Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 03.11.1954 – 5 StR 236/54
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Urteile eines Revisionsgerichts, in denen auf Grund des festgestellten Sachverhalts über die Rechtsfrage mit dem Ergebnis der Verwerfung des Rechtsmittels entschieden ist, darf ein späterer Tatrichter nicht zur Bildung seiner Überzeugung über das Ergebnis der Beweisaufnahme mitverwerten. 2.) Gesetz: StGB N 129. Ze en Br Rechtssatz: Die besonderen Vereinigungsdelikte der §§ 90 a und 128 StGB gehören nicht zu den strafbaren Handlungen, an die § 129 StGB anknüpft (im Anschluss an NIW 1954, .1253). ek 3.) Gesetz: StGB § 23. Rechtssatz: Die Gewährung der Strafaussetzung zur Bewährung darf nicht schlechthin von einer Gesinnungsänderung des Täters abhängig gemacht werden.
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j 1.) Gesetz: StPO § 261.
Rechtssatz: Urteile eines Revisionsgerichts, in denen auf Grund des festgestellten Sachverhalts über die Rechtsfrage mit dem Ergebnis der Verwerfung des Rechtsmittels entschieden ist, darf ein späterer Tatrichter nicht zur Bildung seiner Überzeugung über das Ergebnis der Beweisaufnahme mitverwerten.
2.) Gesetz: StGB N 129. Ze en Br
Rechtssatz: Die besonderen Vereinigungsdelikte der §§ 90 a und 128 StGB gehören nicht zu den strafbaren Handlungen, an die § 129 StGB anknüpft (im Anschluss an NIW 1954, .1253).
ek
3.) Gesetz: StGB § 23.
Rechtssatz: Die Gewährung der Strafaussetzung zur Bewährung darf nicht schlechthin von einer Gesinnungsänderung des Täters abhängig gemacht werden.
Aktenzeichen: 6 StR 236/54
Urteil des BGH vom 3. November 1954 LG Oldenburg
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In der Strafsache
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den Elektrikergesellen Alfred Bernhard Clemens D EB aus CORE, dort geboren am 9. ED EBD,
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hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. November i954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier
als Vorsitzender, . 2 Bundesrichter Dr. Sauer Pr Bundesrichter Dr. Baldus >
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Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Weber als beisitzende Richter, er Landgerichtsrat Dr. Dr. RD “ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, zn.
Justizangestellter iD | als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 18. Mai 1954 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhand- “ lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- EaE
tels, an das Landgericht zurückverwiesen. Br
Von Rechts wegen
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Gründes
Der Angeklagte ist als hauptamtlicher Funktionär der FDJ wegen Vergehens nach § 90 a StGB in Tateinheit mit Vergehen nach den §§ 128, .129 StGB, begangen in verfassungsverräterischer Absicht (§ 94 StGB), zu fünf Nanaten Gefängnis verurteilt worden, Seine Revision rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts; sie ist zum Strafausspruch begründet.
I. Die Verfahrensbeschwerden bleiben erfolglos.
1.) Die Revision beanstandet Verletzung des § 244 StPO in mehrfacher Hinsicht. Soweit sie geltend macht, die Strafkammer habe die von der Verteidigung beantragten Beweise nicht erhoben, weist die Sitzungsniederschrift solche Beweisamträge nicht nach. Die Aufklärungspflicht ist Gi ebenfalls nicht verletzt. Die in der Revisionsschrift ge- : nannten Zeugen, die zur weiteren Aufklärung hätten ver-
nommen werden sollen, waren zum grossen Teil als Beweis-
mittel von vornherein untauglich. Die Strafkammer. war mit
Recht davon: überzeugt, dass von diesen Zeugen eine Aufklä-
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ung des. Sachverhalts nicht erwartet werden konnte. Im R brigen bedurfte es keiner Beweiserhebung über die allgemeinkundige Tatsache, dass in der sowjetisch besetzten u
. Zone Deutschlands die SED die Alleinherrschaft: ausübt. Dasselbe gilt von der Annahme der Strafkammer, der Zentralrat der FDJ sei nur eine Einrichtung der SED. Damit
ist ersichtlich gemeint, dass der Zentralrat der FDJ von u den Weisungen der SED abhängig sei. Auch insoweit handelt zz es sich um eine allgemeinkundige Tatsache. Unter diesen Be Umständen kann auch von einer Verletzung des Grundsatzes a der Unmittelbarkeit und der Mündlichkeit keine Rede sein, Ü
die darin liegen soll, dass die Strafkammer es unterlassen habe, über die erwähnten Tatsachen Zeugen zu vernehmen oder Urkunden zu verlesen.
