handelt es sich dem Urteil zufolge bei ilmen um weitere seibständige Taten, an denen

der Beschwerdeführer richt beteiligt war. Insoweit ist di

r Vorschrift des § 357 StPO nicht anwendbar, weil. nicht die 2

räriiche Tat in Trage steht, in bezug auf weiche das angefochtene Urteil wegen des Rechtsverstoßes zufgshoben wird, sondern andere, gleichartige Taten, die nür recht-

lich unrichtig beurteilt worden sind, o&ne das dagegen ein Rechtsmittel eingelegt worden ist.

Glanzmann Dr. Koeniger Jagusch

Haaß Dr. Wiefels