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BGH Entscheidung vom 15.07.1954 – 3 StR 242/54

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

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hat der 2.Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15.Juli 1954, an der teilgenommen haben:

Senats r&äsident Dr.Rotberg s Vorsitzender,

Bundeorichter Dr.Dotterweich Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Maaß .

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt a der Verhandlung OÖberregierungsrat Dr bei der Verktindung als Vertreter der esanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justigdienst als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle „...

für Recht erkannts

I. Die Revision des Angeklagten ge en das Urteil des Landgerichts in Ful 15.0ktober 1953 wird verworfen,

Der Angeklagte Hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.‘

II. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das genannte Urteil een aufgehoben;

Im}Unfenge deraAu ‚wird die: ‘Sache zur neuen

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Gründes

Der Angeklagte ist mit einem Kraftfahrzeughändler Otto H@B belreundet. Dessen Ehefrau erstrebte mit der von ihr im Sommer 1952 erhobenen Klage Scheidung ihrer Ehe. Sie behauptete in der Klageschrift, die Zerrüttung der Ehe sei u.a, durch ehewidriges Verhalten ihres Mannes, des Beklagten, im Umgang mit zwei angestellten (Tänzerinnen) des Zirkus AED herbeigeführt worden Diesen Tänzerinnen sei ihr Hann sogar nachgefahren, um die ehewidrigen Beziehungen ausserhalb FEED fortzusetzen. Über die von der Klägerin behaupteten Verfehlungen wurde auf Grund eines vom Eingzelrichter, Landgerichtsrat Dr Hoggp, erlassenen Beweisbeschlusses der Angeklagte am 16.Januar 1953 als Zeuge gehört. Er hatte am Abend vorher mit seinem Freunde über die bevorstehende Vernehmung gesprochen, dabei erstmalig das Bevreisthema erfahren und dann zum Ausdruck gebracht, "daß alles in Oränung gehen werde*. Bei seiner Vernehmung Surch den genannten Richter antwortete er auf die entsyrechende Frage, dass er nicht sagen könne, ob der Beklagte ehewidrige Beziehungen zu zwei Zirkusangestellten unterhalten habe. Im Laufe der folgenden Fragen und Vorhalte schilderte er zwei Begegnungen des Beklagten wit zwei Zirkusangestellten, die im Caf& le in

FE und in einem Schiiiipe Hotel stattgefunden und an denen er teilgenommen hatte. Er erklärte, dass er bei

siesen Gelegenheiten niohts von einem ehewidrigen Verhalten des HB wahrgenommen oder erfahren habe. Diese sussage beschwor er. In Wirklichkeit hatten der angeklagte und Hi in dem erwähnten Cafe in MOM wit ihren Begleiterinnen "Brüderschaft" getrunken. Dabei hatte EEE sein liädchen geküßt. Femer wußte er, dass es bei

dem späteren Zusammensein mit den beiden Tänzerinnen in Sch erst recht zu ehewidrig:n Verfehlungen gekommen war und dass HM vei dieser Gelegenheit auch Geschlechtsverkehr mit seiner Freundin gepflogen hatte.

Schon am Tage nach seiner Vernehmung Überbrachte der Angeklagte dem Prozeßbevollmächtigten seines Freundes HE einen Schriftsatz mit einer Berichtigung seiner Aussage vom vorhergehenden Tage. Auf den Rat des Anwalts der Klägerin wurde dieser Schriftsatz aber nicht an das Gericht weitergeleitet. Erst au 22.April 1955, am Tage nach der Zustellung des im schriftlichen Verfahren im Sinne der Klägerin ergangenen Ehescheidungsurteils, traf das Berichtigungsschreiben beim Vorsitzenden der Zivilkammer ein.

Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Landgericht den Angeklagten, der schliesslich nicht mehr bestritten hatte, bewußt falsch geschworen zu haben, wegen Neineids verurteilt. Es hat ihm bei der Bemessung der Strafe nicht nur mildernde Umstände zugebilligt, sondern auch noch nach der Vorschrift des § 158 StGB die Strafe ermässigt und sie in Höhe von zehn Monaten Gefängnis festgesetzt.

