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BGH Entscheidung vom 02.11.1954 – 5 StR 457/54

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2286 036°”

StR

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

aus BEE, dort geboren an BD. iD ED, wegen politischer Verdächtigung

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. November 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr, Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr, Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 29, Januar 1954

l. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen politischer Verdächtigung verurteilt wird,

2. im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen politischer Verdächtigung in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt,

:Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie hat nur teilweise Erfolg,

I. Verfahrensrügen 1.) Die Revision erblickt einen Verfahrensmangel

darin, daß ein Antrag des Angeklagten auf Ausschluß der ‚Öffentlichkeit abgelehnt worden sei.

‘Die Rüge greift nicht durch. Sie scheitert schon daran, daß in der Hauptverhandlung ausweislich der Sitzungsniederschrift kein Antrag auf Ausschluß der Öffentlichkeit gestellt worden ist,

2.) Die Revision rügt, daß wiederholte Anträge des Angeklagten auf Beiordnung eines Pflichtverteiäigere gemäß § 140 StPO unbeachtet geblieben seien.

Die Rüge ist unbegründet. Nach § 141 StPO wird ein Verteidiger nur dem Angeklagten bestellt, der keinen Verteidiger gewählt hat. Ausweislich der Sitzungsniederschrift sind aber in der Hauptverhandlung zwei Wahlverteidiger für den Angeklagten aufgetreten.

3.) Die Revision rügt Verletzung des § 243 Abs 2 StPO. Sie behauptet hierzu, daß der Angeklagte nicht über seine persönlichen Verhältnisse, sondern nur über seine Personalien vernommen worden sei.

.: Die Rüge ist unbegründet. In der Sitzungsnieder- ‚schrift heißt es: "Der Angeklagte, über die persönlichen Verhältnisse vernommen, gab an: Personalien wie Bl 7 d.A." . Damit steht fest, daß der Angeklagte über seine persön-

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BR

lichen Verhältnisse vernommen worden ist. Sollte er sich dabei nur über seine Personalien geäußert haben, so würde das kein Verstoß gegen § 243 Abs 2 StPO sein.

4.) Die Revision meint, § 265 Abs 1 StPO sei verletzt, weil der Angeklagte ohne Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes wegen Menschenraubes gemäß § 234 StGB, § 2 des Berliner Gesetzcs zum Schutze der persönlichen Freiheit vom 14.Juni 1951 verurteilt sei, während der Eröffnungsbeschluß ihm - politische Verdächtigung gemäß § 1 des letzterwähnten Gesetzes zur Last lege.

Die Rüge ist unbegründet. Der Angeklagte ist, wie Urteilsformel und Urteilsgründe klar ergeben, auf Grund des im Eröffnungsbeschluß angeführten Strafgesetzes, nämlich wegen politischer Verdächtigung nach 8 1 Abs 1 des Gesetzes vom 14.Juni 1951 verurteilt worden. Daß es im Kopf des Urteils heißt "wegen Menschenraubes", bedeutet im Gegensatz zur Auffassung der Revision nicht, daß der Angeklagte auch wegen Menschenraubes verurteilt worden ist,

5.) Die Revision macht geltend, daß kon Angoklagte in der Hauptverhandlung im Zeitpunkt seines Schlußwortes nicht mehr verhandlungsfähig gewesen sei. Sie trägt hierzu vor, der Angeklagte sei zu dieser Zeit völlig verwirrt gewesen. Das gehe daraus hervor, daß sein Verteidiger zu ihm gesagt habe: "Sie reden Unsinn, Herr TOD" und daß er sich daraufhin auf suinen Platz zurückgezogen habe,

Die Rüge ist unbegründet. Die von der Revision zu ihrer Rechtfertigung behaupteten Tatsachen ergeben keinen Anhaltspunkt für eine Verhandlungsunfählgkeit. Daß ein Angeklagter Unsinn redet, bedeutet noch nicht, daß er verhandlungsunfähig ist.

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6.) Die Revision rügt Verletzung des § 258 Abs 2 u 3 StPO.

Die Rüge ist unbegründet. In der Sitzungsniederschrift

heißt es: "Die Beweisaufnahme wurde erneut geschlossen, /”

Dem Angeklagten wurde nochmals Gelegenheit zum letzten Wort gegeben; er beantragte erneut seine Freisprechung." Anschließend heißt es unterhalb eines unter dieser Stelle des Protokolls befindlichen Trennungsstriches: "Der Vertreter der Staatsanwaltschaft und die Verteidiger stellten keine neuen Anträge."

