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BGH Entscheidung vom 03.12.1955 – 4 StR 506/53

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2287 070 Z

StR_ 506/53

Im Nanen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kaufmann Karl S (ummEnEmEp zus SCHE: üor: .

geboren am EEE 1904, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betrugs im Rückfalle

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Dezember 19553, an der teilgenommen haben: u Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr, Engels Bundesrichter Dr, Hülle Bundesrichter Dr. Augustin

Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. EB in der Verhandlung,

Bundesanwalt ED bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 16. Mai 1953 mit den

Feststellungen insoweit aufgehoben, als der Beschvwerdeführer in den Fällen schuiimm (5 eur’ (6); TEE (52), Mu (96) und Ome 10a) wegen Be-

trugs im Rückfalle verurteilt ist Auch die Gesamtstrafe und der Ausspruch des Berufsverbotes werden aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über äie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

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Der Beschwerdeführer ist wegen Rückfallbetrugs in acht Fällen unter Freisprechung im übrigen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Wonaten Gefängnis verurteilt worden; ferner wurde ihm die Derufsausübung als Makler, Vertreter und selbständiger Kaufmann auf die Dauer von fünf Jahren untersagt.

1, Die rechtliche Würdigung des Tatrichters begegnet. soweit er die Tatbestandsmerkmale des Betrugs als gegeben angenommen hat, keinen rechtlichen Bedenken; die Rückfallvoraussetzungen sind dargetan. Auch die Revision des Angeklagten greift das Urteil in dieser Hinsicht nicht en. Sie beanstandet mit der Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) und der Sachrüge, dass das Landgericht auf den festgestellten Sachverhalt nicht den § 264 a StGB angewendet hat. Die rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils ergibt hierzu folgendes;

Die Strafkammer weist zunächst darauf hin, dass der Angeklagte nicht geltend gemacht habe, aus Not gehandelt zu haben. Nun kann zwar der Umstand, dass ein Täter sich nicht auf Not berufen hat, ein Beweisanzeichen dafür sein, dass er tatsächlich nicht in Not war, Das Landgericht übersieht indes vorliegend, dass sich der Angeklagte gegen den Vorwurf des Betruges damit verteidigte, er habe in allen ihm zur Last gelegten Fällen die versprochenen Leistungen erbringen können und wollen, Mit dieser Einlassung hätte sich aber die Berufung auf eine zur Zeit der Tatbegehung vorhanden gewesene Not kaum vereinbaren lassen, Wenn sodann das Landgericht unter Berufung auf die Vorstrafen des Angeklag-

ten ausführt, dieser habe sich aus einem Hang zu Betrug

Geld verschafft, um es in Wirtschaften durchzubringen. so hat es möglicherweise verkanat, dass die Anwendbarkeit des

§ 264 a StGB nicht davon abhängt, dass Not der alleinige Beweggrund des Täters war (RG JW 1932, 1749)- Auch dıe Erwägung der Strafkammer, der Angeklagte habe sich nie um eine geregelte Arbeit bemüht, sei ihr vielmehr geflissentlich aus dem “ege gezangen, trägt die Entscheidung des Tatrichters nicht. Abgesehen davon, dass die Arbeitswilligkeit des Angeklagten an einer anderen Stelie des Urteils eine günstigere Beurteilung erfährt, kam es nämlich nur darauf an, ob der Angeklagte seine Notlage auf redliche “eise abzuwenden in der Lage gewesen wäre; die Strafkammer hätte also dartun müssen, dass es ihm bei entsprechendem Bemuhen und gutem Willen möglich gewesen wEre, seine Mittellosigkeit zu beseitigen. Dies hätte um so mehr einer näheren Prüfung bedurft, als bekannt ist, dass gerade im kaufmännischen Berufe Personen im Alter des Angeklagten wenig Aussicht haben, eine gute Stellung zu erhalten. Schliesslich geben die Urteilsausführungen auch Raum für den Verdacht, dass der Tatrichter Notbetrug deshalb verneint hat, weil der Angeklagte " über seine Verhältnisse gelebt und insbesondere seine Einnahmen, die zur Bestreitung eines bescheidenen Lebensunterhalts ausgereicht hätten, zum grossen Teil in Wirtschaften durchgebracht hat"- Indes kann die Vergünstigung des § 264 a StGB, soweit dessen Voraussetzungen im übrigen gegeben sind, auch der für sich

in Anspruch nehmen. dem selbstverschuldete Not der Antrieb war, ein dringendes Lebensbedürfnis zu befriedigen (RGSt 69, 313).

