Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 24.04.1958 – 4 StR 44/58
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2252 002 IF
- StR 44/58
ImNamen des Voikes In der Strafsache gegen
i,) den Inseratenvertreter Bernhard_S c > aus COS, dort geboren am aM. ED , 2.) den Inseratenvertreier Eermann Sc M—. 4 aus CORE, Gort gchoren am @&. EEE 3.) den Inseratenvertreter Artur R EEE aus ET ]
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4.) den Handelösvertreter Heinz X EEE zus CeD-EEE, dort geboren om WW. END EB,
5.) den Inseratenvertreter Hans V B—_ 1 er aus COS, geboren om MB: in BO@EB,
wegen Betruges
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. April 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumne Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert
Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
Staatsamvalt EWR in der Verhandlung,
Oberstaatsanwolt ED dei. der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Die Revisionen der Angeklagten Sc, Sch@iiuig, REED und VORBEEEE zogen das Urteil des Landgerichts
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in Essen vom 29. Juni 1957 werden verworfen. Jeder dieser Angeklagten hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Den Angeklagten SCHD, Schaiie und RO wird
die in dieser Sache seit dem 30. Juni 1957 erlitiene Unter-
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suchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
II. Auf die Revision des Angeklagten Ki wira das angefochtene Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. ,
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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In den Jahren 1953 und 1954 warben die Angeklagten in zahlreichen Städten Nordrhein-Westfalens, in Niedersachsen und in Bremen für örtliche Unfallmeldepläne, die neben wichtigen Angaben über die erste Hilfe in Notfällen und einem Hinweis auf den "Arbeitersamariterbund e.V., Bundessitz Hannover't sowie die örtliche Leitung dieser Organisation auch Werbeanzeigen enthalten sollten. Sie sollten als Wandzeitung an Werkseingängen, in Wartezimmern, Gaststätten und anderen vielbegangenen Orten ausgehängt werden. Die Druckkosten für die Plakate sollten aus den Einnahmen für die Werbeanzeigen bestritten werden.
" Die als Werber auftretenden Angeklagten bezeichneten sich den Kunden gegenüber als Mitglieder oder Nitarbeiter des Arbeitersamariterbundes (ASB). Sie stellten die gemeinnützigen Ziele dieser Organisation heraus und betonten, daß die Überschüsse aus der Inseratenwerbung dem ASB zuflössen. In Wirklichkeit kam es ihnen allein darauf an, ihre eigenen Einnahmen möglichst ertragreich zu gestalten.
Sie benutzten den Namen des ASB als einer förderungswürdigen
und mildtätigen Vereinigung nur dazu, leichter zum Ziele zu gelangen. Sie wußten nämlich, daß die weitaus meisten ihrer Auftraggeber eine Anzeige auf den Unfallmeldeplänen nicht bestellt hätten, wenn ihnen bekannt gewesen wäre, daß sie dadurch nicht den ASB unterstützten, sondern daß das Geld den Angeklagten zufloß, Um ihre Angaben glaubhafter erscheinen zu lassen, kündigten die Angeklagten vorher - gegenseitig oder auch selbst — den Besuch "von Herren des ASB" fernmündlich an und vereinbarten eine Zusammenkunft. Dabei zeigten sie dann Bescheinigungen vor, die sie als inksssoberechtigte Mitarbeiter des ASB auswiesen. Diese
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Bescheinigungen hatten sie sich entweder von gutgläubigen Ortsvorsitzenden des ASB erschlichen, die den Mißbrauch nicht erkannten, den die Angeklagten mit dem Eamen des ASB trieben, oder sie waren vom Hitangeklagten Sch ausscstellt, der in Cm cine Ortssrurre des ASB lediglich zu dem Zweck gegründet hattc, um in den Besitz von Briefpapier mit Vereinsaufdruck, Arstecknadeln usw. zu kommen, Außerdem verwendeten sie Guittungen mit Stempeln des -ASB, die sie zum Teil für 'ihre Zwecke arfertigen ließen. In einigen Fällen täuschten sic die geworberen Fersonen auch dadurch, daß sie die Auflagenzilfer der geplanten Plakate weit überhöht angaben oder sich darauf beriefen, daß der Deutsche Gewerkschaftsbund hinter ihrer Aktion stünde. E
Auf diese Weise gelang es den Angeklagten, zahlreiche Anzeigenaufträge zu erhaltcn. Viele Firmen, denen es auf eine geschäftliche lierbung nicht ankam und die daher keine Anzeige wünschten, gaben ihnen reine Spenden bis zu 500,- DM E
für den ASB. Insgesamt nahmen die Angeklagten folgende Beträge ein:
SCHEED etwa 4 700,- DM Schi etwa 5 020,- DM RER etwa 3 265,- DM KB etv.a 5 445,- DM VOR <tv.a. 2 350,- DM.