Zu Unrecht entnimmt die Revision hieraus, dem Angeklagten sei nach den Erklärungen der Staatsanwaltschaft und seiner Verteidiger, daß sie keine neuen Anträge stellten, keine Gelegenheit zum letzten Wort gegeben worden, Das Einfügungszeichen / und die Stelle, an der es steht, sowie der Umstand, daß der Vermerk über die erneuten Erklärungen der Staatsanwaltschaft und der Verteidiger sich unter einem Trennungsstrich befinden, ergeben hinreichend, daß dem Angeklagten nach den erwähnten Erklärungen der Staatsanwaltschaft und der Verteidiger noch Gelegenheit zum letzten Wort gegeben worden ist und daß .er daraufhin erneut seinen Freispruch beantragt hat. Das Einfügungszeichen /” kann nur den unter dem Trennungsstrich befindlichen Satz betreffen. Daß es vor ihm nicht wiederholt ist,beruht offensichtlich nur auf einem Versehen,

7.) Die Revision meint, § 249 StPO sei’ verletzt, weil die Strafkammer eine nicht beglaubigte Fotokopie des Urteils des Landgerichts in Potsdam vom 22.8.1952 verlesen und zum Gegenstand der Verhandlung gemacht habe.

Die Sitzungsniederschrift enthält hierzu folgenden Vermerk: "Es lag vor, wurde auszugsweise verlesen und zum Gegenstand der Verhandlung gemacht das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 22.8.1952 (2.gr.Strafkammer)." In den ‚Urteilsgründen wird von diesem Urteil gesagt, daß es

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"in -Fotokopie und Abschrift dem Gericht vorlag und zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden ist",

Die Rüge ist unbegründe:. Nichtbeglaubigte Abschrif. ten und Fotokopien sind Urkunden; die gemäß § 249 StPo in der Hauptverhandlung verlesen und als Beweismittel verwertet werden können (vgl. RGSt 36,371; 51,93). Erforderlich ist in einem solchen Falle allerdings, daß: der Tatrichter die Beweiskraft des Beweismittels gesondert prüft, Das hat die Strafkammer aber auch getan.

Die Urteilsgründe ergeben, daß die Strafkammer auf Grund der von ihr als glaubhaft erachteten eidlichen -Bekundung der Zeugin Cb die Übereinstimmung der Fotokopie und der Abschrift mit dem Urteii des Landgerichts Potsdam als festgestellt erachtet hat, weil sich die aus der Fotokopie und der Abschrift ersichtlichen "Feststel- "lungen des sowjetzonalen Urteils in der zeitlichen und logischen Reihenfolge" mit der Aussage der Zeugin voll decken, Das genügt. Im übrigen ergeben die Urteilsgründe klar, daß das angefochtene Urteil entscheidend gar nicht auf den in ihm wiedergegebenen Feststellungen des Urteils des Landgerichts Potsdam, sondern auf den cidlichen Aussagen der Zeugin CB und der Zeugen Tg und Geh beruht, denen die Strafkammer vollen Glauben geschenkt hat.

Damit erledigt sich auch der Einwand der Revision, daß die tatsächlichen Feststellungen eines ostzonalen Urteils nicht zur Urteilsgrundlage gemacht werden können.

8.) Die Revision erblickt eine Verletzung des § 244 Abs 3 StPO darin, daß die Strafkammer den Bewcisamtrag ‚ des Angeklagten abgelehnt habe, die Zeugen MB und Schi zu vernehmen, die bekunden sollten, TEEEEED habe den Angeklagten dahin erpreßt, eine Betrugsanzeige gegen ihn zu unterlassen, indem er erklärte, er wolle

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sonst zahlreiche Kunden des Angeklagten in der Ostzono denunzieren,

Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat die Strafkammer diesen Beweisamtrag "wegen Bedeutungslosigkeit für die Entscheidung" abgelehnt.

