Gesetze / Jugendgerichtsgesetz
JGG§ 37 Auswahl der Jugendrichter und Jugendstaatsanwälte
Stand: 01.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/37#abs-1 (1) Die Richter bei den Jugendgerichten und die Jugendstaatsanwälte sollen erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein. Sie sollen über Kenntnisse auf den Gebieten der Kriminologie, Pädagogik und Sozialpädagogik sowie der Jugendpsychologie verfügen. Einem Richter oder Staatsanwalt, dessen Kenntnisse auf diesen Gebieten nicht belegt sind, sollen die Aufgaben eines Jugendrichters oder Jugendstaatsanwalts erstmals nur zugewiesen werden, wenn der Erwerb der Kenntnisse durch die Wahrnehmung von einschlägigen Fortbildungsangeboten oder eine anderweitige einschlägige Weiterqualifizierung alsbald zu erwarten ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/37#abs-2 (2) Von den Anforderungen des Absatzes 1 kann bei Richtern und Staatsanwälten, die nur im Bereitschaftsdienst zur Wahrnehmung jugendgerichtlicher oder jugendstaatsanwaltlicher Aufgaben eingesetzt werden, abgewichen werden, wenn andernfalls ein ordnungsgemäßer und den betroffenen Richtern und Staatsanwälten zumutbarer Betrieb des Bereitschaftsdiensts nicht gewährleistet wäre.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/37#abs-3 (3) Als Jugendrichter beim Amtsgericht oder als Vorsitzender einer Jugendkammer sollen nach Möglichkeit Personen eingesetzt werden, die bereits über Erfahrungen aus früherer Wahrnehmung jugendgerichtlicher oder jugendstaatsanwaltlicher Aufgaben verfügen. Davon kann bei Richtern, die nur im Bereitschaftsdienst Geschäfte des Jugendrichters wahrnehmen, abgewichen werden. Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung Geschäfte des Jugendrichters nicht wahrnehmen.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 37 JGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 20.09.1966 – 5 StR 370/66
- BGH, 07.06.1957 – 1 StR 602/57
- VGH Baden-Württemberg, 27.10.2005 – 4 S 1830/05Zitiert von 9
- BVerfG, 28.11.2007 – 2 BvR 1431/07Änderung der Geschäftsverteilung: Keine Ausrichtung an den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG bei bloßer Umverteilung richterlicher Aufgaben durch das Präsidium Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 39
- BVerfG, 12.05.2005 – 2 BvR 332/05Zitiert von 2
- BGH, 09.07.1965 – 2 StR 217/65
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 29.09.2017 – OVG 4 S 32.17Polizeivollzugsdienst: Anforderungen an Eignungszweifel wegen Jugendstraftaten eines Beamtenbewerbers Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
- LG Köln, 30.04.2008 – 104 Qs 84/08
- BGH, 10.01.1957 – 2 StR 575/56Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 37 JGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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16.06.2021 Ausfertigung
§ 37 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Juni 2021 (BGBl. I 1810)
BGBl. 2021 I S. 1810
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 37 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1444)
BGBl. 2021 I S. 1444
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.