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2.) Das Urteil sagt an zwei Stellen, der Angeklagte habe selbst eingeräumt, dass in der sowjetisch besetzten E zone die SED die Alleinherrschaft ausübe. In der Revisionsschrift wird unter Zeugenbenennung bestritten, dass der Angeklagte ein solches "Eingeständnis" gemacht habe.
äs kann dahingestellt bleiben, ob in der Revisionsinstanz eine Beweiserhebung hierüber zulässig wäre. Denn die Beststellungen der Strafkammer beruhen jedenfalls nicht auf B diesem "Eingeständnis" des Angeklagten.
3.) Eine Verletzung der §§ 249, 261 StPO sieht die Revision darin, dass das angefochtene Urteil zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs erwähne, obwohl diese dem Angeklagten und dem Verteidiger unbekannten. Entscheidungen in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden seien. Es han- “ delt sich um zwei Urteile, die der erkennende Senat im Re- .| visionsrechtszug erlassen hat. Sie werden von der Strafkammer im Zusammenhang mit den von ihr getroffenen Peststel- R lungen erwähnt, so dass der Eindruck entstehen kann, die Strafkammer habe Urteile des Revisionsgerichts zur Überzeugungsbildung mitverwertet, zum mindestens aber als Bestätigung ihrer Feststellungen angesehen. Der Revision ist 4 ‚zugugeben, dass der Hinweis in diesem Zusammenhang, bei dem es sich nicht um Rechtsfragen handelte, überflüssig und irreführend war. Der erkennende Senat. hatte schon wiederholt Anlass, solche missverständlichen Hinweise zu beanstanden. Gleichwohl ist hier die Rüge der Revision im Ergebnis unbegründet. ”
Dass Urteile eines Revisionsgerichts nicht Grundla- R- ge oder gar Ersatz für die notwendigen Feststellungen & des Tatrichters sein können, ist selbstverständlich. Al- i lenfalls können sie als Anhalt für die Allgemeinkundig- .i keit einer bestimmten Tatsache dienen (vgl NJW 1954, 1656).. Im übrigen kommen sie nicht einmal als Ergänzung oder Be- ii
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stätigung von Feststellungen in Betracht. Da das Revisionsgericht nur die Rechtsfrage zu prüfen hat und dieser Prüfung die Feststellungen des Tatrichters verbindlich zugrunde legen muss, können seine Urteile keine Bestätigung dieser feststellungen bedeuten. Infolgedessen darf auch ein späterer Tatrichter aus solchen Urteilen keine Bestätigung seiner tatsächlichen Feststellungen entnehmen; er würde sonst die Selbständigkeit seiner Aufgabe und seine Eigenverantwortlichkeit verkennen. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn die von der Strafkammer erwähnten Urteile des Bundesgerichtshofs in der Hauptverhandlung verlesen worden wären. Zum Beweise der hier in Frage stehenden Tatsachen durften sie nicht einmal verlesen werden; denn insoweit waren sie als Beweismittel schlechthin ungeeignet.
Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe kann aber nicht angenommen werden, dass die Strafkammer diese Grund-
‘ sätze verkannt und etwa in den Entscheidungen des Bundesge-
richtshofs eine Bestätigung ihrer Feststellungen gesehen oder sie als Grundlage ihrer Feststellungen mitbenutzt hätte. Die Annahme, dass die FDJ eine Vereinigung sei, deren Tätigkeit und deren Zweck sich gegen die verfassungsmässige Ordnung der Bundesrepublik richtet, ist ersichtlich das Ergebnis einer eigenen Würdigung der Strafkammer. Die Entscheidungen des Bundesgerichtshöfs werden erst im Anschluss an diese Feststellung erwähnt. Der Hinweis konnte allerdings, wie bereits hervorgehoben, zu Missverständnissen
Anlass geben.
.&.) Dass die Artt 18 und 21 GrundG nicht der Feststellung
des Tatrichters entgegenstehen, die FDJ sei eine Vereinigung, deren Zwecke und deren Tätigkeit sich gegen die ver-
'fassungsmässige Ordnung richten, hat der Senat bereits.
mehrfach entschieden (vgl die Urteile 6 StR 58/54 vom 24.
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März 1954 und 6 StR 36/54 vom 5. Mai 1954). Auch die Anwendung des § 94 StGB auf den festgestellten Sachverhalt ist durch die genannten Vorschriften des Grundgesetzes nicht ausgeschlossen (vgl das Urteil des Senats vom 19. Mai 1954; NJW 1954, 1254). Die Auffassung der Revision, es bedürfe insoweit einer vorgängigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, ist danach rechtsirrig.
II. Die Sachbeschwerde gegen den ‚Schuldspruch kann ebenfalls. keinen Erfolg haben. |
1.) Die Feststellungen tragen die Verurteilung nach den §§ 90 a, 128, 129 StGB. Was die Revision hierzu vorträgt, ist offensichtlich unbegründet. Die Erörterungen der Strafkammer zu § 129 StGB enthalten nur insoweit einen sachlichrechtlichen Fehler, als die Kennzeichnung der FD als: eine Vereinigung, deren Zweck und deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, strafbare Handlungen zu begehen, auch damit begründet wird, dass die FDJ ein hochverräterisches, '. zum mindesten aber verfassungsverräterisches Ziel verfolge und Geheimbündelei betreibe. Diese Begründung beruht auf Rechtsirrtum. Der Senat hat bereits durch Urteil vom 19. Mai 1954 (NJW 1954, 1253) entschieden, dass das Verbrechen der Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens nicht zu den strafbaren Handlungen gehört, an die § 129 StGB anknüpft. Die Vorschrift hat nur solche 2 strafbaren Handlungen im Sinn, die tatbestandsmässig nicht . bereits mit dem organisatorischen Zusammenschluss und sei- - ner Aufrechterhaltung zusammenfallen, sondern ihm zeitlich |; und logisch nachfolgen. Ein organisatorischer Zusammen- R schluss mit dem Ziel, ein bestimmtes hochverräterisches Unternehmen durchzuführen, ist aber bereits als solcher “ Vorbereitung zum Hochverrat, und dieses Verbrechen kann u nicht mehr, hiervon losgelöst, zugleich als ein durch besondere selbständige Einzelhandlungen zu bewirkendes ziel
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im Sinne des § 129 StGB angesprochen werden. Diese Erwägung muss erst recht gelten, wenn die Teilnahme an
der Vereinigung wegen ihres Zieles nicht nur, wie im Fal- :1e des § § 1 StGB, einen gesetzlichen Tatbestand erfüllt, sondern sogar gesetzliches Merkmal des Tatbestandes ist, die strafbare Handlung also gerade in der Gründung der Vereinigung oder der Teilnahme an ihr liegt. Die besonderen Vereinigüngsdelikte der §§ 90.a und 128 StGB können daher als solche nicht als Grundlage für eine Verurteilung nach § 129 StGB verwendet werden. Anderenfalls wäre notwendigerweise jede verfassungsfeindliche Vereinigung nach § 90 ä StGB und jede Geheimverbindung nach § 128 StGB zugleich eine Vereinigung im Sinne des § 129 StGB. Ein solches Ergebnis kann nicht in der Absicht des (Gesetzgebers gelegen haben. ‘
Die Strafkammer hat diese Rechtslage verkannt. Der Bestand des Schuldspruchs wird aber dadurch nicht berührt. Denn die Strafkammer hat die Anwendung des § 129 StGB zu- “ treffend auch mit dem Hinweis auf die zentral gelenkten Beleidigungen politischer Persönlichkeiten der Bundesrepublik, die. Sachbeschädigungen durch Beschmieren von Häusern und die Versuche der Zersetzung der Sicherheitsorgane begründet. " or
2 ) Auch die Anwendung ( des § 94 StGB begegnet nach den Feststellungen zur inneren Tatseite keinen rechtlichen Bedenken. Insoweit sei auf das Urteil des Senats vom 19.
