Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 18.10.1951 – 3 StR 755/51
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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stR_755/51 | 2275 011 / In
m Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Handlungsgehilfen Karl L U 1 aus DEE, POBEBS tr. EB zgeporen.am EEE 1893 daselbst,
wegen Sittlichkeitsverbrechens F
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sit- s zung vom 18. Oktober 1951, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss als Vorsitzender,
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Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Sauer
Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,
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Oberstaatsanwalt EB in der Verhandlung
Oberstaatsanwalt Dr. EEE bei der Verkündung 1 | als Vertreter der Bundesanwaltschaft, .
Justizangestellter MB j ”. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, ; für Recht erkannt: er “ » x Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil. BR des Landgerichts in Düsseldorf vom 18. Juni 1951 “ ne |
samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und 5 Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- Bu,
er tels, an das Landgericht zurückverwiesen. u Von Rechts wegen m: & ” 3
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Gründe§
Der Angekl .gte ist wegen im Sommer 1950 begangener Unzucht mit Kindern (§ 176 Abs 1 Nr 3 StGB) in zwei Fällen (mit Erich HB, geboren ii 1937 und Hellmuth AGD: zeboren EB 1959) zu der Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision, die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, hat’ ärfolg. -
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§ 59 schreibt die Vereidigung eines jeden in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen zwingend vor, "soweit nichtsanderes bestimmt ist". In den §§ 60 - 63 sind die Gründe einer Nichtvereidigung erschöpfend aufgeführt. Davon kommt hier nur § 60 Nr 3 in Betracht. Darauf hat auch der Vorsitzende hingewiesen, als er in der Hauptverhandlung, wie das Sitzungsprotokoll feststellt, den als Zeugen vernommenen 52jährigen Wilhelm BB "als Mitbeteiligten unvereidigt" liess. § 60 Nr 3 sieht die Nichtvereidigung solcher Personen vor, die der Tat, welche - nach dem Eröffnungsbeschluss und dem Verlauf der Hauptverhandlung — den Gegenstand der Untersuchung bildet, oder der Beteiligung an ihr verdächtig sind. Die Enischeidung, ob solche Verdachtsgründe' vorliegen, trifft der Tatrichter. Aufgabe des Revisionsrichters ist es aber zu prüfen, ob der Tatrichter bei dieser Entscheidung von einer rechtsirrigen Auslegung der Rechtsbegriffe des § 60 Nr 3 ausgegangen ist. Dies behauptet die Revision. Der Angriff ist begründet.
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Es kann die Wöglichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht den Rechtsbegriff der Beteiligung im Sinne des § 60 Nr 3 verkannt hat. Dieser ist zwar weiter als der der Teilnahme im Sinne der §§ 47 ff StGB. Aber es muss doch der Zeuge an der gerade zur Verhandlung und Aburteilung stehenden Ta t des An geklagten - hier des L@E - in strafrechtlich relevanter Weise irgendwie mitgewirkt haben. Wie sich aus den Urteilsausführungen ergibt, hat der Zeuge dieselben Jungen in ähnlicher Weise wie der Angeklagte zur Unzucht aissbrauchtoder verführt. Dies reicht nicht aus, um eine Beteiligung des Zeugen an den Taten des Angeklagten I zu rechtfertigen. Auch dem Umstand, dass die. Zelte, in denen die beiden Erwachsenen je getrennt ihre Sittlichkeitsverbrechen begingen, benachbart auf demselben