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BGH Entscheidung vom 19.01.1954 – 1 StR 648/53

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1 StR 64853 HL 2289 017

ıın YJaue.nı des Vcelkes

In der Strafsache j ne gegen S den Vertreter Kurt David HD aus KW, sevoren

om EEE 1912 ir CD ve: SEE zur Zeit

in Untersuchungshaft, & Sr ., wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Rinde u a. en hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der “,

Sitzung vom 19. Januar 1954, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Hörchner

als Vorsitzender, R; Bundesrichter Glanzmann Na Bundesrichter Dr. Jagusch 27 Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Rn. 3undesrichter Dr Schalscha 2

uls beisitzende Richter, #

Antsgerichteret ED =.

als Vertreter der 3undesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil x des Landgerichts in Konstanz vom 15. August PR 1952 wird verworfen Der Beschwerdeführer

hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 14. August 1953 erlittene Un-

tersuchungshaft wird, soweit sie drei konate übersteigt, auf die Strafe angerechnet»

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte vollzog von Sommer 1952 bis zu seiner em 24 Dezember 1952 erfoigten Verhaftung mit dem damals

zgehnjährigen Neffen seiner Ehefrau, Walter WB; viel- f fach den Afterverkehr. Jie Strafkammer hat ihn wegen 2 fortgeseizten Verbrechens gegen 8 176 Abs 1 Ir 5 StGB 2 in Tsteinheit nit fortgesetztem Verbrechen gegen § 175 a ur

Nr 2 5tG3 verurteilt. Seine Revision hat keinen Erfolg,

I. Zar Sacurüge.

l. Die Revision macht geltend. dass das Landgericht die von deh Angeklagten begangenen strafksren Handlungen weder zeitlich noch der Zahl nach ausreichend festge-

stellt habe n

Es ist richtig, dass sich das Urteil darauf beschränkt, “ eine "Vielzahl von Fällen" festzustellen. Nach den be- n sonderen Sachumständen ist dies jedoch nicht zu beanstan- “ den. Grundsätziich müssen zwar auch bei einer fortge- j setzten 'at die einzelnen Handlungen des Angeklagten im 12

Urteil so dargetan werden, dass jeweils der Verstoss ge-

gen das angewandte Strafgesetz ersichtlich ist (Urteil I des Senats vom 9. Juni 1953 - 1 StR 206,53 -). Bei einer S grösseren Zahl gleichartiger und zeitlich zusammenhängen- i der Zuwiderhandlungen kann es aber genügen, wenn ausser e dem einheitlichen Vorsatz nur die gemeinsamen Merkmale .. aller eiuzelnen Tätigkeiten hinreichend deutlich fest- , gestellt werden. so dass die rechtliche Nachprüfung mög- j lich ist. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer der- " artigen zusamnenfassenden Darstellung ist ellerdings, dase der Umfang der Rechtskraftwirkung nicht zu Zweifeln “ Anlass geben kann (RG LZ 1915. 847 Nr 32) 4 3

, . er Dia,

- 3.

Das Urteil genügt diesen Anforderungen. Die Handlungen haben stets darin bestanden, dass der Angeklagte mit Walter ID den Afterverkehr ausführte; in dem ersten Fall hat sich der Angeklagte von dem Kind vorher noch durch Reiben am Glied befriedigen lassen und an dessen Geschlechtsteil gespielt. Der Beschwerdeführer hat sich von Sommer 1952 bis zu seiner am 24. Dezember 1952 erfolgten Verhaftung in dieser Weise an MB vergangen: Weitere Feststellungen über den Zeitpunkt und die näheren Unstände der Ausführung jeder «inzelhandlung konnten nicht getroffen werden; nach dem Gesagten bedurfte es dessen aber auch nicht.

2. Die gegen die Verurteilung wegen Verbrechens gegen § 175 a Nr 3 StGB gerichtete Rüge ist ebenfalls unbegründet.

| Das Urteil beschränkt sich zwar insoweit bei der rechtlichen Würdigung auf die Wiedergabe des Gesetzeswortlauts. Der Zusammenhang der Urteilsgründe lässt aber mit hinreichender ‘Sicherheit erkennen, dass auch die Tat- .bestandsmerkmale dieser Strafvorschrift gegeben sind.

Ausser Zweifel steht, dass >] den äusseren und inneren Tatbestand des § 175 Abs 1 StGB erfüllt hat. Er hat sich zur Unzucht missbraue hen lassen und wollte auch geschlechtliche Empfindungen bei dem Angeklagten hervor- ‚rufen; das ergibt sich schon daraus, dass dieser den .. Knaben bereits bei dem ersten Vorfall auf die von ihm - empfundenen Wollustgefühle hingewiesen hatte (vgl u.a. BGHSt 2, 40; Urteil des Senats vom 12. Januar 1954 - 1 StR 590,53 -). .