Die Rüge greift nicht durch, sowcit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, Für die Entscheidung darüber, ob der Angeklagte sich der politischen Verdächtigung des TED und des BE schuldig gemacht hat, ist die unter Beweis gestellte Tatsache in der Tat ohne Bedeutung. Daß TEE üen Angeklagten in der von diesem behaupteten Weise erpreßt hat, ändert weder etwas an der Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens des Angeklagten im Sinne des § 1 Abs 1 des Gesetzes vom 14.6.1951, noch kann es die Tat des Angeklagten rechtfertigen oder entschuldigen.

Die unter Beweis gestellte Tatsache kann allerdings für die Bemessung der Strafe von Bedeutung sein. Das ' zwingt aber nur zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Das gleiche wie für die erwähnte Rüge einer Verletzung des § 244 Abs 3 StPO gilt für die mit der Revisionsbegründung des Angeklagten vom 31.3.1954 erhobene Aufkl&- rungsrüge, mit der unter Angabe von Beweismitteln geltend

gemacht wird, die Strafkammer hätte den Tatbestand des Betruges und der Erpressung aufklären müssen (vgl S 4-5 Punkt 2 und 3 der erwähnten Revisionsbegründung) ‚ Auch der vom Angeklagten behauptete Betrug ändert nichts an der ' Patbestandsmäßigkeit des hier in Rede stehenden Verhaltens des Angeklagten. Er kann diese Tat auch weder rechtfertigen noch entschuldigen. Die angeblichen Straftaten be- "gründeten insbesondere ‚keine Notwehrlage für den Angeklagten. Wenn der Angeklagte, wie er behauptet, von T@- wu» und MB betrogen und von TEE erprest worden

war, hätte eine Anzeige wegen dieser Straftaten genügt.

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Daß er TB una BWWBin der Weise verdächtigte, wie er es nach den Feststellungen des Urteils getan hat, war nicht notwendig. Der Angeklagte konnte dies auch nicht für notwendig halten,

Der unter Beweis gestellte Betrug kann allerdings ebenso wie die behauptete Erpressung für die Strafzumessung von Bedeutung sein. Auch dies zwingt nur zur Aufhebung des Strafausspruchs.

9.) Die Revision meint, § 244 Abs 3 StPO sei außerdem durch die Ablehnung eines weiteren Beweisamtrages verletzt. |

Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der Angeklagte beantragt, die Akten Pius XC gegen B@B dos Antsgerichts Lichterfelde zum Beweise dafür herbeizuziehen, daß BED schon einmal in der gleichen Sache eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben habe, Die Strafkammer hat den Beweisamtrag mit der Begründung abgelehnt, daß das Beweismittel ungeeignet sei, da die Herbeiziehung einer Zivilakte, in der sich eine eidesstattliche Versicherung befindet, kein geeignetes Beweismittel dafür sci, daß die eidesstattliche Versicherung falsch ist.

Die Rüge greift nicht durch, soweit sie den Schuldspruch angreift. Das Urteil beruht insoweit nicht auf der Ablehnung des Beweisamtrages, Mit ihm sollte die Unglaubwürdigkeit des Zeugen BE bewiesen werden. Die Strafkammer hat ausweislich der Urteilsgründe auf Grund der von ihr als glaubhaft erachteten eidlichen Aussage des Zuugen : ww aber nur festgestellt, daß die von TB und BED behauptete Beschlagnahme von Rasierklingen im Oktober 1951 entgegen der Annahme des Angeklagten tatsächlich erfolgt, der Angeklagte daher insoweit nicht betrogen worden sci. Der vom Angeklagten geltend gemachte Betrug ist aber, wie oben - unter Nr 8) bereits dargelegt worden ist, für den Schuld-

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spruch ohne Bedeutung, Er kann allenfalls für div L.- messung der Strafe erheblich sein. Der Strafausspruch muß aber, wie oben unter Nr 8) cbenfalls dargel.:t woraen ist, ohnehin aufgehoben werden.

10.) Die Revision meint, § 60 Nr 2 u 3 StPO seien dadurch verletzt, daß die Strafkammer den Zeugen: BB vereidigt habe, Sie trägt hierzu vor, Bär habe in der bereits oben unter Nr 9) erwähnten Sache dem Amtsgcricht Lichterfelde gegenüber eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben. Außerdem habe er als Mittäter bei dem gegen ihn, den Angeklagten, verübten Betrug mitgewirkt,

Die Rüge ist unbegründet, § 60 Abs 2 StPO verbictet

_ die Vereidigung von Personen, die nach den Vorschriften der Strafgesetze unfähig sind, als Zcougen eidlich vernommen

zu werden. Darunter fallen nur solche Personen, denen

die Fähigkeit, als Zeugen eidlich vernommen zu werden, rechtskräftig aberkannt worden ist (vgl BGH MDR 1952,

659). Daß diese Voraussetzung hier gegeben wäre, behauptet die Revision nicht.

