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BGH Entscheidung vom 30.01.1953 – 2 StR 426/52

2. Strafsenat

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2 StR 426/52 2301 011

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Elektriker Udo R EB au: Sc ve: oh WEB, zevoren an EEE 1951 in O

wegen Förderung einer verfassungswidrigen Organisation

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Januar 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr, Iudwig

Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. hin der Verhandlung,

Landgerichtsrat GEREEEEEBB be: der Verkündung er Bundesanweltschaft,

als Vertreter er Pn EB nsftastelle,

Justizangeste_lter als Urkunde: samt

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 29. Februar 1952 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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gründe§

Der Elektromonteur Bi entdeckte am 8. Septenber 1951 in der Gemeinde N bei Osnabrück auf einem Yochspannungsmasten eine blaue Fahne mit der Inschrift "R.D.dJ.", Er liess sie entfernen. Am 11, September 1951 veröffentlichte der Angeklagte in dem "Osnabrlicker Tageblatt" einen von ihm verfassten Artikel folgenden Inhalts:

tPDJ-Fahne auf Starkstromleitung. Im Schutze der Dunkelheit hissten am Sonntagmorgen an der Sutthauser Strasse Mitglieder der FDJ das Sonnenbanner der FDJ auf einem Mast der 380 000 Volt-Überlandleitung Die Fahne wurde gegen 10 Uhr von der Polizei entdeckt. Sie war so gut befestigt, dass es unmöglich war, sie mit den Händen zu lösen.

Da entsprechendes Werkzeug erst beschafft werden musste, dauerte es eine Zeit, bis man sie "eingeholt" hatte,"

Am 11. Oktober 1951 nahm der Angeklagte nochmals an einer Zusammenkunft von FDJ-Anhängern teil,

Die Strafkammer nimmt an, die Ziele der FDJ seien der verfassungsmässigen Ordnung der Bundesrepublik "zuwidergerichtet". Dementsprechend habe das Bundeskabinett festgestellt, dass sich die ‚Tätigkeit der FDJ gegen die verfassungsmässige Ordnung der Bundesrepublil: richte, Dennoch setze sie im Geheimen ihre Wirksamkeit Tort. Der Angeklagte habe ihre Bestrebungen durch den angeführten Aufsatz gefördert. Es sei ihm darauf angekommen, offenkundig zu machen, dass die FDJ trotz des Verbots lehe und ihre verbotenen Bestrebungen weiter verfolge, sowie die Angehörigen der FDJ zu den verbotenen Bestrebungen

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anzuregen. Die Strafkammer schliesst aus der Tatsache, dass der Angeklagte den veröffentlichten Artikei selbst verfasst und später noch einmal an einer illegalen Zusammenkunft teilgerommen hat, sowie aus dem Timstand, dass er Funktionär der FDJ gewesen ist, dass er auf ihre Mitglieder geistig einen führenden Einfluss ausübte. Sie sieht ihn deshalb als Rädelsführer an und hat ihn wegen einer Vergehens nach § 90 a StGB zu drei Monaten Gefängnis verurteilt.

Mit der Revision erhebt der Angeklagte die Sachbeschwerde. Was er hierzu vorbringt, vermag dem Rechtsnittel Jedoch nicht zum Erfolge zu verhelfen, Die Behauptung, er habe auf die Fassung des Artikeis nicht den geringsten Einfluss gehabt, widerspricht der Feststellung, dass er ihn selbst verfasst habe. Dass der Angeklagte seit dem Jahre 1949 regelmässig für das Blatt arbeite, ist bedeutungslos für die Frage, welches Ziel er mit dem am 11. September 1951-veröffentlichten Artikel verfolgte Aus den mitgeteilten Beweistatsachen durfte die Strafkammer ohne Zechtsirrtum folgern, dass der Angeklagte geistig einen führenden Einfluss auf die Angehörigen der FDJ ausübte, also Rädelsführer war. Dass diese Tatsachen zu dieser’Polgerung zwingen, ist nicht notwendig. Es genügt, *As8 der Schluss aus ihnen denkgesetzlich möglich ist. Das ist aber der Fall. Die Ansicht der Revision, Rädelsführer könne der Angeklagte nur gewesen sein, wenn er selbst die Fahne angebracht hätte, ist unzutreffend,

Wenn die Revision auch nicht in Zweifel zieht, dass sich die Tätigkeit der FDJ gegen die verfassungmmässige

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Ordnung der Bundesrepublik richte, so bedarf diese Frage dennoch auf die Sechbeschwerde hin der Nachprüfung Die strafkammer spricht nur allgenein aus, dass die Ziele der FDJ der verfassungsmässigen Ordnung "zuwidergerichtet' seien, und verweist auf den Beschluss der Bundesregierung vom 26. Juni 1951. Sie führt jedoch weder den Inhalt dieses Beschlusses noch sonst irgendwelche Tatsachen an, die den verfassungsfeindlichen Charakter der

FDJ ergeben, Indessen gefährädst dies den Bestand des Urteils nicht,

Dıe SED-Führer in der russischen Besatzungszone sind bestrebt, ihre bolschewistische Herrschaft auch mit Gewalt auf das Gebiet der Bundesrepublik auszudehnen und hier eine kommunistische Diktatur zu errichten. Das ergibt sich aus ihren Reden, die durch Presse und Rundfunk verbreitet werden und deshalb allgemeinkundig sind. Für den Senat ist dies im übrigen aus der Sache StE 3/52 gerichtsbekannt, in der er ausgesprochen hat, dass die Führer der SED ein hochverräterisches Unternehmen gegen die Bundssrepublik nach den §§ 80 Abs 1 Nr 1, 81 Abs 1 StGB vorbereiten. Die von massgebenden SED-Führern geleitete FDJ unterstützt deren Vorhaben, Das geht ebenfalls aus ihren allgemeinkundigen Reden hervor (vgl hierzu Gerd Friedrich, Die Freie Deutsche Jugend, Stosstrupp des Kommunismus in Deutschland, insbesondere S 63 bis 68, Über die Zulässigkeit, geschichtliche Erkenntnisquellen in der Revisionsinstanz zu verwerten, siehe RGSt 58, 308). Auch der im Bundesanzeiger veröffentlichte Beschluss der Bundesregierung vom 26. Juni 1951 enthält eine Reihe durch Presse und Rundfunk mitgeteilter Tatsachen, die auf ein enges Zusammenwirken der FDJ mit den SED-Führern in der erwähnten Richtung schliessen

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lassen. Alles dies ist allgemeinkundig und hat deshaih dieselbe Bedeutung wie eine im Einzelfaile besonders fest. gestellte Tatsache, RG JW 1932, 420.

Die FDJ unterstützt also.die Vorbereitungen der SED-Führer zur Errichtung einer bolschewistischen Diktatur in der Bundesrepublik, Ihre Tätigkeit richtel sich deshalb gegegen die verfassungsmässige Ordnung, Dem Angeklagten kann dies als Funktionär der FDJ nicht verborgen geblieben sein, Er hat dies ausweislich der Urteilsgründe auch im ersten Rechtszuge nicht eingewandt. Seine Revision ist deshalb unbegründet.

Dr, Mvericke Dr. Dotterweich Werner Dr, Iudwig Dr. Ortlieb