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BGH Entscheidung vom 26.06.1951 – 1 StR 241/51

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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dr 2304 018

Im Nemen des Volkes

Jn der Strefsache

gegen

1.) den Kaufmenn Kurt GC mm cu: SEE: ze-

boren em EEE 1914 in S

’ 2.) den Gesch"ftsführer Erwin Br

aus SCHNEE, GERN,

vegen leineids u.a

geboren am EB 1902 ir SeuD

het der 1.Strafsenet des Bundesrerichtshofs in der Sitzung vom 26.Juni 1951. en der teilgenomnen haben: Senatspräsident Richter

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

als beis

als Vorsitzender, Dr.Peetz Mantel Dr.,Geier Glanzmenn

itzende Richter,

Bundesanvalt EB als Vertreter der Bundesen.!altscheft,

Justizsekretär

els Urkundsbeenter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts Auf die Re

visionen der “.ngeklagten CB und

ICE vira das Urteil des Lendgerichts in

Stuttgart

vom 30.Januar 1951, soweit die Inge-

DD.

klagten CE, CHE und Du verur.. teilt sind, scmt den ihm zugrunde liegenden Feststellungen ufgehoben und die Sache zu neuer Verhendlung und Entscheidung, such Über die Kosten der Rechtsmittel, an des Londgericht zurückvervwiesen.

Von Rechts wegen

Grindes

Des Lendgericht hat festgestellt: Ein Glüubiger des früheren Hitengeklagten BEER Hatte dessen Personenkrefturgen pfünden lessen. BEEMB wenäte sich ohne Erfolg en verschiedene Personen mit der Bitte, den \sgen in der Zuongsversteicerung zu erstehen und ihm zur Benutzung zu belossen. Der /ngeklagte CME, mit dcm EEE die Sache besprcch, der den \iagen eber selbst nicht erwerben konnte, interessicrte den ängeklogten ICE fir die Ingelegenheit. IM erklürte sich bereit, das Fehrzeug zu "ibernehnen, nicht eter, es denn dem BER zu überlassen. HNach weiteren Versuchen, einen gnderen Gelägcher zu finden, bestimrite DER sen CEER, im Verstciccrungstermin vom 15.Jcnuar 1950 cls Bieter cufzutreten. COEB erhielt den Zuschlag, konnte jedoch sein Gebot von 2050 Di nicht erlegen und erhielt von Gerichtsvollzieher Zahlunssfrist bis 30.Januar 1950. DEE uni | suchten nunmehr nochmals verschiedene Personen ZU bevegen, den Betrag zu bezehlen und denn den \iegen dem

we

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EEE zur Benutzung zu überlassen, errcichten aber nichts. Schliesslich teilte Gb dem Lin mit, er. GEB, Habe den Wagen erstenden; wenn ICE ihn hoben wolle, "iisse er tion % .Jenuor 195: den Betrag en den Gerichtsv.llzieher zahlen. IB WE t:t dies eber nicht, so dass der Gerichtsvollzieher am 50.Jenucr 1950 neuen Versteirerungstermin euf S.Februcr 1950 bestimmte. Jn diesen Termin erschien DEE und sagte dem Gerichtsvollzieher, Le WE \1eräe den \ggen bezehlen. Der Gerichtsvollzieher begab sich dcrauf/mit DR zu LEER: üileser vezehlte auch den Betrog und erhielt den \lagen von dem

Gerichtsv’:11zieher zusgeh:indigt. [|

Beld denech liess ein anderer Glüutiger des Be EB ncnmens Si den irazen pfänden. ICE erhob zesen BB \iderspruchsklage beim Landgericht in Stuttgert, uch beantregste er die einstweilige Linstellung der Vollstreckung und legte zu diesem Zweck dem Lendrericht eine eidesstoattliche Verceiche-- rung vor, in der er u.a. erklürte, er hebe den Fi! am 5.Februer 1950 in der Ziiengsversteigerung erworben, und zwer durch den von ihm beouftrezien Kurt CE; CWEEEEED hohe den Vasen für ihn ersteigert. “2 13.April 1950 wurde GEM in dem \iderspruchsprozess vom Lendgericht in Stuttgert als Zeuge eidlich vernommen. Dabei gab er an, er hebe von I GEB den iuftrez gehebt, den ZKi, des DEE zu ersteigern.

