Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1962

BGH Urteil vom 16.10.1962 – 1 StR 360/62

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

m iche annlung nein Bu 2190 042 StGB § 73, Vorb z SteB § 73 - Fortsetzungszusammenhang Sctzen sich mehrere selbständige Verbrechen als Vergehen fort, so verbindet es die fortgesetzten Taten nicht zur Teteinheit, wenn sic. nur in einem. Vergehenstatbestand | 0 gemäß § 73 StGB ausamnentreffon ‚(eiche Leitsatz des Urt. vom 3. August 1962 4 StR 155/6 See 1_8tB_360/62

. Nachschlagewerk: ja

Amtliche Sammlung: nein u m iche annlung nein Bu 2190 042

StGB § 73, Vorb z SteB § 73 - Fortsetzungszusammenhang

Sctzen sich mehrere selbständige Verbrechen als Vergehen fort, so verbindet es die fortgesetzten Taten nicht zur

Teteinheit, wenn sic. nur in einem. Vergehenstatbestand | 0 gemäß § 73 StGB ausamnentreffon ‚(eiche Leitsatz des Urt. vom 3. August 1962 4 StR 155/6 See

1_8tB_360/62 Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Bäckermeister Josef J EEE. 2:5 HE: Ikrs. FEB sort geboren am : EEE 1914, zur Zeit

in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen u.a.

hat der 1. Strafsenat des Buündesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Oktober 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer

Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzendc Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof zu als Vertreter der Bundesanyaltschaft,

Justizangestellter [| 1} als Urkundebeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision. des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts. Passau vom 6. Juli 1962 in den Fällen und U ‘im Strafausspruch und dem dazu gehörenden Gesam strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. ==

Die Sache wird in diesem Unfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückvervwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte brachte seine Lehrlinge CB»: m ] und UgiWw, ferner die Freunde seines Sohnes Den PO sowie einen ihm bis dahin unbekannten Jungen namens Josef ii) dazu, mit ihm Unzucht zu treiben. Dio Strafkamner hat ihn wegen sechs fortgesetztor Verbrechen nach § 175 a Nr. 3 und § 175 StGB, in drei Fällen tateinheitlich begangen mit ‚fortgesetzten Verbrechen nach § 174 Nr. 1 und § 175 a Nr. 2 St6B verurteilt, in dem länger zurückliegenden Falle Grassı unter Einbeziehung anderwcoiter Strafen zu einor Gesumtstrafe von einem dahr ‚zchn Monaten Zuchthaus, in den übrigen fünf Fällen zu ciner weiteren Gesamtstrafe von vier Jahren ärcei Monaten Zuchthaus. Scino. Revision hat nur teilweise Erfolg.

I. Ihre eigenen Ausführungen sind offensichtlich unbegründet. Dagegen dockt die Prüfung des Urteils auf die

Sachrüge hin : folgende Rechtsfehler und Ungenauigkeiten auf:

1. Bälle cam. u: una Et 175 aNr. 2

| Step).

. Diese Lehrlinge verstanden sich zur Unzucht: nit dem. Angeklagten aus. "Respekt" vor ihm “und. aus Furcht, sonst von

„Ihm schlecht behandelt zu: worden. ber, ; Angeklagte erkannte "as. TEE “ we TEE ann

Diese an sich knappen Feststellungen : zur inneren Tatscite genügen hier bei ‚der besonderen Gestal tung des Falles, Für § 175 a Nr. 2 StGB ist zwar anders als für

§ 174 Nr. 1 StGB nicht schon das Mißbrauchen dcs Abhängigen

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-10-16/1-str-360-62#rd_3

zur (gleichgeschlechtlichen) Unzucht tatbestandlich. Dice Vorschrift setzt außerdem den Mißbrauch der durch das Unterordnungsverhältnis begründeten Abhängigkeit voraus. Dafür ist zur inneren Tatseite erforderlich, daß der Täter das Abhängigkeitsgefühl der ihm untergeoräneten männlichen Person bewußt dazu ausnutzt, sie scinem unzüchtigen Vor- “haben gefügig zu machen (BGH NIW 1960, 1532 Nr. 14; siche auch E 1960, § 217 Abs. 1 Nr. 1 nebst Begr. hierzu). Das braucht indessen - ähnlich wie. im Falle des § 174 Nr. 2 StGB (BGHSt 2, 93; 8, 24) - nicht durch ausdrücklichen Einsatz seines Übergewichte als eines Druckmittels zur Überwindung eines Widerstandes zu geschehen. Nach § 175 a Nr. 2 StGB ist auch schuldig, wer das Abhängigkeitsbewußtscin des ihm Untergeoräneten durch schlüssiges Verhalten seinem gleichgeschlechtlichen Verlangen dienstbar macht. Hicrüber werden nähere Darlegungen entbehrt werden können, wenn die Abhängigkeit des Untergeoräneten und das Übergewicht des Dienstherrn besonders stark sind, wie es bei Lehrlingsverhältnissen in ländlichen Bezirken, bei großer Jugend und in der Hausgemeinschaft des Lehrlings mit dem Lehrherrn, ohne den Rückhalt am Elternhaus, der Fall sein kann. So liegt es hier. Daher besteht kein durchgreifendes Bedenken gegen