In mehreren Orten ließen die Angeklagten die Unfsllmeldepläne, für die sie geworben hatten, überhaupt nicht drucken oder holten sie nicht ab, Die gesamten Druckkosten beliefen sich auf 1 449,20 Dil. Den Überschuß behielten die Angeklagten für sich. Lediglich die Angeklagten Keil» und VD überwiesen einmal auf Grund einer Abmachung
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mit Urtsvorsitzenden des ASB, nach der sie 15 % der Anzeigenbeträge und 70% der erhaltenen Spenden abzuführen hatten, 180,- DM an den ASB. Sie zahlten das Geld
erst, nachdem ihnen mit Strafanzeige gedroht worden war; tatsächlich schuldeten sie 609,75 LIU. In cincm anderen Falle hatten Spender 400,- Il unmittelbar an den Bund Üüberwiesen. Über die weiteren Einnahmen aus diesem Bezirk in Höhe von 2 705,- DM rechneten KB und Ve
nicht ab, sondern behielten sie für sich,
Die Strafkammer hat sämtliche Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges zu Gefängnisstrafen verurteilt und ihnen -— außer VB - die Ausübung des Berufs als Inseratenvertreter für drei und fünf Jahre untersagt. Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten mit Verfahrens- und Sachrügen. Nur das Rechtsmittel des Angeklagten
KO ist begründet. "
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1.) Die Strafkammer hat alle Einzeltaten als fortgesetzte Handlung angesehen, weil sie zeitlich und örtlich zusammenhängen, im wesentlichen gleichartig ausgeführt sind und -der in den wesentlichen Umrissen ins Auge gefaßte Gesamterfolg von vornherein einem einheitlichen Willensentschluß der Angeklagten entsprang (UA S. 67/68). Diese denkgesetzlich und nach der Lebenserfahrung mögliche Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Ver Beschwerdeführer bestreitet, den vom Landgericht angenommenen Gesamtvorsatz gehabt zu haben und unterteilt seine Tätigkeit in drei selbständige Abschnitte, in denen
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er jeweils mit anderen Partnern zusammengearbeitet hat. Sein . gegen die dem Tatrichter vorbehaltcene Beweiswürdigung gerichteter Angriff geht fehl (§ 337 StPO). Selbst wenn aber die Bedenken gegen die rechtliche Beurteilung der Strafkammer nicht unbegründet wären.so beschwerte es den Angeklagten im vorliegenden Falle.nicht, daß er statt mehrerer in sich fortgesetzter Betrugstaten nur wegen eines einzigen Betruges verurteilt worden ist. Abgesehen davon bedingte die weitgehende Aufteilung der Arbeitsgebiete unter den fünf Angeklagten vielfach eine den Bedürfnissen angepaßte wechselnde Partnerschaft. Daraus allein kann nach Tage der Dinge für die Rechtsansicht des Beschwerdeführers Entscheidendes nicht hergeleitet werden. =
2.) Die Strafkammer hat die Angeklagten nur in den. Fällen wegen vollendeten Betruges verurteilt, in denen die angegangenen Personen Geldbeträge an sie zahlten, Soweit ihre Werbung erfolglos blieb, hat das Landgericht nicht einmal Versuch angenommen, sondern die Handlungen strafrechtlich nicht berücksichtigt. Das ergibt sich aus der rechtlichen Beurteilung (VA S. 65), die das Tatbertandsmerkmal der Schadenszufügung darin erblickt, daß die Kunden "Geld ausgegeben haben für Zwecke, für die es nicht vorgesehen war." Nur diese Fälle sind in die Schuläfeststellun-
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gen einbezogen,
3.) Das angefochtene Urteil stellt nicht für jeden einzelnen Fall den Tatbestand besondere fest. Das war.bei akte der Angeklagten auch nicht erforderlich. "Die Revision übersieht, daß das Landgericht in jeder einzelnen Tatengruppe (IX, 1 - 28 - UA S. 25 ff) angibt, welche Täuschungshandlungen vorgenommen worden sind, ob und welcher Irrtum in den Betroffenen erregt worden ist und welche Verfügung
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sie vorgenommen haben. Da die meisten Werbungen sich nur durch unwesentliche Einzelheiten voneinander unterschieden, äurfte es die für die strafrechtliche Bsurteilung wesentlichen Feststellungen, soweit sie gleich lagen, gruppenweise zusammenfassen (2 StR 483/52 vom 25. November 19525 1 StR 648/53 vom 19. Januar 1954; 5 StR 740/53 vom 18. Mai 7954 und 2 StR 468/54 vom 24. Wai 1955). Täuschungshandlungen, die nur in Einzelfällen begangen wurden — 2. B. über die Höhe der Auflage -, sind ebenso hervorgehoben, wie diejenigen Fälle, in denen die Einzahler sich nicht getäuscht oder geschädigt fühlten.