Mai 1954 (NJW 1954, 1254) verwiesen.
3.) :Der Hinweis der Revision auf ein Notwehrrecht des Angeklagten. geht offensichtlich fehl. Die Erklärung der Bundesregierung vom 24. April 1951 war nur eine Meinungsäusserung ohne konstitutive Bedeutung. Aber selbst das ‚gesetzwidrige Verbot einer Vereinigung könnte keinem Mit-
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glied das Recht geben, mit Hilfe der Vereinigung verfassungsfeindliche Ziele zu verfolgen oder der Vereinigung weiter anzugehören, obwohl ihre Zwecke und ihre . Be. Tätigkeit auf die Begehung strafbarer Handlungen gerich- u 3 tet sind. Das bedarf keiner weiteren Erörterung. Dasselbe gilt für die Geheimbündelei; den Mitgliedern der Ver- E: einigung stehen innerhalb der rechtsstaatlichen Ordnung = E\ die gesetzmässigen Mittel zur Wahrung ihrer Rechte zur we: Verfügung.
4.) Die Ausführüngen € der Strafkammer zu § 59 StGB sind .ı = zwar unklar und insofern irreführend, als.das Urteil ge- We trennt die Fragen des "Verbotsirrtums" und des "Bewusst- u = seins der Rechtswidrigkeit" erörtert. Es handelt sich 2 hierbei nicht um verschiedene rechtliche Gesichtspunkte, _ Denn ein Verbotsirrtum bedeutet nichts anderes, als dass \ B; dem Täter das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit gefehlt ng hat! Gieichwohl kann das Ergebnis nicht beanstandet werden. Die Strafkammer war der Überzeugung, dass der Angeklagte "keinen falschen rechtlichen Schluss über das Er- , laubtsein der FDJ gezogen hat". Dass er das Verbotensein FR nicht anerkenne, ‚beruhe nicht auf Rechtsirrtum, sei vielmehr seine nach der politischen Überzeugung ausgerichtete Stellungnahme zur Erklärung der Bundesregierung über das Verbotensein. Damit ist das Bewusstsein der Rechtswidrig- -% keit bedenkenfrei- festgestellt. _
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Im. Der Strafausspruch kann’ nicht aufrechterhalten werdeng)
1.) Der Angeklagte ist am 13. Dezember 1930 geboren. Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe war seine strafbare Tätigkeit im Februar 1953 abgeschlossen. Kurz zuvor ist er 22 Jahre alt geworden. Dagegen sind die Zeit- ; angaben des Urteils über den Beginn der strafbaren Tätig- .; keit ungenau. Sicher ist nur, dass der Angeklagte schon E
. wurde der Angeklagte wegen oppositioneller Haltung von
“ sich als ausgeschlossen.. Bemühungen seines Vaters, der
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erhebliche’ Zeit vor Vollendung seines 21. Lebensjahrs hauptamtlicher Funktionär der FDJ war. In der ersten
ist nachzuholen. Hierbei wird insbesondere zu beachten sein, dass für die Zeit, in der sich der Angeklagte auf der WE-PED-Schule in Bee befand, § 90 a StGB keine Anwendung finden kann, weil sich der Angeklagte während dieser Schulung jedenfalls nicht als Rädelsführer der PDT betätigt hat. Zu Br
Möglicherweise. beruhen auch die Ausführungen, mit denen die Anwendung des § 23 StGB abgelehnt wurde, auf
- Rechtsirrtum. Die Strafkammer meint, der Angeklagte bie-