dic Annahme der Strafkammer, daß der Angeklagte die Lehrlingo gerale vermöge der durch das 'Unteroränungsverhältnis begründeten Abhängigkeit vr zur Unzuoht gebracht hat.

Allerdings eilt das nur für den jeweils ersten Unzuchtsfall. Im übrigen waren die Jugendlichen mit dem Tun des Angeklagten entweder tatsächlich oder doch nach seiner Annahme einverstanden. Das hat die Strafkamer zwar unter dem anderen rechtlichen Gesichtspunkt aus § 175 a Nr. 3 StGB dargelegt und deswegen insoweit nicht diese Vorschrift;

sondern den § 175 StGB angewendet. Eine solche Sachlage schließt jedoch - für die folgenden Unzuchtstaten - auch den § 175 a Nr. 2 StGB aus. In den Fällen HB und Vo hat das Landgericht daher den Schuldumfang unrichtig beurteilt. Das führt zur Aufhebung des Strafausspruchs in den keiden Fällen sowie zur Aufhebung der zugehörigen Gesamtstrafe. Mitaufgchoben sind alle Nebenmaßnahmen..

Über sie muß die Strafkammer in der neuen Verhandlung neu befinden (§ 76 Ste).

2. Fall m (s 175. a Nr. 2 und 3 512).

Die Annahme der‘ Sträfkanner, der‘ Beschwerdeführer 2 habe die Minderjährigen im. jeweils ersten Unzuchtsfall ver- —_ führt, steht in Falle Ve mit der Feststellung nicht |

im Einklang, daß dieser Lehrling ihn bei der ersten Annüherung abwies. Hierbei ist es demzufolge bei dem Versuch eines Verbrechens van 175m Nr, 2 und 3 StGB geblächen.

Das Versehen ist dem Urteil jedoch unschädlich. Wo j "die Feststellungen ergeben, gelang es dem Angeklagten beim nächsten Mal; U zur Unzucht zu bestimmen. Die erwähnte Urteilswendung ist auf diesen - den ersten vollendeten - Fall zw boziehen, Der Versuch geht in dem vollendeten fortgesetzten Verbrechen auf (RESt 57, 81; 70, 244; BGH Urt; vom 29. März 1951 - 4 StR 111/51 =) und braucht daher im Urteilsspruch. auch nicht unter dem Gesichtspunkt hervorgcehöben zu werden, daß die Folgenden Einzelfälle nur

. Vergehen gegen § 175 StGB sind (BGH NJW 1957, 1288 Nr. 18; BGH NIW 1962, 1628 Nr. 17):

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-5 -

3. Fälle Dun: Pa.

a) Dichtl löste die Beziehungen zum Angeklagten im Februar 1961 und ließ sich später nicht mehr bewegen, "bei weiteren Unzuchtshandlungen mitzumachen". Damit stimmt nicht überein, daß ihn der Angeklagte an oiner Unzuchtstat teilnehmen ließ, die er mit PlWbezing. Denn das Unzuchtstreiben mit diesem hatte er "im Frühjahr 1961" begonnen..Der Senat. versteht diese letzte Zeitangabe nicht kalendergenau und findot daher in den Fantstellungen keinen unlösbaren Widerspruch.

b) In dem Unzuchtsfall zu dritt betrieb man wechsel- . scitig Scibstbefriedigung. Nähere Einzelheiten teilt das Urteil nicht mit. Daher besteht die Möglichkeit, daß sich der Angeklagte gegen dic beiden Jugendlichen durch einc einheitliche Handlung verging, In diesen Fall wäre er zweier Vergehen gegen § 175 StGB in Tateinheit schuldig (§ 7 StGB; BEHSt 1, 20), da es sich bei ‚den Minderjährigen nicht um die erste Unzuchtsbegegnung mit dem Beschverdeführer handelt und § 175 a Nr. 3 StGB daher. nach der Annahme der Strafkanner sunncheidat,