Mit seiner Revision wendet sich der Angeklagte gegen dieses Urteil. Er vertritt die Auffassung, das Landgericht habe Vorschriften des Verfabrens-und des sachlichen Rechts verletst. Die Rügen sind unberechtigt.

Dagegen führt das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, die das Urteil im Strafausspruch mit der Verfahrens-und Sachbeschwerde angreift, im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung.

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I. Die Verfahrensrügen:

1. Nach der Sitzungsniederschrift bean tragte der Verteidiger nach der Vernehmung des als Zeuge geladenen Landgerichtsrats Dr. Hop, den Zeugen nicht zu vereidigen (§ 60 Nr 3 StPO). Das Gericht beschloss entgezen diesem Antrage die Eidesleistung Dr.Hogp beschwor auch seine Aussage. Der Beschwerdeführer meint, dieser Beschluss verletze § 60 Nr 3 StPO. Er begründet Giese Rüge mit der Behauptung, Dr.Ho@ sei der Teilnahne an der Eidesverletzung des Angeklagten verdächtig, weil er bei dessen Vernehmung in mehrfacher Hinsicht gesetzwidrig gehandelt habe. Er habe es entgegen der Vorschrift des § 377 ZPO unterlassen, dem angeklagten mit seiner Ladung als Zeuge den Gegenstand der Vernehmung mitzuteilen; er babe ihn auch nicht in der nach § 396 ubs 1 ZPO vorgeschriebenen Weise veranlaßt, den Hergang der Begegnungen mit den Tänzerinnen im Zusammenhange mitzuteilen und schließlich habe er ihn nicht auf sein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 384 Nr 2 ZPO hingewiesen. Dem zunächst nicht zur Eidesleistung geneigten Angeklagten habe er angedreht, dass er den Sitzungssaal nicht vor der Leistung des Eides verlassen werde. Um dieser Drohung Nachdruck zu verleihen, habe er einen Gerichtswachtmeister herbeigerufen.

Es kann unerörtert bleiben, ob dem vernehmenden Richter Landgerichtsrat Dr.Hornung Verstöss gegen einzelne Vorschriften der Zivilprogeßordnung über den Zeugenbeweis unterlaufen sind. § 60 Nr 3 StPO verbietet die Abnahme des Zides nur dam, wenn nach dem Ermessen des Tatrichters der Verdacht begründet ist, dass der Zeuge in

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eıner strafbaren Weise in der gleichen Richtung wie der Täter an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat mitgewirkt hat. Nur ein solcher Zeuge ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers wegen seiner Zwangslage so wenig unbefangen, dass der Wert seiner „ussage auch durch die Eidesleistung nicht erhöht werden würde (vgl BGHSt 4, 368 /3717/; 3 StR 755/51

vom 18.0ktober 1951). Dass der als Zeuge vernommene Richter durch die behaupteten Verstösse gegen die

88 377, 396 Abs 1, 384 Nr 2 ZPO an der Eidesverletzung des Angeklagten in strafbarer Weise mitgewirkt hat, ist weder dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu entnehwen noch sonst irgendwie ersichtlich. Obendrein feiılt es an dem erörterten inneren Zusammenhang zwischen den behaupteten Verstössen und dem Gegenstand der Tat des Angeklagten.

Das Verbot der Beeidigung nach § 60 Nr 3 StPO ist auch nicht deshalb verletzt worden, weil der in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommene Landgerichtsrat Dr.Eoggp nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils dem Angeklagten mitteilte, er dürfe den Saal nicht verlassen, ehe er seine Aussage nicht besobworen habe. Selbst wenn durch diese Äusserung, wie der Beschwerdeführer behaupten möchte, der Tatbestand einer versuchten Nötigung erfüllt werden wäre, würde ein solches Vergehen keine strafbare Mitwirkung an dem Eidesverbrechen des Angeklagten darstellen. Wie bereits erwähnt, setzt die Anwendung des § 60 Nr 3 StPO voraus, dass der Zeuge, von seinem Standpunkt aus gesehen, die strafbare Handlung des Täters in der gleichen Richtung wie dieser fördern will. Es kommt dabei auf die Vorstel-

lungen des Zeugen an. Wie die Urteilsgründe ergeben, auch die Revision nicht in Zweifel zieht, ging es dem vernehmenden Richter nicht darum, dem Angeklagten