er

Ah -

Auf Grund dieses Sachverhalts het dcs Landgericht den Angeklagten CB wegen lieineids zu 7 Monaten Gefüngnis, den Angeklagten IC vezen kbzsbe einer wissentlich falschen Versicherung on Eidesstatt zu 3 lionrten Gefüngnis verurteilt. Des Lendgericht ist der I.nsicht, dass CE von 1ER WE nicnt beauftrast geviescn sel, den „agen zu erT- stehen, dess vielmehr IE sich nur bereit erklärt habe, ihn abzunehnen, wenn CÜEEEEB ihn ersteigert hitte. Beide Angelilogten hütten cber, ICE in seiner eidesstettlichen Versicherung, GEBE in seiner beschworenen Zeugcneussafe, wider besseres \issen behauptet, EEE sci von Li beeuftrcgt gewesen.‘ Die sngeklagten hiitten, wenn euch irrtümlich, gegleubt, dieser Umstand sei für äle Entscheidung des Widerspruchsprozesses erheblich. I. Zur_Revision des Ingekicgten_CÜR.

Soweit die Revision die Scchrüge erhebt, 19% sie begründet. Die Revision bekümpft die Auslegung, die das Landgericht der von dem Ingeklarten beschworenen Zeugeneussage gegeben hat. Diese Luslegung gehört zu den den Metrichter vorbehelte nen tatsüchlichen Feststellungen. Is8 Revisionsgericht hat sie eber darauf zu prüfen, ob sie den vollen /nhelt der Aussage erschöpft (vgl RaSt 76, 94). Das Lendgericht hat seiner Auslegung nur den ersten Setz der hussoge zugrunde gelegt, vionech

-5. ,

GE sen !uftrcg I: Hatte, den »KU zu ersteigern. Dies versteht das Lendcericht ersichtlich

in der Sinn, TC nobe den CB ceseniber den Willen gelusscrt, dcss Ci ruf Rechnung

TOD: dcs Fehrzeug erstehen solle, una Cm hcbe sich verpflichtet, diesem \illen Leis nechzukommen. Diese fuslegung steht im Einklang mit dem cllgemeinen Sprachgebreuch und ist on sich rechtlich nicht zu beenstsnden. Des Lendsericht h’,tte eber nicht nur den ersten Sctz der Lussage ins Zuge fassen dirfen, sondern prüfen mssen, ob nicht ihr weiterer Jnhalt jener fuslegung entgerenstend. Hierzu ergibt sich cus den Feststellungen, dass der Angeklagte im weiteren Yerleuf seiner Zeugenausscege eine Schilderung gegeben het, die mit dem vom Lendgericht engenommenen Sinn des ersten Sotzes nicht ohne weiteres vereinbar ist.

Er habe, so sagte er zus, zurn’.chst nzchdem er den Wagen erstanden hebe, zuscmien mit | zuiei Personen eufzesucht, n!mlich RM und "iuto-L . um diese zur Finenzierung des Wegens für Du

zu bewegen. Das sei nicht gelungen, und nun habe er ICE "Bescheid gesast". Zu Rip und Auto-LCD sei. er desholb gegenzen, vieil es ihm gleich gewesen sei, wer den lagen bezchle und übernehne. iit einem fuftreg ICs: in dem vom Londgericht, angenommenen Sinn lüsst sich diese vieitere Schilderung nur vereinberen, wenn men sie SO verstcht, dass der Ingeklcegte dem Zuftreg Ile zunichst untreu werden wollte, ber ebensogut kenn derin

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zum Ausdruck kommen, doss kein Zuftreg Tmps in dem üblichen Sinne vorlag, sondern - wie der Ingeklogte scine Zussege verstenden wissen willnur eine Bereiterklärung Is , den \Vogen zu “bernehnen, folls CB ihn erstche. Denn wenn ein "Luftreg" IB: bestend, durfte der fngeklegte den Wagen nicht enderen Personen enbieten. Des Lendgericht hütte prüfen missen, ob die Aussage des Angeklagten in ihrer Gesemtheit nicht einen onderen Sinn ergab, els es dies aus dem ersten Satz schliessen zu müssen glaubte. Erst denn konnte gevrüft werden, ob die Aussage objektiv unrichtig war. Sodenn hÜtte das Londgericht dezu Stellung nehmen müssen, ob nicht wenigstens nech der Vorstellung des “..ngeklarten der erste vctz durch seine weitere Schilderung su erliutert ver, dass die Aussoge in ihrer Gesentheit nichts Unvahres mehr enthielt. Bei der Klärung dieser Fragen hütte eine zeugenscheftliche Vernehmung des Richters, der die Aussage entge/'engenommen und wohl cuch zur illederschri?t formuliert hat, dienlich sein können. So aber ist die Trtsachenfeststellung sowohl zur inneren wie zur Husscren Tetseite uhvollständig. Derin ' liest eine Verletzung des sachlichen Rechts, denn dieses lässt sich nur suf einen lickenlos und erschöpfend festgestellten Scchverhelt richtig enwenden.