. Beteiligt im Sinne des § 60 Abs 3 StPO an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat ist nur, wer an ihr in derselben Richtung wie der Angeklagte in strafbarer Weise mitgewirkt hat (BGHSt 4,368 /371/). Daß dies hier der Fall wäre, kann den von der Revision an- ‚gegebenen Tatsachen nicht entnommen’ werden. Die den Gcgenstand der Untersuchung bildende Tat des Angeklagten . 18t die politische Verdächtigung. Sie’ richtet sich gegen TEE unü BED. Der vom Angeklagten behauptete Betrug ist eine völlig andere Tat, Er war gegen den Angeklagten selbst gerichtet, Durch seine Mitwirkung bei diesem Betrug hat BB nicht bei der den Gegenstand der vorlicgenden Untersuchung bildenden politischen Verdächtigung und nicht in derselben Richtung wie der Angeklagte mitgewirkt,

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11.) Die Revision erblickt eine Verlotzung des § 244 Abs 3 StPO in der Ablehnung des Antrages auf Vernchmung

des Zeugen WBBD.

Die Rüge ist unbegründet. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat einer der Verteidiger des Angeklagten beantragt, WED als Zeugen darüber zu vernehhen, daß TED 1cgale Geschäfte größeren Umfangs mit der HO in der Ostzone getätigt habe, Die Strafkammer hat den Beweisamtrag mit der Begründung abgelebnt, daß die in das Wissen des Zeugen gestellte Tatsache als wahr behandelt werden _ könnte,

Die Ablehnung eines Beweisamtrages mit dieser Beerlindung ist gemäß § 244 Abs 3 StPO zulässig. Die Revi- . sion macht nicht geltend, daß die Strafkammer ale in Rede stehende Beweistatsache nicht als wahr behandelt habe, Sie meint nur, die Strafkanmer habe aus ihr nicht den denknotwendigen Schluß gezogen, daß der Angeklagte unmöglich den Vorsatz gehabt haben könne, TB als Illegalen zu ge- .. fährden. Damit greift die Revision aber nur unzulässigerweise die Beweiswürdigung des Tatrichters an. Die erwähnte Beweistatsache zwingt keineswegs denknotwendig zu dem Schluß, den die Rovision aus ihr ziehen möchte. Sie läßt durchaus die Möglichkeit offen, daß TB neben 1ogalen auch illegale Geschäfte getätigt hat und daß gerade diese es waren, auf die der Angeklagte mit. seinem Anruf bei der Staatsanwaltschaft in Potsdam und mit seinen Schreiben vom 23.2.1952 und 21.4.1952 abzielte. Wenn die Strafkammer trotz der erwähnten Beweistatsache aus der Fassung des Anrufes und der beiden Schreiben die Üherzeugung gewonnen hat, daß durch sie TED una BED der Gefahr ausgesetzt werden sollten, wegen Wirtschaftsstraftaten aus politischen Grinden verfolgt und in Widerspruch zu rechtestaatlichen Grundsätzen behandelt zu werden, so hält sich das im Rahmen der gemäß § 261 StPO allein dem Tatrichter

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zustehenden Beweiswürdigung, die einer Nachprüfung des Revisionsgerichts nicht zugänglich ist.

12.) Die Revision meint, die Strafkammer habe die gemäß § 244 Abs 2 StPO dem Tatrichter obliegende Aufklärungspflicht verletzt, weil sie unterlassen habe, sich die Schreiben des Angeklagten vom 23.2. 1952 und 21.4.1952 in Urschrift oder für den Urkundenbeweis verwertbarer Abschrift zu beschaffen.

