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BGH Entscheidung vom 01.04.1955 – 3 StR 873/52

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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23.8tR, 873/52

Im Namen des Volkes

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. In der Strafsache gegen

den Kaufmann Alfred von K En au: Tommi GEB, seboren am GE 1923. ı: vn

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Bee egen Unzucht mit einer Abhängigen u.a, RSARORTE.?

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. April 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof, Dr, Busch Bundesrichter Dr. Baldus

Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt I euomer als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 16. Juli 1952 mit den Feststellungen aufgehoben,

1.) soweit er wegen Unzucht mit einer Abhängigen verurteilt ist,

2.) im Gesamtstrafausspruch,

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

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Gründe; 2

Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einer Abhängigen, versuchter Nötigung, gefährlicher Körperverletzung; leichter Körperverletzung und wegen fortgesetzter Beleidigung in zwei Fällen verurteilt worden. Mit der Revision macht er Verletzung von Verfahrensrecht und von sach- EN lichem Recht geltend. |

I. Die Revision hat Erfolg, soweit sie die Verurteilung aus § 174 Abs 1 Nr 1 StGB-angreift. Die am 8. Juni 1934 geborene Adelheid Ulitze war vom Februar bis zum Septem- Br ber 1950 im Haushalt des Angeklagten als Hausgehilfin be- E schäftigt. Sie verliess die Arbeitsstelle aus nicht festgestellten Gründen. Im April 1951. trat sie wieder bei dem Angeklagten als Hausgehilfin ein und’ wurde wiederum in den Haushalt aufgenommen. Von Mitte April 1951 ab hatte der Angeklagte mit ihr mehrfach Geschlechtsverkehr. Das Landgericht nimmt an, das Mädchen sei dem Angeklagten zur Frziehung anvertraut gewesen: Es handle sich um ein Flüchtlingsmädchen, dessen Mutter im Jahre 1939 gestorben sei, Adelheid habe grössteniteils bei ihrer Schwester gelebt. Der Vater habe sich um ihre Erziehung nicht gekümmert.

Er sei damit einverstanden gewesen, dass die Erziehung Sache des Angeklagten sein’solle. Dieser habe auch ge- . wusst, dass er die Vollmacht’ des Vaters zur Erziehung Adelheids gehabt habe, und habe sich in diesem Sinne

auch gegenüber dem vernehmenden Polizeibeamten geäussert, j

Die Revision macht demgegenüber. geltend, diese Feststellungen seien unzureichend. Es hätte aufgeklärt werden Müssen, in welcher Weise der Vater die Erziehung des Mädchens Adelheid dem Angeklagten übertragen habe. Unter allen Umständen hätte der Vater, der nach den Ur-

teilsfeststellungen den Erziehungsauftrag gegeben haben solle, als Zeuge gehört werden müssen. Das Landgericht habe insoweit die ihm obliegende Aufklärungspflicht verletzt (§ 244 Abs 2 StPO). Die Rüge greift im Ergebnis

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durch, ns 5 Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach ausge- k 3 3 ' sprochen, dass eine im Haushalt beschäftigte Minderjäh- Fi:

Zu rige dem Haushaltungsvorstand zur Erziehung, Aufsicht 2 oder Betreuung im Sinne von § 174 Nr 1 StGB anvertraut

a ist, wenn er nach den Umständen des Falles und nach der F . natürlichen Auffassung sich für ihre gesamte Lebensfühu rung verantwortlich fühlen. muss (BGH NIW 1951, 161 und

u _ BEHSt, 1, 56). Das wird namentlich dann bejaht, wenn das Mädchen noch in besonders jugendlichen Alter steht, in

RUN den Haushalt aufgenommen und dort mit versorgt wird und

ER "5 Be ‘von denjenigen Personen, die sonst zur Erziehung, Auf-

Ss RT sicht ‚und Betreuung ‚berufen wären, wie den.Eltern, räunlich so getrennt ist, dass, diese keinen ständigen Einfluss auf die Minderjährige ‚äusüben können. In den Haushalt des Angeklagten war Adelheid aufgenomnen, wie dies

2 bei Hausgehilfinnen ohne Rücksicht auf ihr Alter üblich

u ist, weil die Art der Arbeitsleistungen es erfordert, Sie ’ stand aber keineswegs in besonders jugendlichem Alter. F

‚Denn sie war nahezu siebzehn Jahre alt, als sie zum zwei-

S ten Mal in ‚den Dienst des. Angeklagten trat und zum ersten : _ Male Geschlechtsverkehr. mit ihm hatte. In diesem Alter

Fi sind berufstätige Mädchen vielfach schon unabhängig und

e selbständig auch gegenüber ihren Eltern. Das kommt ins-

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besondere darin zum Ausdruck, dass sie Arbeitsverhältnis- E se selbständig eingehen und selbständig lösen, ohne dass

N die Eltern hierbei irgendwie mitwirken und in Verbindung ” zu dem Arbeitgeber treten. In solchen Fällen vermag der

