Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 07.01.1964 – 1 StR 521/63
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Schriftsetzer Kurt S Eau: KB (A11cäu), dort gcboren am ED 325,
wegen erschwerter Unzucht zwischen Männern
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Januar 1964, an der teilgenommen haben:
Ssenatspräsident Dr, Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr, Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Fischer Bundesrichter Dr. Sanders
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. iD als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 20. August 1963 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines fortgesotzten Verbrechens der erschwerten Unzucht zwischen Männern nach § 175 a Nr. 3 StGB zu einer Gefängnisstrafe von einem Jehr und vier Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die mit der Verletzung sachlichen Rechts begründet ist, führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Strafausspruch. |
1. Das Landgericht ist der Meinung, der Angeklagte habe seinen Neffen Alfred Hp in der Zeit von Anfang 1960 big zum Sommer 1962 immer wieder dazu verführt, sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen zu lassen, weil er ihn nur durch Zinladungen zu Kinobesuchen dazu habe bringen können, ihn - im Kino — jeweils längere Zeit an seinem Geschlechtsteil spiclCn zu lassen, Das begegnet rechtlichen Bedenken.
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a) Bei dem ersten Vorfall Anfang 1960, bei dem das Landgericht nicht feststellen konnte, ob er nach der Vollendung des vierzehnten Lebensjahres Hgggps geschehen ist, ist es nach den Feststellungen des Landgerichts nur zu einem versuchten Verbrechen nach § 175 a Nr. 3 StGB gekommen: Der Angeklagte, der Hl :zu einem Kinobesuch eingeladen hatte, griff während der Vorstellung über den Geschlechtsteil Hs an dessen Hose, und versuchte, den Hosenschlitz zu öffnen. EB schob dic Hand des Angeklagten, wenn auch nicht be- ‚sonders heftig, immer wieder fort, so daß ihm sein Vorhaben
nicht gelang.
b) Der zweite Vorfall ereignete sich einige Wochen später bei einem abermaligen Kinobesuch des Angeklagten. nit Hgg: Der Angeklagte hatte nämlich wegen dessen nicht sehr heftigen Abwehr bei dem ersten Versuch die Hoffnung bekommen, doch noch unzüchtige Handlungen mit ihm vorfshmen, insbesondere seinen Gsschlechtsteil berühren zu können. Als der Angaoklagte bei diesem zwoiten Kinobesuch wiederum über der Hose an don Geschlechtsteil FB: faßte unä den Hosenschlitz aufzuknöpfen begann, widersetzte sich der Junge nicht. Ihm waren nämlich die Zinladungen zu den Kinobesuchen "sehr recht"
(UA 3), weil er selbst koin Geld dafür hatte und er esin gewissem Sinne als eine Gegenleistung für diese Einladungen ansah, den Angeklagten gewähren zu lassen. Er ließ es darum zu, dsß der Angeklagte seinen Geschlechtsteil anfaßte und längerco Zeit daran herumspielte,
Diesc Geneigtheit des Minderjährigen schlisßt den Tatbestard der Verführung nicht aus. Die Einwirkung des Angeklagten auf seinen Neffen durch die kinladung ins Kino wirkte nämlich nach dem ersten fehlgeschlagenen Versuch des Angeklagten weiter auf den Willen des Jungen ein. Unter dem Einfluß der kEinledung ins Kino, mit deren Wiederholung er rechnete, entschloß sich der Kinderjährige zur Duldung der Hardlungen des Argeklagten, dic er zunächst nicht gevollt
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hatte, Er duldete das Tun des Argeklagten also in diesem H c E
nicht ohne die Beeinflussung durch den erwachsenen
Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtsnhofes gehört zur vollendeten Verführung im Sinne des § 175 a Nr. 3 StGB, daß der Täter den inneren Widerstand des zur Unzucht noch nicht bereiten Minderjährigen durch Einwirken auf dessen killen überwindet und ihn “zur Unzucht geneigt macht und dabei seine geschlechtliche Unerfahrenheit oder geringere Widerstandskraft ausnutzt; dabei macht es koinen Unterschied, ob der Minderjährige die ihm vom Täter angesonnene Handlung vornimmt oder dessen Tun ihm gegenüber duldat, um die eigene Sinneslust oder die des Erwachsenen zu erregen oder zu befriedigen (RGSt 74, 77; EGHSt 2, 40; 9, 111, 1135 BGH IM Nr. 7 zu § 175 a Nr. 3 StGB; Urteil des Bundesgerichtshofes vom 20. Januar 1959 - 1 StR 649/58).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. &s ist unerheblich, ob der Minderjährige sich erst durch eine neue Einladung ins Kino dazu bewegen ließ, den Angeklagten gewähren zu lassen, oder ob er schon durch das Fortwirken der ersten Einladung, mit deren Wiederholung er rechnete und die dann tatsächlich auch wiederholt wurde, dazu veranlaßt wurde, die Unzuchtshandlungen des Angeklagten bei dem auf dio neuo Einladung hin wiederholten Kinobesuch zu dulden.
