§ 391 Zeugenbeeidigung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 57
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Duisburg, 13.04.2017 – 21 O 93/13
- VG Berlin, 16.06.2016 – 1 K 13.14
- BGH, 03.06.1961 – 1 StR 155/61
- LAG Rheinland-Pfalz, 09.02.2022 – 8 Sa 194/20
- BFH, 22.11.2013 – X B 35/13Zeugenbeeidigung - verzichtbare Verfahrensmängel - Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten - vorweggenommene BeweiswürdigungZitiert von 1
- BFH, 31.12.2012 – III B 95/12Rüge von Verfahrensfehlern: Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Erlass einer Überraschungsentscheidung - Unterlassene Beeidigung von Zeugen - Verstoß gegen den gesetzlichen Richter - Nichtigkeit eines Verwaltungsakts wegen Verstoßes gegen die guten SittenZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- VG Schleswig, 08.01.2026 – 17 A 10/23
- OLG Frankfurt am Main, 27.03.2025 – 16 U 9/23
- VG Augsburg, 09.04.2024 – Au 8 K 23.841Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 391 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ein Zeuge ist, vorbehaltlich der sich aus § 393 ergebenden Ausnahmen, zu beeidigen, wenn das Gericht dies mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für geboten erachtet und die Parteien auf die Beeidigung nicht verzichten.