te nach seinen eigenen Ausführungen keine Gewähr dafür, dass er in Zukunft nicht wieder für die FDJ arbeiten, d.h. ein gesetzmässiges Leben führen werde. Mit den eigenen Ausführungen des Angeklägten ist ‚seine an anderer Stelle des Urteils erwähnte Äusserung gemeint, seine grundsätzliche Binstellung. in politischer Hinsicht habe sich nicht geändert,.ier: bekenne sich innerlich nach wie vor in vollem a Umfänge zu den Zielen der KPD und der FDJ. Ausserdem tritt
aber das Urteil folgende Feststellungen: Im Febmar 1955 ze
der WEEEEND-PEEMB-Schule verwiesen und in die Bundesrepublik abgeschoben. Aus Verärgerung hat er es seitdem abgelehnt, in der FDJ oder der KPD wieder aktiv mitzuarbeiten; er hat keine Beiträge mehr .bezahlt und betrachtet
seit 1923 der KPD angehört, und anderer Parteimitglieder, ihn ums zustimmen, waren bisher erfolglos. Diese wesentli-
‚rung künftig ein gesetzmässiges Leben führt, insbesondere
"ligt werden. Deshalb darf die Entscheidung gemäss § 23
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chen Feststellungen sind bei der Prüfung nach § 23 StGB nicht berücksichtigt worden. Das begründet den Verdacht, dass die Strafkammer bei Auslegung des § 23 StGB von einer unrichtigen Rechtsauffassung ausgegangen und dadurch dem kriminalpolitischen Ziel der Vorschrift nicht _ gerecht geworden ist. Der Gesetzgeber will erreichen, dass | der Täter unter dem Druck der Strafaussetzung zur Bewäh-
nicht mehr straffällig wird. Es kommt allein darauf an, ob diese Erwartung nach Lage der Umstände gerechtfertigt ist. Wenn die strafbare Handlung ihre Wurzel in einer bestimnten inneren Haltung hat, wird allerdings eine Gesinnungsänderung diese Trwartung am ehesten rechtfertigen; sie ist aber nicht ausschlaggebend für die Entscheidung, ob Strafaussetzung gewährt werden kann. Die Beweggründe und die
Haltung des Täters, die künftiges Wohlverhalten erwarten lassen, brauchen nicht auf einer Gesinnungsänderung zu beruhen; sie können auch anderer Art sein. Das gilt ganz
allgemein, im besonderen aber dann, wenn die Gesinnung,
von deren Änderung der Tatrichter die Anwendung des § 23 StGB abhängig machen möchte, in einer bestimmten politischen Anschauung besteht. Nach Art 5 Abs 53 GrundG darf
niemand wegen seiner politischen Anschauungen benachtei-
StGB nicht davon abhängig gemacht werden, dass sich der Täter zu bestimmten politischen Anschauungen bekennt oder nicht bekennt. oder dass er diese seine Anschauungen ändert. Massgebend für die Anwendung der Vorschrift ist also nicht die politische Gesinnung als solche, sondern nur die Bereitschaft oder Neigung, sie in strafbaren Handlungen zu betätigen. Trotz Festhaltens an der politischen Anschauung, die in der Vergangenheit zu strafba- R ren Handlungen geführt hat, kann die Neigung oder Bereit- & schaft, auch in Zukunft so zu handeln, geringer geworden
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sein oder aufgehört haben. Das hat die Strafkammer er-
sichtlich nicht erkannt. Sie hätte prüfen müssen, ob
nicht die nunmehr schon längere Zeit andauernde Verärge-
rung des Angeklagten, seine Lösung aus dem Einfluss der
FDJ und die erfolglosen Umstimmungsversuche in Verbin-
dung mit dem Druck der Strafaussetzung trotz Festhaltens
an seiner politischen Überzeugung erwarten lassen, dass
er künftig ein gesetzmässiges Leben führen wird. Dabei