Die Verführung im Sinne des § 175 a Nr 3 StGB setzt voraus, dass der Täter auf den Willen des Minderjährigen einwirkt. um ihn zur Unzucht, die dieser nicht will, ge-

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neigt zu machen Sie scheidet aus, wenn der Minderjährige ohne Beeinflussung seines „illens zur Unzucht bereit ist und sich dazu ohne weiteres preisgibt (vgl u.a RGSt 70. 199). Es ist in der Rechtsprechung enerkannt, dass eine derartige Verführung bei derselben Person mehrfach erfolgen kaan, und zwar auch im Rahmen einer fortgesetzten Handlung; dann muss allerdings für jede Einzeltat dieses herkmal besonders festgestellt werden (RGSt 71, 111;

RG ERR 1940, 185; ferner das in dem früheren Strafverfahren gegen den Angeklagten ergangene, Bl 266 ff der

Beiakten befindliche Urteil des Reichsgerichts vom 31. Juli

1942).

Es mag sein, dass ins einzelne gehende Krörterungen hierzu unentbehrlich sein werden, wenn es sich um den mehrfachen Missbrauch eines äinderjährigen in bereits fortgeschrittenem „lter handelt; denn die Möglichkeit, dass es im Hinblick auf die häufige Wiederholung der Tat schliesslich keiner Einwirkung auf dessen Willen mehr bedarf, liegt nahe. »uch aus diesem Grunde ist das von der

? Strafkammer erwähnte Urteil des Landgerichts Künchen I

vom 13. Kai 1942 von dem Reichsgericht aufgehoben worden.

Walter ) war aber erst zehn Jahre alt, als sich der angeklagte an ihm verging. Die Handlungen bestanden regelmässig in der Ausübung des Afterverkehrs seitens des Angeklagten. Diese Art der Betätigung war geeignet, dem Kinde Schmerzen zu bereiten oder wenigstens von ihm als unangenehm empfunden zu werden. Die Strafkamner durfte deswegen davon ausgehen, dass sich der Knabe nur nach einer jeweils erneut notwendig werdenden Einwirkung zur Duldung bereit fand:

Unter diesen Umständen können die an sich knappen Hinweise in dem Urteil auf das Merkmal der Verführung

als’ ausreichende Grundlage für die Verurteilung wegen Verbrechens gegen § 175 a Nr 3 StGB angesehen werden. Das gilt insbesondere für den ersten Vorfall. Die Feststellungen, dass der Junge an dem Geschlechtsteil des Angeklagten reiben "musste", dass er von dem Angeklagten "aufgefor-

- ‚dert" wurde. sich auf den Bauch zu legen und dass ihm

Stillschweigen "anbefohlen" wurde, lassen erkennen, dass

es einer nachdrücklichen Einwirkung auf den Willen des Kindes bedurfte, um es gefügig zu machen. Auch später hat es der Angeklagte meist für erforderlich erachtet, dem Jungen Geschenke zukommen zu lassen; das deutet darauf hin, dass eine Beeinflussung nach wie vor notwendig war, wie es bei der Art der Tatausführung auch durchaus nahelag.

Aber selbst wenn § 175 a Kr 3 StGB auf einen Teil der späteren Handlungen etwa nicht anwendbar sein sollte, weil es keiner Verführung mehr bedurfte, wäre der Angeklagte im Ergebnis durch die insoweit unrichtige rechtliche Beurteilung nicht beschwert. Die von dem Landgericht angenommene fortgesetzte Handlung hätte dann aus mindestens einer die kKerkwale des § 175 a Nr 3 StGB erfüllenden Einzelhandlung und aus mehreren nach § 175 SteB strafbaren Verstössen bestanden. In diesem Falle hätte die Verurteilung ebenfalls wegen eines fortgesetzten Verbrechens gegen § 175. a Nr 3 StGB erfolgen müssen (RG DJ 1959, 619).

Auch auf die Strafhöhe hätte eine solche abweichende Beurteilung keinen Einfluss haben können;. denn der Strafrahmen blieb derselbe und das Sühnebedürfnis wäre nicht geringer gewesen. Wenn der Knabe etwa durch die Einwirkungen des Beschwerdeführers sittlich derart verdorben worden war, dass er gegen die Duldung der nachfolgenden Handlungen keine Hemmungen mehr hatte, so würde diese von dem Angeklagten verschuldete Folge eine nicht weniger

strenge Sühne fordern, wie wenn man mit dem Landgericht davon ausgeht, dass die Verdorbenheit noch nicht so weit fortgeschritten war und es deswegen jeweils einer erneuten Verführung bedurfte.

Finzu kommt, dass. die Strafe nicht dem 8175 anr 3 StGB, sondern gemäss § 73 StGB zutreffend dem § 176 Nr 3 StGB entnommen worden ist.