den Eid auch für den Fall abzunehmen, dass er die Unwahrheit beschwöre. Da das Gesetz in § 391 ZPO die Vereidigung als Mittel zur Herbeiführung einer wahrheitsgemässen Aussage eines Zeugen vorsieht, muss es dem vernehmenden Richter erlaubt sein, gerade dann

den Zeugen zu beeidigen, wenn er glaubt, hierdurch

eine Änderung der bereits gegebenen, ihm nicht wahrheitsgemäss erscheinenden Darstellung des Zeugen zu erreichen. Nach der Überzeugung des Tatrichters kam es dem Richter.Lanägerichterat Dr.5oggp. gerade darauf an. Seine #inwirkung suf den Angeklagten zielte also in eine Richtung, die der Richtung der Tat des ıngeklagten gerade entgegengesetzt war. Die Vorschrift des § 6%

Ir 3 StPO ist deshalb nicht verletzt.

2. Der Beschwerdeführer behauptet, das Gericht habe seine Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären (§ 244 Abs 2 StPO) verletzt, und zugleich gegen die Vorschrift des § 240 Abs 2 StPO verstossen, weil es eine für die Glaubwürdigkeit des Zeugen Dr.Hoggp dedeutsame Frage des Verteidigers des‘ Angeklagten zu Unrecht durch Gerichtebeschluss als unzulässig zurückgewiesen habe. Dieser Rüge liegt folgender Vorgang zugrunde: Nachdem Landgerichterat Dr. Ei der den Angeklagten als Einzelrichter vernommen hatte, als Zeuge ausgesagt hatte, dasg er am Ende der Vernehmung des Angeklagten der Meinung gewesen sei, 'äieser habe nach einer Ergänzung seiner Aussage endlich die Wahrheit gesagt, stellte der Verteidiger an diesen Zeugen die

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Frage, ob er seinem Kammervorsitzenden nicht eine andere Auffassung über den Wahrheitswert der Aussage des Angeklagten mitgeteilt habe. Über die Zulässigkeit dieser Frage entschied das Gericht nach § 242 St?O dahin, "daß die Frage nicht zulässig sei, soweit der Zeuge bei ihrer Beantwortung das Beratungsgeheimnis verletzen würde". Der Zeuge beantwortete die gestellte Frage nicht. Dies ist der Niederschrift über den Verlauf der Hauptverhandlung zu entnehmen, weil der Vorsitzende die Aufzeichnung der Aussagen des Zeugen angeordnet hatte. Neoh Ansicht des Beschwerdeführers widerspricht der Beschluss über die Unzulässigkeit der Frage dem Gesetz, die Beantwortung der Frage wäre nach Meinung der Revision für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen Dr .Hoggp bedeutungsvoll gewesen.

Auch diese Rüge ist unbegründet. Wie der Vorschrift des § 54 3tPO zu entnehmen ist, ergibt sich aus dem Beratungsgeheimnis der Richter ein Vernehmungs-und Aussageverbot. Die Ansicht der Revision, dass eine üittellung des Zeugen Dr .Hoggggp über seinen Eindruck von der Glaubwürdigkeit des Angeklagten niemals den Gegenstand des Beratungsgeheimnisses darstellen könne, geht fehl. „uch wenn die Ehescheidungsklage.der Frau Hp später nicht mehr auf den ehswidrigen Umgang den Beklagten mit den Tänzerinnen gestützt wurde, sondern auf andere Verfehlungen, durfte das Gericht für. die Würdigung seiner Erklärung hierauf ‚sein Verhalten gegenüber den Zirkusangestellten heraiffichen‘ Damit betraf die Glaubwürdigkeit des Angeklagten: ‚einen Gegenstand der Entscheidung. Ob die Erklärung des. Zeugen Dr. Egg. gegenüber seinen Kanmervorsitzenden in einen solchen‘ Zusammenhang abge-

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geben und deshalb Gegenstand des Beratungsgeheimnisses gsvorden war, hatte hier allein der Zeuge zu entscheiden (vgl RGSt 61, 218, 219). War der Angeklagte oder sein Verteidiger der Ansicht, dass die behauptete Erklärung des Zeugen in einem anderen Zusammenhang abgegeben worden war, so hätte der Verteidiger eine entsprechende Frage stellen können. Der angegriffene Beschluss stand ihrer Beantwortung dann nicht entgegen.

