Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 28.01.1954 – 4 StR 722/53
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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ash 722/33_ 2282 069 2: In Namen des Volkes
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wegen Unzucht mit Abhängizgen u.a.
hat der 4, Strafsenst des Bundesgerichtshofs in der
Sitzuag vom 28. Januar 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumne
Bundesrichter Dr. Engels Sundesrichter Hartin
Sundesrichter Dr. Seibert Tz
ende Richter,
ertreter der Bundesanwaltschaft, Silfserbeiter in mittleren Justizdienst EEE als Urkundsbe anter der Geschäfts:telle, ka |
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 19. August 1953
in Falle ce in vollem Umfange, und in Falle Brand im Strafausspruch, mit den Feststellungen aufgehoben. Auch die Gesamtstrafe wird aufgehoben. | i | \
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Kechts wegen
eklaxte ist wegen Ver-
Ang StGB in Tateinheit mit Verbrechen
brechens nach % nach § 175 a Ür StGB in zwei Fällen zu insgesamt neun
Seine Revision en die ne des sachlichen t
beilweise Erfolg.
L. Nach den ve bohel lungen es Tatrichters ist der An-
n. Durch einen FTahrraäunfall hat er seine Sehkraft
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bis auf 5 % eingebüsst, so dass er fast vollständig erbiindet ist. Nachdem er infolge seiner verminderten Sehschärfe wiederholt gestürzt war, musste ihm sein rechtes Bein amputiert werden. Er wohnt bei seinen Eltern und
übt seinen Beruf in einem besonderen lusikzimmer aus, Er
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hat etwa fünfzehn Schüler und Schülerinnen.
Yon November 1951 bis März 1952 erteilte er dem zwanzig Jahre alten Zeugen GC» Akkordeonunterricht in seinen Zimmer; so auch am Karfreitag 1952. kach beendeten Unterricht setzten sich die beiden noch etwas auf eine Couch. Dabei kam das Gespräch auf eine Küftgelenksverletzung des jungen Kannes. Der Angeklagte betas stete dabei dessen Hüfte, um sich bei seiner Blindheit ein Bild von der Verletzung machen zu können. Als er hierbei in die Schamgegend des Schülers geriet, wurde er geschlechtlich erregt. br griff durch den losenschlitz des Zeugen und onanierte an dessen Glied bis zum Samenerguss. CD sträubte sich, verhinderte aber das Tun des Beschwerdeführers nicht. änschliessend serlies er den Angeklagten, erzählte den Vorfall, entgegen der Bitte des 3eschwerdeführers, seinen Eltern und schrieb ihm anschliessend, dass er nicht wehr zum Unter-
richt kommen werde
Sin weiteres Vorkommnis ereignete sich in Juni 1953 mit dem fünfzehn Jahre alten Friedhelm BB. Dieser hatte ebenfalls Akkordeonunterricht beim Angeklagten. Es kam zwischen ihm und dem Zeugen, der eine kurze Lederhose
trug, zu einer 3algerei. In deren Verlauf kitzelte der Angeklagte den Jungen und griff an seine nackten Oberschenkel. Durch diese "Kalberei" geriet er in geschlechtliche Erregung. ür zog den Jungen auf die Couch, drückte
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dessen Arme aul
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den Rücken zusammen und richtete es so ein,
dass dieser auf ihm lag. Er fasste denn durch dessen Eosen-
kla appe und rieb an seinen Geschlechtsteil, bis es zum Samen-
erguss kan. Dann forderte er den Jungen auf, sein - des Seschwerdeführers - $lied (über der Hose) zu berühren und führte schliesslich die Hand des Jungen dorthin, worauf dieser dann auch e inmal zudrüickte. ber Aufforderung, sein Glied durch den tosenschlitz anzufassen, kan Brand nicht nach. äür spielte dann auf Verlangen des Angeklagten noch
kurse Zeit auf dem Akkordeon. Zu Hause erzählte er den
Vorfall sofort seinen Eltern.
Il. Die Ausführungen der Strafkamner im Fall uw sind nicht frei von ‚ rechtlichen Bedenken. -—
1) Es ist zwar in der Rechts prechung anerkannt, dass sittliche Verfehlungen eines Privatlehrers, gegenüber Schülern, denen er in grösseren Zeitabständen kusikunterricht erteilt, die Anwendung des § 174 Nr 1 StGB rechtfertigen können (RG 12 1916, 331; BGH - 4 StR 87/51-von 26. Juni 1952). Kin iirzieher braucht der Ausbilder nicht
otwendig zu sein. Es ist auch an sich unerheblich, dass ah der vorfall nicht während des Unterrichts, sondern in Anschluss an ihn ereignet hat (BGH KDR 1954, 53).