3. Soweit die Revision im übrigen die Glaubwürdigkeit des Walter N und die Richtigkeit der Sachverständigengutachten angreift, wendet sie sich in unzulässiger Weise gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Die von der Strafkammer gezogenen Schlüsse verletzen weder die Denkgesetze noch sind sie mit anerkannten Erfahrungssätzen unvereinbar. .

II. Die Verfahrensbeschwerden sind ebenfalls unvegründet.

1. Die von der Revision gerügte Verletzung des § 265 StPO liegt allerdings vor. In der Anklage und dem Eröffnungsbeschluss werden dem Angeklagten Verbrechen gegen § 176 Abs 1 Nr 3 und § 174 Nr 1'StGB vorgeworfen. Auf die Möglichkeit einer Verurteilung nach § 175 a Nr 3 StGB ist er in der Hauptverhandlung nicht hingewiesen worden.

Das Urteil beruht aber nicht auf dem Verstoss. Nach den Umständen des Falles hätte sich der Angeklagte gegen den Vorwurf der "Verführung" des Jungen im Sinne des § 175 a Nr 3 StGB mindestens insoweit nicht anders verteidigen können, als es sich um den ersten Vorfall handelte. Der Angeklagte hatte die Glaubwürdigkeit des Jungen mit allem Nachdruck angegriffen. Es ist nicht. zu erkennen, auf welche andere Weise er den Behauptungen des NEW, er sei zu der ersten schamlosen Handlung "verführt" worden, hätte entgegentreten können.

Dasselbe hat für die späteren Vorfälle zu gelten. Abgesehen hiervon hätte sich, wie oben dargelegt worden ist, weder der Schuld- noch der Strafausspruch geändert, wenn insoweit das ilerkmal der Verführung entfallen und deswegen nur eine Beurteilung nach § 175 StGB in Betracht gekommen wäre.

2. Ein Verstoss gegen § 60 Nr 3 StPO liegt nicht vor. Aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerädeführers ergibt sich, dass der Zeuge Rp nicht der Beteiligung oder Begünstigung an der dem Angeklagten in diesem Verfahren zur Last gelegten Tat verdächtig war.

3. Es gibt keine Rechtsvorschrift, die das Verlesen eines von dem Rechtsmittelgericht aufgehobenen Urteils verbietet. Die Strafkemmer hat, wie die Urteilsgründe zweifelsfrei ergeben, beachtet, dass das Urteil des Landgerichts Künchen I vom 13. Hai 1942 nicht rechtskräftig geworden ist. |

4. Auch die Rüge, die Strafkammer habe § 244 Abs 2 StPO mehrfack verletzt, geht fehl.

a) Es bestand für den Tatrichter kein Anlass an der Sachkunde des Dr. Ott zu zweifeln, der nach den im Urteil getroffenen Feststellungen besondere Erfahrung auf dem | Gebiete der Rektaluntersuchungen. besitzt:

Soweit die Revision auch hier die Richtigkeit des Gutachtens sowie die von dem Landgericht gezogenen Schlüsse angreift, sind ihre Ausführungen unzulässig; den Revisionsgericht ist gemäss § 337 StPC ein Eingehen darauf versagt.

b) Die Rüge, das Gericht hätte weitere Beweise über die Glaubwürdigkeit des Walter Sg erheben müssen, ist nicht in der Form des § 344 „bs 2 Satz 2 StPO angebacht und daher ebenfalls unzulässig; es fehlt die Angabe der 3eweismittel, deren sich das Gericht ausserdem hätte be-

dienen sollen.

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c) Ch dem Sachverständizen Ir. Faust bei Erstattung seines schriftlichen Gutachtens nur ein „ktenauszug vorgelegen hat, kenn dahingestellt bleiben. Das Gericht hatte keine Veranlassung, ihn zu einer Ergänzung seiner Ausführungen unter 3erücksichtigung des gesamten Akteninhalts zu veranlassen, wenn er dies selbst nicht für notwendig erachtete.

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5. 8 267 Abs 1 StPO ist ebenfalls nicht verletzt.

Die Mitteilung der Beweistatsachen ist nicht zwingend vorgeschrieben (§ 267 Abs 1 Satz 2 StPO); die Revision kann deswegen mit der Behauptung, das Urteil sei unvollständig, nicht gehört werden.

6. Soweit der Beschwerdeführer weitere als Verfahrensrügen bezeichnete änstände erhebt, sind sie offensichtlich unbegründet.

“ Die Revision ist somit, da das Urteil auch sonst keine Rechtsfehler erkennen lässt, mit der sich aus § 473 StPO ergebenden Kostenfolge zu verwerfen.

Dr. Hörchner Glanzuann Jagusch Heimann-Trosien Dr. Schalscha

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