c) Danach gingen beide während eines Zeitraumes von etwa 2 1/2 Jahren bis zum Sommer 1962 in unregelmäßigen Zeitabständen, manchmal drei- bis viermal im Monat, auf Zinladung des Angeklagten immer wieder ins Kino. Dabei öffnete der Angeklagte jedesmal Hg: Hoscenschlitz, faßte den Geschlechtsteil des Jungen ari und spielte längere Zeit daran. 1103 dies geschchen, weil er es bis zuletst als eine Gegenleistung für die Einladungen zu Kinobesuchen
ansah. Schließlich hatte der inzwischen 16 Jahre alt genordene Junge auch ein gewisses Gefallen an den Handlungen des Anzeklagien gefunden. Die Treffen zu den Kinobesuchen hatten sich so eingespielt, daß Hg; wenn er einen Film sehen wollte, an einer Anschlagstelle beim Kemptener Bahnhof das Kinoprogramm dreifach ankreuzte und sich mit dem Angeklagten, der regelmäßig nach diesem Zeichen Ausschau hielt, am folgenden Sonntag zur Nachmittagsvorstellung traf,
Daß der Angeklagte auch in diesen Fällen den Fe noch verführt hat, ist nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils auszuschließen. Voraussetzung für eino Verführung des Jungen im Sinne des § 175 a Nr. 3 StGB auch in den späteren Fällen wäre, daß Hg auch in diesen nicht von vornherein zur Duldung der unzüchtigen Handlungen des Angeklagten bereit war, sondern jeweils vom Angeklagten - für diesen er«xennbar — von neuen durch Einwirkung auf seinen Willen dazu verführt werden mußte, sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen zu lassen (vgl. KGSt 71, 111; BGH IM Nr, 8 zu § 175 a Nr. 3 StGB; ferner Urteile des Bundesgcrichtshofes vom 1. Oktober 1957 - 1 StR 350/57, vom 10. Dezember 1957 - 1 StK 573/57 und vom 20. Januar 1959 - 1 StR 649/58).
Das war nach den Feststellungen des Landgerichts nicht der Fall. Entgegen der Meinung der Strafkammer liegt eine Verführung auch denn nicht vor, wenn der Jugendliche nur gegen eino Gegenleistung - hier die Einladung zum Kinobesuch - zur Duldung von unzüchtigen Handlungen bereit ist. Hummer war in den späteren Fällen schon vor dem Zusamnmentreffen mit dem Angeklagten entschlossen, diesen bei seinem unzüchtigen {reiben gevähren zu laspen, wenn auch unter ciner bestimmten Voraussetzung, nämlich der Einladung ins Kino, die der Angeklagte denn erfüllte, Darin allein liegt entgegen der Meinung des Landgerichts noch keine Verführung in Sinne des § 175 aNr. 3 StGB, Der Minderjährige war jetzt
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ohne daß es einer neuen Einwirkung auf seinen Willen bedurfte (Urteil des Bundesgerichtshofes vom 8. März 1961 - 2 StR 43/61).
Daran ändert es nichts, daß Hi es häufig ablehnte, mit dem Angeklagten Spaziergänge zu machen, weil er den Verdacht hatte, der Angeklagte werde auch dabei unzüchtige Handlungen nit ihm vornehmen wollen, denen cr ohne Gegenleistung (die in den Einladungen zu Kinobesuchen lag) nicht zustimmte. Auch daß Haw selpst zunächst keinen Gefallen an den unzüchtigen Handlungen des Angeklägten fand, spricht nicht dafür, daß er von diesem - vom ersten Fall der vollendeten Unzucht abgesehen - verführt werden mußte; denn er war für die von ihm gewünschte Gegenleistung - äie Einladungen zu Kinobesuchen — jedenfalls bereit, sich zur Erveckung der Sinnenlust des Angeklagton von diesem mißbrauchen zu lassen.