er -17-

Die Feststellung der inneren Totseite bezernet noch einem weiteren Bedenken. Das Lendgericht erkl’irt, in Kreisen von Personen, die wie der -.ngeklegte im Gesch”.ftsleben stünden, gebe es jedenfcells insovcit keine falschen Vorstellungen, c1s eine blosse Bereitwilligkeit, noch zu erwerbende Sechen unter gevissen Bedingungen später noch dem Erverb abzunehmen, niemrls ols Auftreg an einen Dritten aufrefcsst und bezeichnet werde. Dass ein solcher Erfchrungssatz in dieser "I1gemeinheit bestehe, kenn nicht cenerkennt verden. \renn des Lendrericht cusführt, euch der Angeklagte sei sich ber den Begriff des Luftregs in diesem Siime vollkommen klar gewesen, so beruht das möglicherweise ceuf dem von ihm angenommenen, jedoch nicht bestehenden Erfchrungssetz. JLuch eus diesem Grunde ist der Vorsetz des Ingeklasten nicht mit eusreichender Gewissheit festgestellt.

[

Dos Urteil kenn deher. soweit der Angeklegte CE verurteilt ist, nicht bestehen bleiben. Luf des sonstige Vorbringen der Revision, das des Urteil übrigens nicht hi'tte zu Fell bringen können und zum Teil ebiregig ist. breuckt nicht eingegengen zu werden.

ision des, Ingeklarten Tu.

Die schriftliche Erkl!rung," deren Richtickeit , der ingeklarte IB ze ;en'iper dem Lendgericht in Stuttgort an Tidesstett versichert het, ist vie-

- 5.

ecenvlicol: Kirzer gefrsst als die Zeugenaussage des Angeklasten CM: Sie gibt !:eine nühere Schilderung der Vorgünge, die dezu geführt heben, dess ICE schliesslich den Wagen bezcehlte und !bernehm. Wenn doher das Lendsericht die Erklirung

so ausles;t, dcss ICEB in dem oben ÄAcrgele;ten Sinn den GEB zur Irsteigerung des Wagens beeuftra‘t habe, so kenn dies rechtlich nicht beanstondet werden. Auch hier bestcht sber zur inneren Tetseite das Bedenken, dass dcs Landgericht zu ihrer Peststellung den oben erwühnten ürfchrungssatz verwertet, dessen Allgemeingültigkeit nicht anerkannt werden kann. Das zur Revision

des Angeklozten CM /.usgeführte gilt deher insoweit hier entsprechend. Bei Prüfung der Frege, ves sich ICE unter einem Luftrag vorgestellt het, hätte ferner der Umstend erwogen werden missen, dess such CME noch der Gesemtheit seiner „ussege den Begriff möglicherweise in einem enderen als dem üblichen Sinn verstenden het. Deshalb ist das Urteil, soweit es gegen ICE ergangen ist, mf seine Scchrüge ebenfcells eufzuheben. Einer lrörterung der Verfchrensrüge, die übrizens nicht terriindet ist, bederf es nicht.

III. Nech § 357 StrFO ist die /Zufhebung des Urteils auf den friiheren Kitengeklegten DEE zu erstrecken. BED ist Furch dasselbe Urteil wegen „böebe

einer visscntlich falschen Versicherung en Eidces-

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9.

statt zu 3 Lonaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision hat dos Lsndgericht cls verspütet rechtskrüöftig verworfen, Der Verurteilung Bis 1ie:rt eine eidesststtliche Versicherung zugrunde, die er in der Widerspruchsklase In zezen BU dem Lendgericht in Stuttgert gegeniiber abgegeben het. Darin heisst es. IA habe den FK\! am 3.Februar 1950 in der Zucngsversteigerung von dem Gerichtsvollzieher erworben, und zuwer durch einen Beauftregten, Heren CB: Die Tat des fr'iheren liitengeklogten DB hingt mit der der Ingeklesten CB uni ICE im Sinne des § 3 StZO zuscmuen, denn DER Hot dei demselben geschichtlichen Vorgong in derselben Richtung wie die beiden enderen Beteiligten mitgewirkt. Dieser Zuscrmnenheng genigt für die /nwendung des § 357 St20 (vgl ReSt 71, 251). Für eie strefrechtliche Beurteilung der eidesststt-

lichen Versicherung BB: trifft dcs zur Tet des

Ingeklegten Tip (.uszcführte (oben II} in gleicher leise zu. Das Urteil muss deher euch zu seinen

Gunsten cu?rehoben werden.

Richter Dr.Peetz Mentel Dr.Geier Glanzmann