Jass das Landgericht die Prage, ob der Zeuge „Jr.Hogmpp ausserhalb einer Beratung des Urteils in der Ehesache EP seine Ansicht über die Unglaubwürdigkeit des angeklagten weitergegeben hatte, nicht von Amts wegen verfolgt bat, ist nicht als Verletzung der aufklärungspflicht anzusehen. Das Landgericht konnte nämlich der Überzeugung sein, dass der Zeuge jedenfalls im „ugenblick der Eidesleistung der Ansicht war, der angeklagte habe die Wahrheit gesagt. Selbst wenn das Landgericht es nicht für ausgeschlossen erachtete, daß der Zeuge Dr.Eogp in einem späteren Zeitpunkt anderer weinung war, bestand kein Anlass, dem Gegensatz zwischen diesen Beurteilungen nachzugehen. Im Hinblick auf die Persönlichkeit des Zeugen brauchte es sich dem Landgericht nicht aufzudrängen, die Ursachen für die geänderte Beurteilung der Glanbwiräigkeit des angeklagten weiter zu erforschen. x 2

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3. Die Rüge, die Strafzumessungsgründe des angefachtenen Urteils entsprächen nicht der Vorschrift des § 267 Abs 3 StPO, wird im Zusammenhang mit der Sachrüge erörtert. :

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1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Meineids ist nach der äusseren und inneren Tatseite gerechtfertigt. Da der Angeklagte in der Hauptverhandlung zum Schluss nicht mehr geleugnet hatte, dass er, um seinem Freunde zu helfen, falsche Angaben in Kenntnis ihrer Unrichtigkeit beschworen hatte, kann auch die Revision gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen ° “eineids nichts vorbringen.

2. Sie greift das Urteil indessen im Strafausspruch an und bemängelt, dass das Landgericht nicht eine weitere Strafermässigung nach § 157 StGB vorgenommen habe. Der Tatrichter war davon überzeugt, dass der Angeklagte nit seinen unwahren Angaben seinem Freunde HD helfen wollte. Diese Ansicht des Landgerichts kommt in den Urteilsgründen mehrfach zum Ausdruck. Dass der Angeklagte seine wabrheitswidrige Darstellung gegeben habe, weil er etwa von der Vorstellung beeinflusst war, sich selbst in strafrechtlicher Hinsicht zu gefährden, hat der Tetrichter nicht angenommen. Für die Bildung Seiner Übergeugung konnte er den Umstand verwerten, dass der Angeklagte überhaupt nur über ehewidriges Verhalten seines Freundes auszusagen hatte und dabei seine eigene Rolle unbedenklich verschweigen durfts. Im Zusammenhang mit der Peststellung, dass der Angeklagte über Intelligenz und Lebenserfaehrung verfüge, auch früher schon als Zeuge vor Gericht vernommen worden sei, konnte das Gericht seine Erklärung, er babe Angst gehabt > % "mit hereingezogen zu werden", als Schutzbehauptung abtun. Die Rüge, die Vorschrift des § 157 StGB sei zu Unrecht nicht angewendet worden, ist demnach unbegründet.

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3. Ebenso unbegründet ist der Einwand der Bevision, der Tatrichter habe die Möglichkeit, dass der Aängeklagte seine Eidesverletzung auf Grund der irrigen „nnahme einer Notstandslage begangen habe, mit unzureichender Begründung abgelehnt und dadurch zugleich § 267 Abs 2 StPO verletzt. Da der Tatrichter in bestimnter und das Revisionsgericht bindender Weise festgestellt hat, dass der Angeklagte das Verbrechen nicht beging, um einer wirklichen oder angenommenen Gefahrenund Zwangslage zu entgehen, sondern falsch schwor, um seinem Freunde zu helfen, so entfiel die Anwendung der §§ 52, 59 StGB. Da die Urteilsgründe diese von der Revision vermissten Beweggründe des strafbaren Handelns ausdricklich dargelegt haben, ist unerfindlich, worin der „angel der Begründung bestehen soll.

