Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 02.11.1954 – 5 StR 492/54
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Rechtssatzs Hat nicht die sachlich zuständige Jugendkammer, sondern die große Strafkammer entschieden, so ist das Urteil wegen dieses Fehlers auch dann aufzuheben, wenn die Revision ihn nicht rügt.
Aktenzeichen: 5 StR 492/54 Urteil des BGH vom 2.November 1954 LG Hamburg
StR_492
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bäcker und Konditor Günther M EEEED aus Heu, dort geboren am MB. END EB,
wegen Rückfalldiebstahls
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. November 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr, Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr, Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEEED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 2.April 1954 mit den Feststellungen aufgehoben,
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
2.
Gründe§
Der jetzt 25jährige Angeklagte, der schon sicbenmal wegen Diebstahls bestraft worden ist, stahl in Hamburg in der Zeit vom 5.April 1949 bis 15.0ktober 1952 in einer großen Reihe von Fällen Sachen aus fremden unverschlossenen Wohnungen und entwendete Fahrräder, die er ungesichert an Hauswänden vorfand,. Das Landgericht hat ihn als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Rückfalldiebstahls in 33 Fällen zu einer Gesamtstrafe von sieben Jahren Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt und die Untersuchungshaft angerechnet,
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts, Sie hat Erfolg.
I. Schon ein Grund, der von der Revision nicht. geltend gemacht, aber von Amts wegen zu beachten ist, führt zur Aufhebung des Urteils,
Als der Angeklagte in der Zeit vom 5.April 1949 bis 4.November 1949 die ersten fünf der Taten verübte, die Gegenstand des Verfahrens sind, war er noch nicht 21 Jahre alt, also Heranwachsender (§ 1 Abs 2 JGG), Dies muß zu seinen Gunsten (vgl BGHSt 5,366) auch für den Diebstahl eines Leica-Photoapparats und mehrerer Ringe im Hause An der Alster Nr 21 angenommen werden; denn er ist "zu irgendeinem Zeitpunkt in den Jahren 1949 - 1951" begangen worden. Zur Aburteilung dieser sechs Taten war daher nach den §§ 107, 108 Abs 1,116 Abs 1, 39-41 JGG ein Jugendgericht zuständig. Dieses hatte zugleich die späteren ‘27 Verfehlungen zu ahnden. Bejahte es für die ersten sechs die Voraussetzungen des § 105 Abs 1 JGG, so hatte es auch darüber zu entscheiden, ob auf alle 33 Fälle das allgemeine oder das Jugendstrafrecht anzuwenden ist (§ 32 JG6).
3.
Selbst wenn diese Frage zugunsten des allgemeinen Strafrechts beentwortet worden wäre, war und blieb das Jugend. gericht zuständig. Jugendgerichte sind der Jugendrichter, das Jugendschöffengericht und die Jugendkammer (§ 33
Abs 2 JGG). Da mehr als zwei Jahre Zuchthaus zu erwarten waren, gehörte die Sache nach § 108 Abs 3 JGG vor die Jugendkammer,
Die 8. Große Strafkammer des Landgerichts in Hamburg, die das angefochtere Urteil nach dem 1,0ktober 1953, dem Inkrafttreten des Jugenägerichtsgesetzes, erlassen hat, ist keine Jugendkammer. Ihr fehlte daher äie sachliche Zuständigkeit. Diese ist nach § 6 StPO in Jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Sie ist eine Verfahrensvoraussetzung. In der neueren Rechtsprechung des Reichsgerichts hat sich daher die Auffassung durchgesetzt, das Revisionsgericht habe von Amts wegen darauf zu achten, ob die sachliche Zuständigkeit in dem Verfahren, das zu dem angefochtenen Urteil geführt hat, nicht überschritten worden ist (vgl RGSt 66,255 /256/; 67,57 /587; RC HERR 1939,1285). Diese Ansicht wird von dem überwiegenden Teil des Schrifttuns gebilligt.
Ob sie in dieser Allgemeinheit zutrifft, hat der Senat nicht zu entscheiden. Er tritt ihr jedenfalls für den Fall dei, daß die Sache vor die Jugendkammer gehörte, für ihre Behandlung durch eine andere große Strafkammer also aus diesem Grunde die Verfahrensvoraussetzung der sachlichen Zuständigkeit fehlte. Minde- ‚stens dies ist auch im Revisionsrechtszuge von Amts wegen zu boachten. Denn die Jugendkammer ist als Jugendgericht ein Gericht besonderer Art innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Sie ist wegen ihrer Zusammensetzung (vgl §§ 33 Abs 3,35,37 JGG) besonders geeignet, über Verfehlungen zu urteilen, die der Täter als Jugendlicher oder Heranwachsender begangen hat. Die Beachtung ihrer Zuständigkeit berührt in hohem Maße die öffentli-
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Cr
chen Interessen.