. Die Rüge ist nicht ordnungsgemäß erhoben. Wie bereits in BGHSt 2,168 entschieden worden ist, gehört gemäß § 344 Abs 2 Satz 2 StPO zur ordnungsmäßigen Begründung einer Aufklärungsrüge die Angabe, auf welchem Wege das Gericht die erstrebte weitere Aufklärung hätte versuchen müssen. Das setzt in einem Fall der hier in Rede stehenden Art die Angabe voraus, von wem und in welcher Weise die Strafkammer sich die Schreiben oder für den Urkundenbeweis verwertbare Abschriften von ihnen nach Auffassung der Revision hätte beschaffen können. Ohne diese Angabe ist das Revisionsgericht nicht in der Lage, zu prüfen, ob die Strafkammer durch die gerügte Unterlassung ihre Pflichten verletzt hat,

Die Revisionsbegründung enthält keine solche Angabe, Daß die Strafkammer sich .die Schreiben oder für den Urkundenbeweis verwertbare Abschriften von ihnen etwa vom ostzonalen Landgericht Potsdam hätte ‚beschaffen können, behauptet die Revision 'nioht und will sie offenbar auch nicht behaupten. Solite sie dies aber etwa doch geltend maöhen ‘wollen, ist die Rüge jedenfalls unbegründet.Der Versuch, die Sache auf diesem Wege weiter aufzuklären, erscheint so aussichtslos, daß er sich der Strafkammer nicht aufzudrängen brauchte,

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13.) Die Revision erblickt eine Verletzung des § 250 StPO und der Aufklärungspflicht im folgenden:

Ausweislich des Urteils hat die Strafkammer auf Grund der eidlichen Aussage der Zeugin CD festgestellt, daß der Zeugin, als sie zwischen Weihnachten und Silvester 1951 TED in Potsdam aus der Haft abholen wollte, vom Amtsanwalt im Widerspruch zu dessen früherer Zusage plötzlich erklärt wurde, aus’ der Entlassung könne nichts werden; es habe ein Herr TEEN aus Westberlin angerufen und von ihm gefordert, TEE unter keinen Umständen freizulassen. TED habe zugleich erklärt, er habe wichtiges belastendes Beweismaterial gegen TEEN, das er übersenden werde,

_ Die Revision meint, die Strafkammer habe § 250 StPO

‘und die ihr obliegende Aufklärungspflicht verletzt, weil

sie eine sogenannte Zeugin vom Hörensagen vernommen und nicht aufgeklärt habe, ob die Angaben des ostzonalen Amtsanwalts der Wirklichkeit entsprächen.

§ 250 StPO ist nicht verletzt. Die Vorschrift verbietet dem Tatrichter nicht, Zeugen vom Hörensagen zu vernehmen. Die Entscheidung dartiber, ob und in welchem Umfang die Bekundungen solcher Zeugen zur Grundlage tatrichterlicher Feststellungen gemacht werden, liegt gemäß § 261 StPO allein beim Tatrichter. Sie ist einer Nachprüfung

‘durch das Revisionsgericht nicht zugänglich.

Die Aufklärungsrüge ist nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Es fehlt an der. nach. § 344 Abs 2 Satz 2 StPO

erforderlichen Angabe der Beweismittel, deren sich die . Strafkammer nach Auffassung der Revision zur weiteren .‚Sachaufklärung hätte bedienen müssen, Daß die Strafkammer

den Potsdamer Amtsanwalt als Zeugen hätte vernehmen müssen, behauptet die Revision nicht und will sie angesichts der auf der Hand liegenden Unmöglichkeit einer solchen

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Vernehmung offenbar auch gar nicht behaupten.

14.) Die in der Revisionsbegründung des Angeklagten vom 31.3.1951 auf S 4 bis 5 unter Punkt 1 und 4 bis 7 geltend gemachten Aufklärungsrügen sind gleichfalls nicht ordnungsgemäß erhoben, Es fehlt an hinreichenden Angaben der Beweismittel, deren sich die Strafkammer nach Auffassung der Revision zur weiteren Sachaufklärung hätte bedienen müssen (vgl BGHSt 2,168).

15.) Mit dem Einwand, die Strafkammer habe der Zeugin CEEEEEEER uni dem Zeugen BEP geglaubt, obwohl beide in der Hauptverhandlung einen Meineid geleistet hätten, greift die Revision in unzulässiger Weise die gemäß § 261 StPO allein dem Tatrichter zustehende Beweiswürdigung an. Auf Einwendungen dieser Art kann das Rechtsmittel der Revi-

- sion nicht gestützt werden.

