Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1953

BGH Entscheidung vom 16.07.1953 – 2 StR 105/53

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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mNamen des Yolkes

In der Strafsache gegen

die Putzfrau Ilse BD mp zus DW sehoren am CO 95: ::. DEE ,

wegen Vergehens nach § 90 a StGB

hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Juli 1953, an der teilgenommen ha-

ben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Krauss Bundesrichter Frof.Dr, Busch Bundesrichter Werner

Bundesrichter Dr. Sauer als beisitzende Richter,

Bundesanvalt Dr. (we ir

Oberstaatsanvwalt WB Pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

[2]

er Verhandlung,

Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 27. November 1952

wird verworfen,

Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels

zu tragen.

Von Rechts wegen

7%

Gründe§

Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen eines Vergehens nach § 90 a StGB verurteilt. Ihre Revision, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist un-

begründet,

Die Angeklagte trat im Jahre 1946 der FDJ bei, Etwa im Jahre 1950 übernahm sie die Leitung der "Jungen Pioniere", einer Abteilung der FDJ, die mit ihr in engstem organisatorischen Zusammenhange steht, In dieser Eigenschaft war sie auch in ihrer Gruppe tätig. Sie spieite hierbei in geistiger und physischer Hinsicht eine füh-

rende Rolle,

Die Strafkamner nimmt an, dass die PDJ eine Vereinigung sei, deren Tätigkeit sich gegen die verfassungsmässige Ordnung der Bundesrepublik richte, Hiergegen bestehen keine Bedenken (vel die Urteile des Senats vom 30. Januar 1953 - 2 StR 426/52 und 2 StR 704/52 - und vom 19. Juni 1953 - 2 StR 770/52 und 2 StR 881/52 -)., Auch die Revision erhebt sie nicht. Die Strafkammer ist ferner der Überzeugung, dass die "Jungen Pioniere" nur eine Abteilung der EFDJ sei, die deren Ziele verfolge, Die Revision meint, das Urteil begründe nicht näher, dass ein solcher Zusammenhang bestehe. Dies ist jedoch der Fall. Es verweist insbesondere darauf, dass der "Zentralrat der Freien Deutschen Jugend - Abteilung Junge Pioniere und Schulen" das Liederbuch, das die "Jungen Pioniere" benutzen, herausgegeben hat, und dass die Aufnahmeformulare für die Mitglieder der "Jungen Pioniere" in Kopf lauten: "Junge Pioniere der Freien Deutschen Jusend, Landesverband Nordrhein-Westfalen", Auch die An-

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nahme, die Angeklagte habe sich als Rädelsführerin der "Jungen Pioniere" betätigt, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Damit 18st die äussere Tatseite des § 90a StGB nachgewiesen. Auch den inneren Tatbestand legt das Urteil ausreichend und von der Revision unbeanstandet dar,

Die Revision meint, das Verbot der FDJ treffe noch nicht y

die "Jungen Pioniere", Es fehle auch an einer Entscheidung des

Bundesverfassungsgerichts. Hierzu ist folgendes zu sagen:

§ 90a StGB setzt nicht voraus, dass eine staatliche Behörde oder das Bundesverfassungsgericht die Vereinigung verbo- WE ten hat. Wer eine Vereinigung gründet, die sich gegen die ver-

fassungsmässige Ordnung richtet, oder wer ihr als Rädelsführer

oder Hintermann angehört, ist ohne weiteres nach § 90a StGB strafbar, zumal diese Betätigung unmittelbar durch Art 9 Abs 2f GrundG verboten ist. Ob diese Voraussetzungen im Einzelfalle vor& liegen, entscheidet im Strafverfahren das ordentliche Gericht. Nach Art 18 Grund& spricht das Bundesverfassungsgericht nur die Verwirkung eines Grundrechts und deren Ausmass aus. Art 21 Abs ?J GrundG bezieht sich nur auf politische Parteien, zu denen die FDJI und die "Jungen Pioniere" nicht gehören,

Dr. Moericke Krauss Busch

Werner Dr, Sauer