Dice dargelegten Mängel des angefochtenen Urteils berühren indes den Schuldspruch wegen fortgesetzten Verbrechons nach § 175 a Nr. 3 StGB nicht. Auch wenn eine vollendeta Verführung Hess nur für den Fall des zweiten Kinobesuchs anzunehmen ist und die späteren Unzuchtshandlungen zwischen dem Angeklagten und seinem Neffen für sich betrachtet nur als Vergehen nach § 175 StGB zu beurteilen sind, so waren doch auch diese späteren Handlungen von den Gesomtvorsatz des Angeklagten umfaßt und deshalb Teil des einheitlichen Verführungsverbrechens nach § 175 a Nr. 3 StGB (BGH IM Nr. 8 zu § 175 a Nr. 3 StGB; Urteile des Bundesgerichtshofes vom 25, August 1959 - 4 StR 280/59, insoweit in EGHSt 15, 230 nicht abgedruckt, und vom 26, November 1963 - 5 StR 500/63).
Daß das Landgericht auch dio letzte von dem Angeklagten im Freibad Bachtelweiher an He vorgenommene Unzuchtsbandlung in dio fortgesetzte Handlung einbezogen hat, obwohl sie sich im Sachverhalt von den anderen Handlungen des Anreklagten unterscheidet, beschwert diesen nicht.
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2, Das angefochtene Urteil gibt die Zahl der dem Angeklagten zur Last gelegten Unzuchtshandlungen nicht genau an, ss schildert einc versuchte und einge vollendete Unzuchtshandlung des Angeklagten nit Hg nfang 1960 und sagt: denn -— abgesehen von der Darstellung des letzten im Somner 1962 im Freibad Bachtelweiher spielenden Vorfalls: "In der Folgezeit bis zum Sommer 1962 wiederholten sich die gemeinsemen Kinobesuche auf Einladung des Angeklagten in unregelmäßigen Zeitabständen, manchmal drei- bis viermal 3m Monat, wobei der Angeklagte jeweils in der geschilderten Weise an dem Geschlochtsteil des Alfred Hgp spielte" (VA 3). Zwar befreit die Annahme einer fortgesetzten Handlung den Tatrichter grundsätzlich nicht von der Pflicht, zur Feststellung des Schuldumfanges die Mindestzahl der einzelnen Teilakto feotzustellen (R6St 70, 145, 150 und ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, v&g1l. die Urteile von 2, Februsr 1954 - 1 StR 218/53, vom 20. Januar 1959 - 1 StR 649/58, vom 5. April 1961 - 2 StR 66/61 und vom 1. Oktober 1963 - 1 StR 323/63). Jedoch hat der Bundesgerichtshof selbst diesen Grundsatz nicht starr durchgeführt. Er hat insbesondere dann, wenn die Zeit, in der die fortgesetzto Hardlung begangen wurdo, genau feststand und darum Zweifel über die Rechtskraftwirkung des Urteils nicht auftreten konnten und wenn es ferner ausgeschlossen war, daß eine genzuere Feststellung der Zahl der Binzelakte das Strafmaß zu Gunsten des ängeklagten beeinflussen konnto, auf eine Angabe der Nindestzahl der Einzelakto der Tortgesetzten Handlung verzichtet (vgl. Urteile des Bundesgerichtshofes vom 22. Oktober 1955 - 4 StR 251/52, vom 4. Februar 1958 - 1 StR 629/57, vom 4. Dezember 1958 - 4 StR 408/58, vom 26. Januer 1959 - 1 StR 649/58 und vom 13. Februar 1962 - 5 StR 15/62). So liegt os auch hier,
3. Jedoch 15ßt sich, wenn auch diese Annahme angesichts dcs maßvollen Strafausspruches nicht sehr nahe liegt, nicht eusschließen, daß die unrichtige Bejahung des Tatbestandes
des § 175 a StGB in allen Fällen sich auf das Strafmaß ausgewirkt hat. Das macht dio Aufhebung des angefochtenen Urteils im Strafausspruch und insoweit die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht erforderlich. Indes ist das Landgericht nicht gehindert, in der neuen Hauptverhandlung auf cioselke Strafe zu erkennen, die os in dem angefochtenen Urteil gegen den Angeklagten ausgesprochen hat.
Dr. Geier Seibert Wıillms
Fischer Sanders