16.) Die Verfahrensrügen, die der Angeklagte in seinen nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist (7.April 1954) eingegangenen Revisionsbegründungen geltend gemacht hat, sind verspätet erhoben und daher unbeachtlich (§ 344,

"345 StPO). Soweit die erwähnten Revisionsbegründungen Erläuterungen der fristgemäß erhobenen allgemeinen Sachrüge enthalten, werden sie bei dieser erörtert.

3I, Sachrügen

1.) Anwendung des _§ 1 Abs 1 des Berliner Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit vom 14.6.1951.

Die Anwendung des § 1 Abs 1 aaO auf den festgestellten Sachverhalt ist frei von Rechtsirrtum. Die Feststellungen des Urteils, an die das Revisionsgericht gebunden ist, ergeben unbedenklich, daß der Angeklagte durch seinen Anruf bei der Staatsanwaltschaft in Potsdam und seine Schreiben vom 23.2.1952 und 21.4.1952 den Tatbestand

" jener Vorschrift sowohl der äußeren als auch der inneren Tatseite nach verwirklicht hat.

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Was die Revision demgegenüber vorträgt, greift

a) Zu Unrecht erblickt die Revision einen Widerspruch in den Feststellungen darin, daß es im Urteil heißt, die Zeugin CB und der Zeuge EEE Hätten den Angeklagten bestürmt, keinesfalls noch einmal Fotokopien zu übersenden. Der Angeklagte habe sich aber durch die Zeugen nicht sprechen lassen und sich auch allen Vorhalten und inständigen Bitten gegenüber taub gezeigt:

Versteht man die Worte "nicht sprechen lassen" dahin, daß der Angeklagte die Zeugin überhaupt nicht zum Sprechen kommen ließ, so könnte es allerdings einen Widerspruch hierzu bedeuten, daß das Urteil sagt, der Angeklagte habe sich den von den Zeugen ausgesprochenen Vorhalten und Bitten gegenüber taub gezeigt. Die erwähnten Worte können jedoch auch in dem Sinne verstanden werden, daß der Angeklagte sich in kein Gespräch mit den Zeugen einließ,

In diesem Sinne hat die Strafkammer sie offenbar auch gemeint. Wenn man die Worte so versteht, liegt aber kein

Widerspruch vor.

Damit erledigen sich auch die Schlußfolgerungen, die die Revision aus dem vermeintlichen Widerspruch hinsichtlich der Feststellungen zur inneren Tatseite zieht.

b) Die Revision erblickt einen Widerspruch in den Feststellungen ferner darin, daß auf S 9 (nicht S7) der Urteilsabschrift festgestellt ist, dem Brief des Angeklagten vom 23.2.1952 hätten. Schuldscheinfotokopien beigelegen, während auf S 4 UA festgestellt sei, daß ihm . keine Fotokopien beigelegen hätten. .

Auch dieser Einwand geht fehl, Das Urteil erwähnt “auf 5 4 UA als Feststellung des Potsdamer Urteils, daß “ im Laufe der Potsdamer Ermittlungen bei der Staatsanwaltschaft Potsdam der seinem wesentlichen Inhalt nach

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mitgeteilte Brief des Angeklagten vom 23.2.1952 eingegangen sei, ohne an dieser Stelle etwas darüber zu sagen, ob dem Brief Schuldscheinfotokopien beigelegen haben oder nicht. Damit stellt das Urteil aber im Gegensatz zur Auffassung der Revision nicht fest, daß dem Brief keine Fotokopien beilagen. Die auf S 9 UA getroffene Feststellung bedeutet hiernach keinen Widerspruch zu den auf S 4 UA getroffenen Feststellungen. Sie ergänzt nur die dort gemachten Ausführungen.

c) Daß, wie die Revision behauptet, die Feststel-Jungen, die die Strafkammer auf Grund der Aussage des Zeugen BIP in der Hauptverhandlung getroffen hat, zu dem Inhalt einer in einem anderen Verfahren abgegebenen eidesstattlichen Versicherung desselben Zeugen im Widerspruch stehen, bedeutet keinen Widerspruch in den Fest- “stellungen des Urteils. Was die Strafkammer ausweislich der Urteilsgründe auf Grund der Aussage des Zeugen BP in der Hauptverhandlung festgestellt hat, läßt einen Widerspruch in sich nicht erkennen. Darauf allein, daß die Feststellungen des Urteils mit dem Inhalt einer “ früheren eidesstattlichen Versicherung: eines Zeugen unvereinbar sind, kann aber eine Sachrüge nicht gestützt werden« |