4. Auch die Angriffe gegen die Ausführungen des Urteils zur Bemessung der Strafe aind unberechtigt. vas Landgericht hat in eingehender, den Anforderungen des § 267 Abs 3 StPO entsprechender Weise die Schuld des angeklagten abgewagen und danach die Strafe festgesetzt. Die Ausführungen des Urteils zu diesem Punkte weisen keine widersprüche auf. Sie verwerten auch keine Tatbestandsmerkmale des § 154 StGB als Gesichtapunkte für die Schärfung der Strafe. Das behauptet zwar die Revision. "Der zur Begründung dieser Ansicht wiedergegebene Satz des Urteils, dass der Angeklagte, der Wahrhei tsuflicht "bewußt zuwider gehandelt habe, ist jedoch nicht zu beanstanden. Im Zusammenhang mit den vorhergehenden und folgenden Sätzen besagt er nämlich nur, dass der Angeklagte, nicht aber irgend eine andere Person, wie etwa der vernehmende Richter oder der Prozeßbevollmächtigte der

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Klägerin, für den Meineid verantwortlich ist.

Ohne Rechtsfehler konnte der Tatrichter nach seinem Ermessen auch bei Zubilligung mildernder Umstände und Anwendung des § 158 StGB eine Gefängnisstrafe von zehn Monaten verhängen. Das Landgericht hat die für die Strafzumessung bestimmenden Gründe eingehend dargelegt (§ 267 Abs 3 StPO) und dabei hervorgehoben, dass der Angeklagte in hartnäckiger und herausfordernder Weise die Unwahrheit sagte. Entgegen der Ansicht der Revision brauchte der Tatrichter darüber hinaus nicht ausguführen, aus welchem Grunde eine erheblich über der Mindeststrafe des § 154 Lbs 2 StGB liegende Gefängnisstrafe der Gerechtigkeit entsprach. Die Revision übersieht anscheinend, dass schon eine Gefängnisstrafe von weniger als achtzehn Monaten gegenüber der Mindeststrafe des § 154 Abs 1 StGB eine Milderung darstellt.

Auf die Ansicht der Revision, dass die Strafzumessungserwägungen schließlich auch deshalb zu beanstanden seien, weil der vernehmende Riohter den Eid nicht hätte abnehmen dürfen, da er die Unwahrheit der dem Eide zugrunde liegenden Aussage gekannt habe, braucht hier nicht weiter eingegangen zu werden. Es genügt, au? die Erörterungen zum Voreidigungsverbot des § 60 Nr 5 StPO zu verweisen. .

No. B. Die, Revision der Stantsanwel techaftz 1. Mit ihrem Rechtemittel wendet sich die Anklagebe-

hörde gegen die Zubilligung mildernder Umstände nach § 154 Abs 2 StGB. Sie hält das für fehlerhaft, weil die

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üriinde des Urteils Widersprüche offenbarten. Dies trifft jedoch nicht zu. Hit dem Satz, dass der Ange-

klagte seine Tat aus Leichtsinn und Freundschaft zu

HD vegangen habe, brachte der Tatrichter lediglich zum Ausdruck, dass den Angeklagten bei Begehung seiner Tat kein eigennütziges Streben bewegte. Eine solche Feststellung konnte für die Annahme mildernder Umstände sprechen. intgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist es nicht fehlerhaft, dass das Landgericht auch die Art und Dauer der Vernehmung

des Angeklagten durch den Berichterstatter der Zivilkammer zu seinen Gunsten bei der Entscheidung darüber verwertet hat, ob mildernde Umstände anzunehmen waren. auch wenn der Angeklagte seine Pflicht zur wahrheitsgemässen Aussage in "dreister und herausfordernder Weise" verletzte, wie die Urteilsgründe hervorheben, konnte der Tatrichter annehmen, dass die Art und

Weise seiner Vernehmung immerhin nicht dazu angetan war, ihn zur Einsicht und zur Berichtigung: zu verenlsssen. Damit steht nickt im Widerspruchy "dass, der ww... Angeklagte die Dauer der Vernehmung erheblich abküirzen konnte, wenn er von vornherein die Absicht verfolgts, den Sachverhalt wahrheitsgemäss darzustellen.