Das angefochtene Urteil ist daher schon aus diesem Grunde mit den Feststellungen aufzuheben. Zuglcich verweist der Senat die Sache nach § 355 StPO an die nach § 108 Abs 3 Satz 2 JGG zuständige Jugendkammer,
Die Urteile nach § 355 StPO berücksichtigen in ihrer Fassung in der Regel die Form, die § 270 Abs 2 StPO für Verweisungsbeschlüsse vorschreibt (vgl RGSt 61,322 /3267; 69,155 /1577). Hier bleibt jedoch der tatsächliche und rechtliche Inhalt der Anschuldigung derselbe wie im Eröffnungsbeschluß. Der Senat hält es daher nicht für erforderlich, äie dem Angeklagten zur Last gelegten Taten, die in ihnen zu findenden strafbaren Handlungen und die anzuwendenden Strafgesetze noch einmal anzugeben.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
II.
1.) Da das Urteil aufgehoben wird, braucht der Senat auf die Angriffe der Revision nicht einzugehen, Die Begründung der Verfahrensbeschweräen entspricht überdies zum Teil nicht den Anforderungen des § 344 Abs 2 Satz 2 StPO.
2.) Auch der Inhalt des angefochtenen Urteils ist nur insoweit zu behandeln, als es angebracht erscheint, Hinweise für die neue Hauptverhandlung zu geben.
a) In der Frage der Zurechnungsfählgkeit beruft: das
Landgericht sich nur auf den ärztlichen Sachverständigen,
der sich in der Hauptverhandlung eingehend mit den fachlichen Einwendungen des Vertcidigers auseinandergesetzt und sein Gutachten für das Gericht überzeugend begründet habe. Über den Inhalt des Gutachtens wird nichts mitge-
. teilt. Es bleiktt unklar, aus welchen Gründen die Zurech-
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nungsfähigkeit des Angeklagten bejaht worden ist. Las Revisionsgericht wäre daher nicht in der Lage, diese Ent. scheidung rechtlich nachzuprüfen.
Im übrigen ist die Frage, ob dic Voraussetzungen des § 51 Abs 1 oder Abs 2 StGB vorliegen, nicht vom Sachverständigen, sondern vom Gericht in eigener Verantwortung zu entscheiden. Nur äie dazu erforderlichen medizinischen Erkenntnisse hat der Sachverständige dem Richter zu vermitteln. Findet dieser sie überzeugend, so hat er auf ihrer Grundlage die tatsächliche und rechtliche Beurteilung selbst vorzunehmen. Heißt ces stattdessen im Urteil nur, der Angeklagte sei "für seine Taten nach dem Überzeugenden Gutachten des Sachverständigen voll verantwortlich", so deutet dies darauf hin, daß die Grenzen der deiderseitigen Verantwortung verkannt worden sind.
db) Das Landgericht wendet auf alle abzeurteilten 33 Meten den § 20 a Abs 1 StGB an. Dieser setzt zwei Vorstrafen von mindestens je sechs Monaten Gefängnis wegen eines Verbrechens oder vorsätziichen Vergehens voraus. Diese Bedingung war erst erfüllt, nachdem das Urteil des Amtsgerichts Yamburg vom 9. Januar 1950 rechtskräftig geworden war, Mindestens die ersten fünf, möglicherweise auch die sechste der jetzt abgeurteilten Taten licgen aber vor diesem Zeitpunkt. Pür sie kann daher allenfalls § 20 a Abs 2 StGB in Betracht kommen, |
Die Gesamtwürdigung der Taten wird im Urteil nur sehr knapp vorgenommen. Sie muß aber die Gosamtpersönlichkeit .des Angeklagten auf Grund der "Symptomtaten" und nach seinem sonstigen Vorleben umfassend darstellen und werten»
L_ [7 m Dabei sind alle kriminologisch wesentlichen Gosichtspunkte zu berücksichtigen. Im einzelnen wird auf RGSt
68,149 und RG JW 1934, 1662 u 1666 verwiesen.
Dr. Rotberg Dr,.Koffka Siemer Schmitt Dr. Börker