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Die genannte Vorschrift setzt jedoch voraus dass der zur Unzucht nissbrauchte Minderjährige dem Täter durch den Erziehungsperechtigten zur Ausbildung anvertraut war. Insoweit Fehlt es im Tall CB an ausreio
ststellungen. Die formelhafte, im
henden tatsächlichen Rahmen der Kechtsäus-
eührunsen des Urteils enthaltene Wendung, dass beide Jugend-
iche der Ausbildung des Angeklagten anvertraut waren, reicht rei CB nicht =u5
Jieser war zur Tatzeit hereits 20 Jahre alt. Das Ur- +eil spricht sich nicht darüber aus, wie €53 in diesem Fall zum Vertirasgsabschluss und dessen Durchführung kan, und wer den Unterricht bezahlte. Das Alter des Zeugen lässt es
erscheinen, dass GB; der mög-
licherweise Bereits im Erwerbsleben stand, von sich aus
nicht als ausgeschlossen
den Unberrichisvertrag mit dem Angeklagten abgeschlossen
und die Stunden aus Mitteln bezahlt hat, die ihm zur
freien Verfügung standen (vgl auch § 110 BGB). Dafür
könnte auch die Tatsache sprechen, dass der Zeuge CU
es. war, der nach dem Vorfall dem Beschwerdeführer schrieb, . |
or werde nicht mehr zum Unterricht Komnen.
Die Strafkammer spricht zwar, übrigens ebenfalls innerhalb der echt lichen Yürdigung, von "altern, die ihre Kinder zu einem Kusiklehrer in den Unterricht schicken". Die-
ine Wendung vermag jedoch im Tall gg die ©e7- forderliche tatsächlic ‚he Feststellung richt zu ersetzen:
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wäre also der Zugendliche von 51 ich sus zu dem Ange-
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klagten in den Unterricht gegangen, 50 könnte man von e
mn Anvertrautsein des Zeugen nicht spT® echen«
2) Ferner enthält das Urteil zur inneren Tatseite keine Feststellung, ob der Beschwerdeführer gewus ‚st oder nit der Möglichkeit gerechnet und sie billigend in seinen
i}len aufgenommen hat, dass Gross noch nicht einundzwanzi
Jahre alt war (vgl zuch BGB NW 1953, 152).
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reits diese Mängel führen im Fall CB :ur Aufem Umfang.
}) Die Strafkammer erhält dadurch Gelegenheit, den Susseren und inneren Tatbestand des von ihm tateinheitlich angewendeten Ü 175 a Ür 5 StGB einer Nachprüfung zu unter-- ziehen
Verführen in Sinne dieser Vorschrift bedeutet eine Zinwirkung auf den Willen des Winderjährigen, ihn zur Unzuchtausühung, die er nicht will, unter Ausnutzung seiner geschlechtlichen Unerfahrenheit und seiner geringeren \ider-
stanäsfähigkeit geneigt zu machen (RGSt 71, 47). Nach dem
bisher festgestellten Sachverhalt ist die Annahme nicht
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völlig ausgeschlossen, dass es einer Verführung des bereits an der Grenze der Volljährigkeit stehenden Zeugen, der sich lediglich sträubte, das Tun des Angeklagten jedoch geschehen
liess, garnicht erst bedurfte.
Berner erfordert die innere Tatseite des § 175 a Nr 3 StGB ebenfalls das Wissen oder Fürmöglichhalten des Täters, dass das Opfer noch nicht einundzwanzig Jahre arnı ist.
Sollte im Fall CB die Anwendbarkeit des 3 175 a Nr 3 StGB verneint werden, wäre die des § 175 StGB zu prüfen. j | III. In Tall DB unterliegt der Schuläspruch keinen rechtlichen 3edenken. Dieser Schüler war zur Tatzeit erst 15 Jahre alt. Die Strafkamer hebt ausdrücklich hervor, Ngass dieser Zeuge noch sehr jung ist, und dass daher gerade ihn und seinen Sltern gegenüber besondere Obhutspflichten" des Angeklagten bestanden. Daraus und aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist die Feststellung zu entnehmen, dass der Zeuge BB iv:-ch seine Eltern dem
Beschwerdeführer sur Ausbildung anvertraut. war, dass zwische Lehrer urd Schüler sin Autoritätsverhältnis bestand (BGH NW 195%, 1311) und dass dem \ngekläagten das jugendliche Alter
des Jungen bekannt war.
Auch im übrigen lässt hier die tateinheitliche Verurteilung aus § 174 Sr 1, § 175 a ür 3 StGB einen den Angeklagten beschwerenden Rechtsverstoss nichv erkennen. Insoweit ist seine
!evision zu verwerten.
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Dagegen ist das Urteil im Strafausspruch aufzuheben. Es
1ässt sich nicht ausschliessen, dass die 3emessung der für T
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Fall ausgeworfenen Binsatzstrafe äurch die Verurteilung
in Fall CB : un Nachteil des Beschwerdeführers beeinflusst
IV. Die Strafkammer erhält zugleich Gelegenheit, die en 177
e einer etwaigen Straflaussetzung zur Bewährung (§ 23 StöB nF)
zu prüfen.
roß Krumme Engels
Sartin Seibert
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