Triftt eine fortgesetste Handlung mit einer anderen, sci eg auch nur in einem Einzelfall, tateinheitlich Zusammen, so verbindet. das beide Taten insgesamt zur Tatein- ‚heit (BGHSt 6, 81). Das gilt uneingeschränkt, wenn alle Glieder beider Handlungsketten gleich schwer wiegen, wie in den bisher in der Rechtsprechung. behandelten Fällen _ (außer BGHSt 1, 20 und 6, 81 auch RG HRR 1937, 1347 und BGH Urt. vom 2. Februar. 1954 - 1 StR 218/53 - und vom 19. Oktober 1954 - 5 StR 411/54,-). Setzen sich jedoch wie hier Verbrechen im folgenden als Vergehen fort und treffen

nur Vergehensglieder solcher Handlungsketten tateinheitlich zusammen, so fehlt ihnen die Kraft, auch die Verbrechen zur Tateinheit zu verbinden. Das hat dic Rechtsprechung bisher schon in dem Fall angenommen, daß mehrcre selbständige strafbare Handlungen tateinheitlich mit einer weniger schweren fortgescetzten dritten Tat begangen sind, weil es. Schuld und. Strafbarkeit des Täters nicht mindern kann, daß er zu bereits verwirkten. selbständigen Strafen aus einem schwereren Strafgesetz. zusätzlich noch für eine dritte minderschwere Tat Strafe verdient (BEHSt 15

67; 2, 246; 3, 165). Der Rechtsgedanke trifft in gleicher Weise zu, ‘wenn Tateinheit nur zwischen den Vergehensgliodern mehrerer fortgesetgter Verbrechensreihen besteht, dio im Verhältnis zueinander selbständig sind. Die Selbständigkeit der fortgesetzten Verbrechen wird dann nicht in Frage gestellt (so auch BGH, Leitsatz des Urteils vom

3. August 1962 - 4 StR. ‚155/62, zum Abdruck bestimmt).

Für sio sind. Strafen gemäß $.74 SteB zu bilden. Dabei dürfen freilich tateinheitlich zusammentreffende Vergehensfälle nur einmal berücksichtigt werden. Das ist hier in dem Urteil- zwar nicht ausdrücklich geschehen, ihm aber

' dennoch unschädlich. Mit DB erging sich der Angeklagte mindestens 70, mit Pag» mindestens 20 Mal. Bei dieser Sachlage ist e8 ausgeschlossen, daß die Strefkammer zu niedrigeren Einzelstrafen gekommen wäre, wenn sie entweder bei De nur 69 oder bei Pinzger nur 19 Fälle der Unzucht angenommen hätte; ‚das um so weniger; als Unzucht zu dritt einen Straferschwerungsgrund enthalten kann.

4. Strafausspruch.

a) Das Landgericht hat 6&s dem Angeklagten straferschiwcrend angerechnet, daß er sich von seinen Taten nicht abhalten ließ und orneut junge Männeor zur Unzucht verführte, obwohl er am 8. August 1958 wegen eines versuchten gleichartigen Verbrechens verurteilt. wurde. Dichtl verführte der Angeklagte im Sommer 1957. Insoweit versteht der Senat jehe Erwägung’ so, daß die Strafkemmer den Erschverungsgrund in der Fortsetzung der unsittlichen Beziehungen noch über Jahre hindurch - trotz der Verurteilung -_ gesehen hat.

») Das Iendgericht hat die früheren Strafen zutreffend unter Auflösung des Gesamtstrafbeschlusses in die ncuo Gesamtstrafe einbezogen, die sie im Falle Grassl bildote. Sie hat dabei weiter ausgesprochen, daß die oinbezogenen Einzelstrafen wegfallen. An sich fällt nur die aufgclöste Gosämtstrafe weg. Einbezogene Strafen bleiben bestchen. Augenscheinlich hatte das Landgericht. im Auge, daß hier die Einzelstrafen infolge ihrer Umwandlung in Zuchthaus als Gefängnisstrafen wogfallen. Bei dioser Besonder- ‚heit sicht sich der Senat nicht zur Änderung des Urteilsspruchs im Falle Ciipacnötigt. Er 158t die Klarstellung in den Urteilsgründen genligen (ich dazu BEHSt 12, 9. |

II. Da die erörterten Ungenauigkeiten den Urteilsbestand nicht gefährden und das Urteil im übrigen der Sach- und Rechtslage entspricht, ist die Revision insoweit zu verwerfen.

Dr. Ceier Seibert Hübner

Fischer Sanders