gewinnt möglicherweise auch der Umstand Bedeutung, dass
der Angeklagte sehr lange Zeit ohne Unterbrechung arbeits-
los war, jetzt aber seit September 1953 als Bühnenarbei-
ter am Stadttheater Oil eine feste Arbeitsstelle hat. Wie § 23 StGB ausdrücklich erwähnt, soll neben sonstigen Gesichtspunkten auch die günstige Veränderung der Lebensumstände berücksichtigt werden. Schliesslich sei darauf hingewiesen, dass das Gesetz die Bewilligung der Strafaussetzung zur Bewährung nicht davon abhängig gemacht hat, ob sichere Gewähr für ein künftiges gesetzmässiges Leben gegeben ist; es genügt die begründete Erwartung, ohne dass jeder Zweifel ausgeschlossen sein müsste. Das ergibt der
klare Wortlaut der Vorschrift; eine andere Auslegung wür-
de ihren kriminalpolitischen Zweck verfehlen. In der Be-
gründung zum Entwurf des Dritten Strafrechtsänderungsge-
setzes wird zu § 23 StGB ‚bemerkt, die Strafaussetzung zur
Bewährung sei angebracht, wenn eine tResozialisierung" des Täters ohne Strafvollzug aussichtsreich erscheine. In erster Linie will also das Gesetz mit Hilfe der Strafaus- Br setzung zur Bewährung die Wiedereinfügung des Täters in F das soziale Leben erreichen und den Rückfall verhindern. u Gewiss kann § 23 StGB auch solchen Tätern zugute kommen, 2. die infolge aussergewöhnlicher Umstände straffällig geworden sind und bei denen nach ihrer Persönlichkeit und dem Anlass der Straftat eine Wiederholung mit weitgehen-
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‘der Gewissheit ausgeschlossen ist, weil sie einer "Reso-
zialisierung" gar nicht bedürfen. Auf solche Fälle nimmt ' z.B. die Vorschrift des § 24 Abs 2 Satz 1 StGB Bedacht, die dem Richter gestattet, Strafaussetzung auch ohne Bewährungsauflagen zu bewilligen. Die vordringliche Aufgabe des § 23 StGB besteht aber darin, denjenigen Tätern, die eine ‚gewisse ‘Anfälligkeit bewiesen haben, die Wiedereinfügung in das soziale Leben zu erleichtern; ihr liegt die in der Erfahrung begründete Annahme zugrunde, dass diese Wiedereinfügung sehr häufig durch eine Strafaussetzung, die für den Täter auf verhältnismässig lange Zeit einen Anreiz zum Wohlverhalten bietet, leichter zu erreichen ist als durch die Verbüssung einer kurzfristigen Freiheitsstrafe. Diese Erwägungen müssen der Prüfung des Einzelfalls zugrunde gelegt werden; notwendigerweise lässt sich dabei nicht jeder Zweifel am Erfolg der Strafaussetzung zur Bewährung vermeiden. Schon wenn gewichtige
Gründe für eine Aussicht auf Erfolg bestehen, soll der
Versuch gemacht werden, die "Resozialisierung" auf diesem Wege zu erreichen. Der Wortlaut des Gesetzes, die Umstände des. Falles müssten künftiges Wohlverhalten er-
warten lassen, ist also mit Vorbedacht gewählt. Wollte
der Richter eine jeden Zweifel ausschliessende Gewiss-
heit verlangen, so stünde damit praktisch fest, dass
dieser Täter keiner "Resozialisierung" bedarf. Die Anwendung des § 23 StGB wäre entgegen dem kriminalpolitischen Zweck der Vorschrift auf einen sehr engen Bereich eingeschränkt. Sollte der Entscheidung des 1. Strafse-
nate in BGHSt 6, 186 (192) eine andere Auffassung ZUu-
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Dr. Geier Dr. Sauer Baldus Heimann-Trosien - Weber