In den Fällen 2 db, 3 und 7 erweist sich allerdings die rechtliche Würdigung des Tatrıchters aus anderen Gründen im

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Ürgebnis als zutreffend. In den beiden letzten Tällen hat Sich der Angeklagte Getränke und Tabakwaren erschwindelt. Das Entbehren von Genussmitteln ist nicht als wirtschaftliche Not anzusehen (RG£t 46, 387; GA 60, 417). Im Falle 2 b hat er 50 DM durch Betrug erlangt, einen Geldbetrag also, der nicht mehr als geringwertig angesehen werden kann Ob der Beschwerdeführer die übrigen Betrügereien aber aus Not begangen hat, lässt sich anhand der bisherigen Feststellungen nicht zweifelsfrei entscheiden. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten werden einmal als "nicht rosig" bezeichnet; der Angeklagte habe keine "allzu grossen wirtschaftlichen Erfolge gehabt; er habe auch weit über seine Verhältnisse gelebt" Andererseits wird mehrmals auf die völlige Kittellosigkeit, den Mangel an Geld und die wirtschaftliche Bedrängnis des Angeklagten hingewiesen. Auch

die geringe Höhe der erschwindelten Beträge (20 DM, 4,75 DM, zweimal je 5 DM) könnte auf eine Notlage schliessen lassen. Für welche Zwecke sich der Augeklagte dıese Beträge erschwindelt hat, ist nicht ermittelt worden. Offenbar hat die Strafkammer Feststellungen hierüber unterlassen, weil sie glaubte, aus anderen Gründen die Anwendung des § 264 a StGB ab-

lehnen zu müssen, Sie wird diese in der neuen Heuptverhandlung nachzuholen haben.

2. Auch die Begründung des Berufsverbotes genügt den Anforderungen nicht, die an sie gestellt werden müssen, Das Lendgericht stützt das Verbot darauf. dass der Angeklagte die einzelnen Betrugshandlungen unter Missbrauch seines Gewerbes als Grundstücksmakler und Handelsvertreter begangen habe und die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung durch seine Nachenschaften geschützt werden nüsse;bei seiner Haltlosigkeit, Charakter-

losigkeit und Unverbesserlichkeit sei für die Zukunft ohne weiteres mit einer derartigen Gefährdung zu rechnen. Missbrauch des Gewerbes (vgl RGSt 68, 399; BGH 4 StR 242/53 vom 23 Juli 1953) ist indes nur im Falle 10 a zu erkennen; in den übrigen Fällen handelt es sich entweder um Zechbetrügereien, die mit der Ausübung des Gewerbes nicht in unmittelbarem Zusammenhang standen, oder um Schwindeleien gegenüber Personen, die der Angeklagte bei seiner gewerblichen Tätigkeit kennengelernt hatte Es fehlen auch Erörterungen darüber, ob der Angeklagte im massgeblichen Zeitpunkt der Mntlassung aus der Strafhaft noch eine Gefährdung der Allgemeinheit darstellen wird. Die Strafkammer geht nicht darauf ein, ob etwa andere, weniger eınschneidende Massnahmen ausreichen könnten. Sie legt ferner nicht dar, warum das Berufsverbot auf die höchstzulässige Zeitspanne von fünf Jahren ausgedehnt werden muss.

Für die neue Hauptverhandlung ist noch auf folgendes hinzuweisen?

In den Fällen 2, 9 und 10 ist das Hauptverfahren wegen fortgesetzten Betrugs im Rückfall eröffnet worden; die Strafkammer hat den Angeklagten jeweils nur wegen eines Falles verurteilt, im übrigen aber den Nachweis einer strafbaren Handlung nicht für erbracht erachtet. Da aus der Kette der fortgesetzten Handlungen sonach jeweils nur eine Einzelhandlung zur Aburteilung geführt hat, musste der Angeklagte hinsichtlich der übrigen ?Zreigesprochen werden. Die in den ÜUrteilsgründen vertretene Auffassung des Tatrichters, eines besonderen Freispruches habe es für diese Fälle nicht bedurft, ist also rechtsirrig. Sie ist aber auch unschädlich,

weil die ın der Urteilsformel enthaltenen Worte "unter Freisprechung im übrigen" auch diese Taten umfassen. Gegenstand der neuen Hauptverhandlung ist daher Ziffer 10 des Eröffnungsbeschlusses nur noch insoweit, als sie den Fall Mein betrifft.

Krumme Engels Hülle Dr. Augustin Seibert

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