2. Die Revision der Staatsenwel tscheft bemängelt ferner, dass das Landgericht nach § 158 StGB die Strafe gemildert hat, obwohl das Berichtigungsschreiben des Angeklagten erst am 22,.April 1953, also nach der Entsckeidung in der Ehesache HEEW, bei Gericht eingegangen war. In diesem Zusammenhang erhebt ie Beschwerdeführerin auch die Aufklärungsrüge, weil das Landgericht es unterlassen habe, anhand des erwähnten

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Berichtigungsschreibens zu prüfen, ob der Angeklagte die wahrheitswidrigen Ängaben anlässlich seiner Zeugenvernehmung in_ allen wesentlichen Punkten durch eine wahrheitsgemässe Darstellung ersetzte.

Die Auffassung der Kevision, dass die Berichtigung bier verspätet geschah, ist unzutreffend. Die ansicht des Landgerichts, dass die Berichtigung einer falschen Zeugenaussage nicht verspätet ist, wenn es nach der von den Parteien gestalteten Prozeßlage auf die unridtige Aussage nicht mehr ankomunt, ist zu billigen. Entgegen der Meinung der kevision war aus der falschen Aussage des Angeklagten für die Klägerin des Ehescheidungsrechtsstreits noch kein Nachteil entstanden. Da die Ehescheidungsklage überhaupt nicht auf.Ehebruch des beklagten Ehemannes gestützt war, konnte die Klägerin unabhängig von der Aussage des Angeklagten kein Urteil erzielen, in dem ein Ehebruch des Beklagten festgestellt worden war. Schon aus diesem Grunde konnte für sie nicht der Nachteil entsteben, dasg die Strafverfol-Sung wegen £hebruchs ausgeschlossen war.

Die Revision äng. Stehtsamnaltschaft muss aber aus anderen Gründen, Bafoig haben.’ Die Begünstigung der tätigen Reue, ‘die. § 158 8t6B gewährt, verfolgt den Zweck, jedem, der einen Meineid geleistet oder eine falsche, Versicherung, an Eides ‚Statt oder eine falsche wneidliche Darstellung abgegeben bat, die Rückkehr zur Währheit zu erleichtern, damit die der Rechtge-.

. pflege, schon drohenden Gefahren noch abgewendet werden: Letzteres kann nur. erreicht werden, wenn die falschen

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Aussagen in allen Punkten durch wahrheitsgemässe Angaben ersetzt werden und die Berichtigungserklärungen keine neuen Unwahrheiten enthalten. Zwar ist aie Vorschrift des § 158 StGB wegen ihres Zweckes weit auszulegen (RGSt 67, 83), so daß nicht engherzig betrachtet werden darf, ob die Berichtigung rechtzeitig geschah, es muss aber verlangt werden, dass die unrichtigen Aussagen in allen nicht völlig nebensächlichen Funkten durch wie Witteilung der Wahrheit ersetzt werden, weil sonst die Gefahr unrichtiger Entscheidungen bestehen bleibt.

Ob der am 22.April 1955 bei Gericht eingegangene Schriftsatz diesen Anforderungen genügte, kann dem angefochtenen Urteil nicht entnommen werden, weil es den Inhalt dieses Schriftsatzes nur auszugsweise wiedergegeben hat. So lässt sich deshalb nicht ersehen, ob der Angeklagte in seinen Schreiben auch erwähnt hat, dass Hg sich schon in FW in Cafe mb chewiärig verhalten hatte. Auch bei anderen Punkten ist ungewiss, ob die Berichtigung die unrichtige Aussage in allen Punkten erfasst hat. Dieser Mangel ausreichender Feststellungen hat zur Folge, daß das Kevisionsgericht nioht nachprüfen kann, ob das Landgericht die an den Inhalt des Berichtigungsschreibens zu stellenden, sich aus dem Zweck des § 158 StGB ergebenden Anforderungen erkannt und beachte‘ Hat. Dieser Mangel zwingt zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch. Es erübrigt sich deshalb, zu prüfen, ob die in die gleiche Richtung zielende Verfahrensrüge äer Besohwerdeführerin

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zulässig ist, das Landgericht habe nicht genügend aufgeklärt (§ 244 Abs 2 StPN), in welchem Umfange der Angeklagte seine unwahren Aussagen berichtigte.

Rotberg Dr.Dotterweich Martin Dr. Arndt Maaß