Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1958

BGH Entscheidung vom 28.03.1958 – 4 StR 294/58

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 3 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern

4_StR_294/58 | 22E6 C39

Im Namen des volkes

In der Strafsache gegen

den Bäcker Hans H mp aus Bi, zeboren am @. ED ED in Vo (Kreis HeiD/v ED.) ,

wegen Betruges u.a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2, Oktober 1958, an der teilgenommen habens

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Eübner Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. m 4. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangesiellter m “ als Urkundsbeemter der Geschäftaktelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklägten, gegen das Urteil

des Tandgerichts in "Bielefeld vom 28. März 1958

wird ‚verworfen.

\ Er hat die Kösten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

. ‘ j 6‘

&

n

-2.

Gründes

m

Der Angeklagte hat das Bäckerhandwerk erlernt. Iu letzien “Krieg war er als Fallschirmjäger eingesetzt, erlitt drei Verwundungen und erhielt das EK I. Ab 1952 war er Provisionsvertreter. Im Sommer 1954 wurde er, im Zusammenhang mit der Einreichung eines gefälschten Auftragsscheines als Vereicherun;svertreter wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung anstelle von Jechs Wochen Gefängnis mit 100,- Dii Geldstrafe bestraft. Außerdem ist er u.ä. Zweimal wegen Diebstahls und in zwei Fällen wegen Verletzung der Unterhaltspflicht vorbestraft. Seit dem Jahre 1956 war er für die Volkswohlbund-Versicherung unä von Mitte bis Ende 1956 zugleich für die Erste Allgemeine Unfall- und Schadensversicherungs-Gesellschaft Tätig. Dabei arbeitete er such mehrere Wochen mit dem Ängeklagien BEP zusannen (ker keine Revision eingelegt hat).

Er ist nunmehr wegen gemeinschaftlichen Betrugs in zwei Fällen (DEEP una Sch) , üavon in einem Fall (Sch) in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtgefängnisstrafe von sieben Monaten verurteilt worden. Eine Strafaussetzung kam nach § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB nicht; in Betracht (S. 41 UA). Außerdem hat das Landgericht dem Angeklagten Bäro und dem Beschwerdeführer auf die Dauer von je Tünf Jahren die Ausübung des Berufs als Hanäelsverireter, insbesondere als Versicherungsvertreter untersagt.

Die Revision des Angeklagten Hgp richtet sich im ersten Fall (DB) gegen die Verurteilung als Kittäter, außerdem gegen den Sträfausspruch. Die Verurteilung bezüglich des Falles Sch@® ist also im Schuldspruch nicht angefochten.

[> SI zerr

FRue?T 3

. .. Tan AR BETTEN, ame

DEREN

Aa

3.

Das auf die Verletzung des Verfahreusrechts und des sachlichen Strafrechts gestützte Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben. Die Verfahrensbeschwerde ist entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht ausgeführt und daher unbeachtlich.

Im übrigen ist zum Schuldspruch zu bemerken: Entgegen der Auffassung der Verteidigung sind die Darlegungen der Strafkammer (zumal S. .15 bis 20 oben; 36, 37 UA) geeignet, die Verurteilung des Beschwerdeführers vegen gemeinschaftlichen Betrugs im Fall DEEP zu tragen. Insbesondere hat der Tatrichter den Begriff der Mittäterschaft (BGHSt 8, 396) nicht verkannt. In Wirklichkeit greift die Revision in unzulässiger Weise die rechtlich mögliche Beveisvwürdigung des Landgerichts an (§§ 261, 337, § 267 Abs. 1 Satz 2 SiPO).

Auch der Strafausspruch ist rechtlich nicht angreifbar. Die einschlägige Vorstrafe ist im Urteil festgestellt (S. 10 oben UA). Offensichtlich fehl geht die Rüge, die Strafe sei im Verhältnis zu BE Überhöht. Dieser hat übrigens eine Gesamt-Gefängnisstrafe von drei Jahren sechs Monaten

erhalten (S. 2 UA).

Anoränung, Inkalt und Dauer des nach s. 42 1 StGB ausgesprochenen Berufsverbots hat die Revision nicht ausdrücklich angegrifien. Auf Grund der durch die allgemeine Sachrügs gebotenen Nachprüfung muß sie als im Ergebnis rechtsbe-Genkenfrei bestätigt werden.

Die in § 42.1 StEB vorauggesetzte strafbare Handlung muß sich als Ausfluß aus, der Berufstätigkeit selbst, zumindest als sin auf ‚deren regelmäßige Handhabung bezügliches Verhalten darstellen (Rest ‚68, 397, 399). Diese Erfordernisse waren ersichtlich gegeben. Auch die Ausgestaltung des Verbots ist rechtlich unbedenklich (vgl. neuer-

dings BGH 1 StR 268/58 vom 8. Juli 1958 = NW 1953, 1404 Nr. 17, Leitsatz; ähnlich auch schon 4 StR 110/58 vom

22. Mai 1958). Das Aufgeben des Berufs als Vertreter und die Rückkehr zu einer unselbständigen Tätigkeit (5. 40 UA) schließen eine weitere Gefährdung der Allgemeinheit (§ 421 Abs. I StGB) nicht aus: Urt. des Senats vom 13. Mai 1954

_ 4 StR 807/52 -, mitget. bei Herlan, MDR 1954 8. 529.

Ein nur vorsorglich ausgesprochenes Verbot, das die Möglichkeit weiterer Straftaten dahingestellt ließe, väre allerdings nicht statthaft (BGH in GA 1955 S. 151 = 2 SiR 332/54). Das Landgericht war aber offenbar der Überzeugung, daß der "labil" veranlagte Angeklagte (S. 40 UA) trotz jetzt andemeiter Tätigkeit den ihm lohnend erscheinenden Vertreterberuf (vgl. S. 9 unten UA) nach Strafverbüssung wahrscheinlich wieder aufnehmen und durch damit zusemmenhängende Straftaten die Allgemeinheit erneut gefährden verde. Dem kann mit Rechtsgründen nicht enigegengetreten werden.

Das Verbot ist nun nicht nur bei BEP, sondern such beim Beschwerdeführer auf die gesetzliche Höchstdauer von fünf Jahren erstreckt worden. Dies lag im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Das Landgericht wer ersichtlich der Auffassung, daß dem Angeklagten angesichts seiner bereits erwähnten haltlosen Art so lange wie nur eben 88- setzlich möglich untersagt werden müsse, äiesen für ihn und andere "gefährlichen" Beruf (S. 40 VA) wieder auszuüben; dies zudem deshalb, weil er eret im Jahre 1954 wegen eines als Versicherungsvertreter begangenen Betrugs bestraft worden ist. Ängesichts dessen sinä auch gegen

-5 üle Dauer des Berufsverbots keine rechtlichen Bedenken zu erheben.

Nach alledem ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.

Krumme : Seibert Lang-Hinrichsen Hübner Flitner

FRE POP En, * 75 VE Eee

:

PR.

vun a tt. .

.n