“Soweit die Revision mit diesem ih der Revisionebegründung des Angeklagten vom 20.9.1954 erhobenen Einwand etwa eine Verletzung des Verfahrensrechts rügen will, 4st ihr Vorbringen aus den oben unter I 16) dargelegten

Gründen, verspätet und daher unbeachtlich,

. d) Die Revision meint, die Strafkammer habe § 59 StGB rechtsirrigerweise nicht angewandt. Sie behauptet hierzu; der Angeklagte habe sich in einem Irrtum über die Illegalität der Geschäfte des TEE befunden,

Die Rüge scheitert an den Feststellungen des Urteils, an die das Revisionsgericht gebunden ist.Danach

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war der Angeklagte sich darüber im klaren, daß sein Anruf und seine Briefe TEE und BB der Gefahr aussetzen mußten, aus politischen Gründen in einem Wirt- | schaftsstrafverfahren verfolgt zu werden, Diese Feststellung schließt den vom Angeklagten behaupteten Irrtum aus,

e) Daß das Urteil nicht ausdrücklich sagt, die Strafkammer habe die Überzeugung gewonnen, daß die Beurteilung der Persönlichkeit des Angeklagten durch den Sachverständigen Dr. Niedenthal richtig sei, gibt im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung der Revision zu keinen. durchgreifenden Bedenken Anlaß, Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt klar, daß die Strafkammer von .der Richtigkeit jener Beurteilung überzeugt war... .

?£) Was die Revision in diesem Zusammenhang sonst noch vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.

2.) Anwend des SteB

Zu durchgreifenden rechtlichen Bedenken gibt Anlaß, daß die Strafkammer das strafbare Verhalten des Angeklagten als zwei in sich fortgesetzte selbständige Straftaten beurteilt hat. Das ist rechtsirrig.

Die Strafkammer ist hierbei offensichtlich von dem an sich zutreffenden Gedanken ausgegangen, daß der Angeklagte durch sein strafbares Verhalten höchstpersönliche Rechtsgüter mehrerer Personen, nämlich des TED und des BP, verletzt hat und daß unselbständige Handlungen, durch die höchstpersönliche Rechtsgüter mehrerer Per- ‚sonen verletzt werden, Teilakte ein und derselben fortgesetzten Handlung grundsätzlich nur insoweit sein können, als sie ein und dieselbe Person betreffen. Dieser Grundsatz betrifft jedoch nicht die Fälle der natürlichen Tateinheit, in denen der Täter durch eine oder mehrere der unselbständigen Handlungen tateinheitlich mehrere Personen verletzt. Um einen solchen Fall handelt es sich aber hier. Mit seinen Briefen vom 23.2.1952 und 21.4.1952 hat

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der Angeklagte jeweils zugleich TB und E@& verdächtigt. In jedem der beiden Briefe sind die gegen Teiii> und B@P gerichteten Angriffe durch Fassung und inhaltlichen Zusammenhang so eng verbunden, daß die Willensbetätigung des Angeklagten nach natürlicher Auffassung als jeweils eine Tat erscheint. Sind aber die gegen Te» und B@® verübten fortgesetzten Handlungen in diesen beiden Einzelakten in Tateinheit begangen worden, so stehen sie auch hinsichtlich des Einzelaktes, der nur gegen Ten gerichtet war, nämlich des Anrufes bei der Staatsanwaltschaft in Potsdam, in Tateinheit,

3.) Im übrigen läßt das Urteil keine Verletzung sachlichen Rechts zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

IIl,

Der unter II 2) dargelegte Mangel kann, soweit er den Schuldspruch betrifft, durch entsprechende Änderung der Urteilsformel behoben werden.

Daß dieser Mangel den Strafausspruch zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt haben kann, ist nicht ohne weiteres auszuschließen. Der Strafausspruch muß aus diesem und den oben unter I 8) dargelegten Gründen aufgehoben werden,

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts. |

Dr, Rotberg - Dr. Koffka Siemer Schnitt Dr.Börker