Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1960
BGH Urteil vom 28.09.1960 – 2 StR 422/60
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2 stR_422/60
2117 02€
ImNanen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Handelsvertreter Heinrich K
geboren an ®.
aus Kr, GB in Re I
wegen Unzucht mit einer Abhängigen
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. September 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
Bundesanwalt
als Vorsitzender, Dr. Dotterweich Scharpenseel
Dr. Schalscha
Kirchhof als beisitzende Richter,
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter EEE»
für Recht erkannt:
als Urkundsbeanter der Goschäftsstelle,
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Krefeld vom 8. Dezember 1959 wird
verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen.
Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren unter Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft verurteilt. Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.
I. Die Verfahrensbeschwerden.
1. Die Revision hält § 52 Abs. 2 StPO für verletzt, weil die Ehefrau des Angeklagten Irma KB vor einer zweiten Vernehmung am 8. Dezember 1959 nicht über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden sei. Die Rüge ist unbegründet. Die Zeugin wurde am 1. Dezember 1959, dem ersten Verhandlungstage, gemäß § 52 Abs. 2 StPO belehrt und vernommen. Nachden die Strafkammer beschlossen hatte, daß sie gemäß § 61 Nr. 2 StfO als Ehefrau unbeeidigt bleibe, wurden andere Zeugen, nicht aber sie entlassen. Vielmehr wurde kurz darauf die Hauptverhandlung unterbrochen und Irma KB mündlich zum neuen Termin am 8. Dezember 1959 geladen. In diesem Termin sagte sie ohne neue Belehrung über ein Zeugnisverweigerungsrecht zur Sache aus. Hiernach hat die Strafkammer § 52 Abs. 2 StPO nicht verletzt. In dieser Bestimmung ist zwar vorgeschrieben, daß ein nach Abs. 1 zur Zeugnisverweigerung berechtigter Zeuge vor jeder Vernehmung über sein Recht zu belehren ist. Darunter fallen jedoch nicht Teilakte einer einzigen - unter Umständen über mehrere Tagesoder Wochen - fortgesetzten Vernehmung (RGSt 12, 403, 406; BGH IM § 52 StPO Nr. 5; Urt. vom 19. Juli 1956 - 4 StR 239/56). Da nach den Sitzungsniederschriften die Ehefrau Ki an 1. Dezenber 1959 trotz des Beschlusses über ihre Nichtbeeidigung noch nicht entlassen, vielmehr bei der Vertagung der Hauptvernuandlung sogleich neu geladen wurde, war ihre Vernehmung
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am 1. Dezember 1959 noch nicht endgültig abgeschlossen. Ihre Aussagen vom 1. und 8, Dezember 1959 stellen sich als eine einzige Vernehmung dar. Deshalb war eine erneute Belehrung am 8. Dezember 1959 nicht erforderlich.
2. Keinen Erfolg hat die Rüge, die Geständnisse des Angeklagten vor der Polizei am 30. November 1958 und dem Richter am 1. Dezember 1958 hätten nicht verwertet werden dürfen, weil sie unter Verletzung des § 1536 a StPO zustandegekommen seien; der Angeklagte sei bei der polizeilichen Vernehmung betrunken und bei der richterlichen Vernehmung auch noch nicht nüchtern gewesen. Die polizeiliche Vernehmung habe sich außerdem bis 0.10 Uhr erstreckt, das bedeute die unzulässige Ausnutzung einer Ermüdung. Bei der richterlichen Vernehmung ist keineswegs gegen § 156 a StPO verstossen worden. Der Angeklagte war bereits am Vorabend gegen 21,20 Uhr festgenommen, hatte seitdem keinen Alkohol mehr zu sich genommen und längere Zeit geruht. Gegen eine Verwertung seines bei dieser Vernehmung abgelegten Geständnisses bestehen daher keine Bedenken. Ob das polizeiliche Vernehmungsprotokoll verwertbar war, braucht nicht entschieden zu werden. Denn das richterliche Geständnis stimmt mit dem polizeilichen Geständnis völlig überein, so daß es auf letzteres nicht mehr entscheidend ankommen konnte.
II. Die Sachrüge.
1. Die Nachprüfung auf die Sachrüge läßt keinen Fehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Zu Unrecht behauptet die Revision Widersprüche und Denkfehler in der Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils. Ihre Ausführungen im einzelnen bedürfen keiner Erörterung.
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2. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eiffsfortgesetzten Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB verurteilt. Die Revisiom meint zu Unrecht, die Strafkammer habe überhaupt keine konkreten Einzelfälle festgestellt. Vielmehr hat die Strafkammer den letzten Vorfall vom 4. November 1958 in Einzelheiten dargelegt, bei dem beide Angeklagten auf der Couch in der Wohnküche miteinander verkehrten und von Frau KB überrascht wurden. Außerdem aber hält das Landgericht für erwiesen, daß es zwischen beiden in der Zeit von 1954 bis zum 4. November 1958 häufiger und in nicht allzu großen Zeitabständen zum Geschlechtsverkehr gekommen ist und daß in nur einigen Fällen der Angeklagte dabei zurechnungsunfähig gewesen sein mag, in den anderen Fällen aber beschränkt zurechnungsfähig gewesen ist. Dabei hat das Landgericht zwar nicht die genaue Zahl und die näheren Umstände des Geschlechtsverkehrs festgestellt. Bei einer größeren Zahl gleichartiger und zeitlich zusammenhängender Einzeltaten, die zu einer fortgesetzten Tat gehören, genügt es aber, wenn außer dem Gesamtvorsatz nur die geneinsamen Merkmale aller einzelnen Tätigkeiten hinreichend deutlich festgestellt werden und der Umfang der Rechtskraft nicht zweifelhaft ist (RG LZ 1915, 847, BGH Urt.
v. 19. Januar 1954 - 1 StR 648/53; v. 9. Januar 1959
- 4 StR 432/58). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Der Gesamtvorsatz ist festgestellt. Von einer Verletzung des Grundsatzes, daß im Zweifelsfalle zu Gunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, kann keine Rede sein.
3. Bei der Strafzumessung billigt die Strafkanmer dem Angeklagten "mildernde Umstände" zu, obwohl § 174 StGB keine mildernden Umstände vorsieht, sondern Zuchthaus oder Gefängnis nicht unter sechs Monaten androht. Dadurch ist der Angeklagte aber nicht beschwert. Für sich betrachtet ist auch nicht unbedenklich der Satz: "In Würdigung aller dieser Gründe ist der Kammer die gesetzlich vorge-
sehene Mindeststrafe von sechs Monaten Gefängnis bei weiten nicht als ausreichend erschienen.' Denn die Mindeststrafe beträgt im konkreten Fall nur 1 Monat und 15 Tage Gefängnis, weil die Strafkammer dem Angeklagten erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit zugebilligt hat (§ 51 Abs. 2, § 44 StGB). Da jedoch diese Strafmilderungsmöglichkeit an sich beachtet ist, - unmittelbar vorher wird § 51 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt - und die verhängte Gefängnisstrafe von zwei Jahren den unteren Bereich des Strafrahmens weit überschreitet, muß die Bemerkung der Strafkammer dahin verstanden werden, daß nach ihrer Meinung nicht einmal die normale Mindeststrafe des § 174 StGB als Sühne ausreiche.
Baldus Dotterweich Scharpenseel
Bundesrichter Dr. Schalscha ist im Urlaub ortsabwesend
und daher verhindert zu unterschreiben.
Baldus Kirchhof