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Umstand. allein, dass das Mädchen in den Haushalt des Arbeitgebers aufgenommen ist, nicht ein Verhältnis des Anvertrautseins zu begründen. Vielmehr ist hierzu eine Vereinbarung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten erforderlich, dass der Haushaltungsvorstand für die Erziehung, Aufsicht oder Betreuung der jugendlichen : Hausgehilfin verantwortlich sein soll. Nach den tatrichterlichen Feststellungen lebte Adelheid, ehe sie in den : Haushalt des Angeklagten kam, bei ihrer Schwester. Ob diese sie noch erzogen oder beaufsichtigt hat, ist dem “ Urteil nicht zu.entnehmen. Seine Gründe enthalten kei- Be ne Angaben darüber, wie alt die Schwester war 'und was 2 Adelheid während dieser Zeit getan hat. Nur soviel erge-

ben sie, dass. der. Vater sie "wohl mehrmals besuchte, oh-

ne jedoch besonderes Interesse an ihrer Erziehung zu

nehmen." Unter diesen Umständen hätte es allerdings

der. näheren Angabe bedurft, in welcher Weise und in

welchen Umfange der Vater Adelheid dem Angeklagten

zur Erziehung, Aufsicht oder Betreuung anvertraut ha-

be, und es hätte hierüber der Vater selbst vernommen

werden müssen. Dieses Beweismittel drängte sich nach

den Umständen auf, Eine auf keinerlei Tatsachen gegrün-

dete und deshalb möglicherweise irrige Annahme des Angeklagten, dass Adelheid ihm zur Erziehung anvertraut

sei, würde die Feststellung, dass es nach den gesamten. or Umständen so gewesen. sei: und die Beweiserhebung hierüber nicht ersetzen. “

Das Landgericht nimmt ersichtlich an, dass der Va-

‘ter beim erstmaligen Eintritt Adelheids in die Dienste

des Angeklagten diesem die Erziehung des Mädchens über- “ lassen habe. Wenn darin ein Erziehungsauftrag für den Angeklagten zu sehen wäre, so würde dieser in dem Zeit-

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punkt erloschen sein, in dem Adelheid die Arbeitsstelle beim Angeklagten verliess, Die Gründe für das Ausscheiden hat der Tatrichter nicht feststellen können,

Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass Adelheid dies selbständig getan und ihr Vater dabei nicht mitgewirkt hat. Die Ausführungen des Urteils ergeben nichts darüber, dass bei ihrem Wiedereintritt im April 1951 der Vater mit dem Angeklagten eine Abrede dahin getroffen habe, er solle das Mädchen erziehen, beaufsichtigen oder betreuen. Das wäre aber, um den Angeklagten im Sinne des § 174 Nr 1 StGB zu verpflichten, selbst dann erforderlich gewesen, wenn beim ersten Eintritt im Februar 1950 ein dahin gehender Auftrag dem Angeklagten erteilt worder wäre. Die bisherigen Feststellungen ergeben somit nicht, dass Adelheid dem Angeklagten zu der Zeit, in der er mit ihr den Geschlechtsverkehr ausübte, zur Erziehung, Aufsicht oder Betreuung anvertraut war, Darin liegt zugleich ein sachlicher Mangel des Urteils, Er zwingt dazu, das Urteil insoweit mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Sollte die neue Hauptverhandlung ergeben, dass der Angeklagte eines Verbrechens nach § 174 Nr 1 StGB nicht zu überführen ist, so wird zu prüfen sein, ob er’sich nicht einer Beleidigung der Adelheid UM schuldig gemacht hat, indem er geschlechtlich mit ihr verkehrte.

II. Im übrigen begegnet die Verurteilung des Angeklagten keinen rechtlichen Bedenken. Die Revision beanstandet lediglich hinsichtlich der gefährlichen Körperverletzung, das Landgericht habe seine Feststellung, der Angeklagte habe Adelheid U mit einem Stuhl und so- "mit mit einem gefährlichen Werkzeug geschlagen, gegenüber dem Abstreiten des Angeklagten auf die Bekundung Adelheids gestützt. Das sei mit den Denkgesetzen nicht

vereinbar, weil das Urteil an anderer Stelle ausführe,

das Mädchen erwecke den Eindruck der Unglaubwürdigkeit. Die Rüge verfehlt ihr Ziel. Im Wesen der freien Beweiswürdigung liegt es, dass das Gericht die Bekundungen eines Zeugen zum Teil für wahr, zum Teil für unwahr halten sowie einen Zeugen für unglaubwürdig ansehen und trotzdem seine Bekundungen in diesem oder jenen Punkte für wahr erachten kann. So liegt der Fall hier, Das Landgericht ist den Bekundungen der Zeugin nur insoweit nicht gefolgt, als sie den Angeklagten der Notzucht, begangen im Februar 1950, beschuldigte.

III. Die Strafzumessung lässt Rechtsfehler nicht erkennen, Die Revision beanstandet nur die Ausübung des tatrichterlichen Ermessens innerhalb der rechtlich gezogenen Schranken. Das ist unzulässig.

IV. Die Aufhebung des Urteils hinsichtlich des Verbrechens nach § 174 Nr 1 StGB hat zur Folge, dass auch der Gesamtstrafausspruch aufgehoben werden muss. i

Rotberg Koeniger Busch Baldus Naaß

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