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BGH Entscheidung vom 05.08.1955 – 3 StR 228/55

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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den Kaufmann Erich VD zus TB zer: an ED 9:5 :: EEE :--i: vg.

wegen Unzucht mit einer Abhängigen

hat der 2, Feriensirafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. August 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Dr. Wiefels Bundesrichter Wirtzfeld als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter a

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 29. März 1955 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

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Unzucht mit einer Abhängigen zu einem Jahr Gefängnis verurteilt und ihm auf die Dauer von drei Jahren unter-- sagt, minderjährige weibliche Lehrlinge auszubilden;

Die Revision des Angeklagten, mit der Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts gerügt wird, bleibt ohne Erfolgs»

Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da sie nicht mit Tatsachen belegt ist (§ 344 Abs 2 StPO).

Der Schuldspruch wird durch die zur äusseren und inneren Tatseite getroffenen Feststellungen getragen: Das-Cer Angeklagte das Lehrmädchen fortgesetzt zur Unzucht mißbraucht hat, ergibt der festgestellte Sachverhalt einwandfrei.

Mit Recht hat das Landgericht auch ein Abhängigkeitsverhältnis angenommen. Daß der Lehrvertrag nicht vom Angeklagten unterschrieben worden ist, sondern von der Ehefrau, die in seinem Geschäft mithilft und allein die Berechtigung zur Lehrlingsausbildung besitzt, ist nicht ausschlaggebend, Entscheidend kommt es nur auf die tatsächliche Gestaltung der Verhältnisse an (BGHSt 1, 55 /587), darauf, ob der Angeklagte, der der Inhaber des Geschäftes war, sich mit der Ausbildung, Aufsicht oder Betreuung des Lehrmädchens derart befasst hat, daß zwischen ihm und diesem ein Verhältnis geistiger und sittlicher Unterordnung bestand (RGSt 62, 33). Daß dies der Fall war, ergibt sich aus den vom Landgericht getroffenen Feststellungen.

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Hiernach war es der Angeklaste. der das Lehrnädchen anwies, was es zu tun Hatte, es beim Verxauf der

waren. beim Bedienen der Aundschaft anleitete, seine Arbeitszeit regelte, die Lehrlingsverzütung zahlte, Anweisungen erteilte und notfalls das Verhalten des

Mädchens beanstandete,

Die Ansicht der Revision, das Landgericht habe die tatsächlichen Feststellungen in rechtsfehlerhafter Weise getroffen. ist unbegründet. Soweit die Revision hierbei Tatsachen vorträgt, die im Urteil nicht festgestellt sind, kann sie nicht gehört werden (§ 337 StPO). Denkwidrige oder erfahrungswidri.ge Jberlegungen liegen nicht vor,

Auch der Strafausspruch ist durch Rechtsfehler nicht beeinflusst. Was das Landgericht mit dem Hinweis sagen will, dass bei dem Verbrechen des § 174 StGB die Zuchthausstrafe grundsätzlich angedroht ist, ist allerdings nicht klar zu erkennen. Das Gesetz gestattet die Wahl zwischen Zuchthaus uml Gefängnis. Die Strafzumessungserwägungen im einzelnen ergeben aber, dass das Landgericht sich bei der Bestimmung der Höhe der Gefängnisstrafe nur von zutreffenden

Gesichtspunkten hat leiten lassen,

Auch die Anordnung einer Maßregel nach § 42 1 StGB ist frei von Rechtsirrtum. Die Voraussetzungen für die Anordnung sind festgestellt. Zwar äussert sich das Urteil nicht darüber, ob der Angeklagte die ihm kraft seines Gewerbes obliegenden Pflichten in grober Weise verletzt hat. Es führt nur aus, dass er sich an einem weiblichen Lehrling vergangen

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Verletzung der ihm kraft des Gewerbes oblisgenden Pflicht. das Lehrmädchen auszubilden und zu beaufsichtigen, eine grobe war, bedurfte aber bei der Art und dem Umfang der Straftat des Angexrlagten nichü

der ausdrückiichen Feststellung.

Das Landgericht hat auch festgestellt, dass die Maßregel erforderlich ist, um die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu schützen. Nach der Jberzeugung des Tatrichters besteht bei der Persönlichkeit des Angeklagten die Wahrscheinlichkeit, dass er auch nach Strafverbüssung sich in ähnlicher Weise an weiblichen Lehrlingen vergehen wird. Nähere Ausführungen über die Persönlichkeit des Angeklagten werden in diesem Zusammenhang zwar nicht gemacht, Sie erübrigen sich aber auch, da der festgestellte Sachverhalt keinen Zweifel an der Unbeherrschtheit des Angeklagten in seschlechtlicher Hinsicht lässt. Obgleich er nach eigener Angabe in harmonischer Ehe lebt und in ihr volle geschlechtliche Befriedigung findet, hat er mehr als 3/4 Jahre lang in zahlreichen Fällen unzüchtige Handlungen an einem 15 Jahre alten Lehrmädchen vorgenommen oder vorzunehmen versucht, öbgleich dieses sich ihm ausnahmslos zu entziehen versucht hat, Er hat sein Verhalten sogar fortgesetzt, als er das Wädchen, das sich seiner Mutter zu offenbaren drohte, mit dem Hinweis hiervon abhielt, dass es doch wüßte, wo er sonst hinkomme, Wenn der Tatrichter unter diesen Umständen annimmt, dass eine Gefährdung auch noch nach Strafverbüssung vom Angexlagten ausgeht,ist dies keine fehlerhafte Anwendung seines pflichtgemässen Ermessens. Die Wahrscheinlichkeit der Gefährdung ist ausreichend (BGH 5 StR 1/53 vom 7. Mai 1953),

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Das Landgericht hat dem Angeklagten nicht die Ausübung seines Gewerbes schlechthin verboten, son-Gern ihm nur für die Dauer von drei Jahren untersagt, minderjährige weibliche Lehrlinge auszubilden. Gegen inhaltliche Binschränkungen der gewerblichen Tätigkeit bestehen keine rechtliche Bedenken. Solche sind auch nicht aus den Umstand herzuleiten, dass das Gesetz in § 42 1 StGB nur von der Untersagung eines Gewerbes oder Gewerbezweiges spricht (vgi RG in HRR 1937 Nr 1473). Das Verbot der Berufsausbildung setzt voraus, dass es erforderlich ist, um die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu schützen. Dies hindert nicht nur, die Berufsausübung zu verbieten, wenn andere Maßnahmen ausreichen, sondern auch, das Verbot inhaltlich weiter auszudehnen, als zur Ausschliessung weiterer Gefährdung unvermeidlich ist (BGH 4 StR 807/52 vom 13, Mai 1954). &s ist auch zu berücksichtigen, dass die Maßregel in die gewerbliche Betätigung des Betroffenen tiefgehend eingreift, Dies macht nicht nur die genaue - Prüfung der Voraussetzungen der Maßregel, sondern auch die Einschränkung ihres Inhalts auf das unvermeidliche Maß erforderlich.

Eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet der Angeklagte nicht als Inhaber eines Geschäftes, sondern bei Beschäftigung minderjähriger weiblicher

Personen. Das Landgericht hat dem Angeklagte nur untersagt, minderjährige weibliche Lehrlinge aus-

„ubilden. Dieses Verhct inhaltlich zu erweitern, schei-358 {

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an der Vorschrift des § 7358 Abs 2 StPO S

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Dr, Dotterweich Dr. Schalscha Hoepner | Dr. Wiefels Wirtzfeld F

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