Lagerplatz aufgebaut waren und dass dort die beiden Männer mit den Jun:sen zusammen spielten, kommt keine rechtliche Bedeutung zu. Anhaltspunkte fir einen nach dem Ersebnis der Hauptverhandlung bei dem Tatrichter aufgetauchten Verdacht, der Zeuge habe durch irgendwelche Einwirkung auf die Jungen oder den Angeklagten I deren unzüchtiges Treiben veranlasst oder gefördert, ist den Urteilsausführungen nicht zu entnehmen. Ob eine bloße Kenntnis des Zeugen von der im Nachbarzelt des Angeklagten sich abspielenden Unzucht zur Annahme einer Beteiligung nach § 60 Nr 3 ausreichen könnte, braucht nicht eıtschieden zu werden, nachdem das Landgericht gelegentlich der Prüfung der Glaubwürdigkeit des jugendlichen Zeugen HB üessen Vermutung, BB Hätte einmal von dem die beiden Zelte verbindenden Sonnendach aus einem in dem Zelt des Angeklagten gerade vollzogenen Unzuchts-
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akt zugesehen, als auf einem Irrtum berulend abgetan
hat. &s war daher für das Landgericht nicht die dem gesetzgeberischen Grundgedanken des § 60 Nr 3 entsprechende Befürchtung gerechtfertigt, der Zeuge BEER könnte bei seiner Aussage nicht diejenige Unbefangenheit gezenüber dem Angeklagten besitzen, wie sie die Voraussetzung eines einwandfreien Zeugnisses bildet (RGSt 57, 167 und 187). Der Zeuge war überdies, wie sich aus den Urteilsausführungen ergibt, wegen seiner mit denselben Jungen von ihm begangenen Sittlichkeitsverbrechen schon einige Wochen v o r seiner Zeugenvernehmung abgeurteilt worden; er brauchte also keine ihm unangenehmen Rückwirkunger aus wahrheitsgemässer Zeugenaussage zu befürchten.
Hiernach ist durch die Nichtvereidigung des Zeugen BGM, die nach § 60 Nr 3 nicht gerechtfertigt ist, der § 59 StPO verletzt. Das Landgericht ist mit auf Grund der Aussagen des Zeugen BAM ninsichtlich der Zahl der dem Angeklagten zur Last gelegten Fälle den weitergehenden Aussagen der betroffenen Jungen nicht gefolgt, hat vielmehr nur den "wesentlichen Kern!" dieser Kinderaussagen dem Schuldspruch zugrunde gelegt, indem es zum Nachteil eines jeden Jungen nur mindestens zwei Fälle des Unzuchtmissbrauchs annahm. Darnach kann die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass die Beeidigung des Zeuger. die Beweiswürdigung zu Gunsten des An;eklagten noch weiter beeinflusst hätte. Das Urteil beruht daher auf dieser Rechtsverletzung.
2.) Es beruht aber auch auf der von der Revision gerügten Verletzung des sachlichen Rechts, die darin gefunden wird, dass äie innere Tatseite der Verbrechen nach § 176 Nr 3 nicht ausreithend belegt ist. Zum Vorsatz gehört
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das Bewusstsein des Täters, dass der betroffene Junge zur Zeit der Tat noch nicht 14 Jahre alt war. Das Urteil schweigt hierüber. Der ältere Junge, Erich Hg war zu dieser Zeit schon 13 1/2 Jahre alt; infolge einer der Unzuchtshandlungen ist es bei ihm zum Samenerguss gekommen. Darnach ist es nicht unmöglich,. dass mindestens dieser Junge nach seiner körperlichen Entwicklung dem Ange- , klagten bereits vierzehnjährig erschienen ist, womit die vorsätzliche Vollendung des Verbrechens entfällt.
Aus diesen beiden Gründen ist das Urteil aufzuheben.
II.
Auf die übrigen Revisionsrügen braucht im einzelnen nicht mehr eingegangen zu werden. Das Urteil lässt übrigens Rechtsfehler nicht erkennen.
In ver neuen Verhandlung hat das Landgericht Gelegenheit, zwecks sorgfältiger Prüfung der Glaubwürdigkeit der beiden jugendlichen Belastungszeugen auch noch die vom Beschwerdeführer angebotenen graphologischen Gutachten zu verwerten. j
Krauss Koeniger Busch Dr. Sauer Baldus