Alle fünf Angeklagten waren bei gemeinschaftlicher Tatausführung Nittäter. Sie planten gemeinsam und arbeiteten mit verteilten Rollen Eand in Hand; Scharmann war bei den zahlreichen gemeinsam mit Schmitt und Kristall unternommenen Fahrten der "Regieführer", Jedes kHitglied der Arbeitskolonne trug durch seinen Tatbeitrag wesentlich zum Gelingen des im gemeinsamen Interesse liegenden Gesamterfolges bei (UA S. 68/69). Es ist daher ohne entsich zu den Opfern 'begaben, um persönlich mit ihnen zu verhandeln; dies taten — wie das Urteil an mehreren Stellen erwähnt — in den meisten Fällen Sc und Schee, während KO sie vorwiegend im Wagen fuhr. Das Fehlen von nebensächlichen Einzelheiten gefährdet den Bestand des Urteils nicht.
4.) Soweit die Revision anhand der wiedergegebenen Bruchstücke von Zeugenaussagen einzelne Fälle erörtert (8. 3 und 4 der Rechtfertigungsschrift), handelt es sich gegenüber dem Urteilsinhalt um neues tatsächliches Vorbringen, das vom Rechtsrügegericht nicht berücksichtigt werden darf. Falsche Zusicherungen über die Höhe der Auflagenzi:-
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fer sind den Angeklagten nur in wenigen Fällen als Täuschungshandlung zur Last gelegt und an den in Betracht kommenden Stellen erwähnt. Im übrigen hat die Strafkamner den Umstand seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt
und es nicht zu Lasten der Angeklagten verwertet, daß
die Anzahl der gedruckten Plakate verhältriemäßig klein war (in 7 Orten nur je 50 Stück). Das Urteil ergibt auch nicht, das Landesgericht sei zum Nachteil für die Angeklagten davon ausgegangen, daß der Druck der Unfallmeldepläne in mehreren Städten von vornherein nicht beabsichtigt gewesen Sei.
5.) Wie hoch die von den Angeklagten erzielten Einnahmen waren, führt das Urteil unter A IX 1 - 28 (S. 25 - 56) im einzelnen auf. Eine zusammenfassende Darstellung der Beträge, die auf jeden Angeklagten entfielen, gibt das Landgericht auf Seite 69, Die Gegenüberstellung mit den Druckkosten (S. 58) zeigt, daß jeder von ihnen Überschüsse erzielte, die die gesamten Kosten für die Drucklegung um ein Mehrfaches überstiegen. Vor allem ergibt sich aus den mitgeteilten Daten, daß die Angeklagten die Gewinne jeweils in verhältnismäßig kurzen Zeiträumen von mehreren magen oder Wochen erzielen konnten. Die Strafkammer durfte daher mit Recht davon ausgehen, daß ihnen auch unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Unkosten noch namhafte Beträge verblieben waren, die sie an den ASB abführen mußten. Dazu waren sie verpflichtet, nachdem sie als Werber für den ASB aufgetreten waren und den Opfern zugesichert hatten, die Überschüsse aus den für eine Anzeige gezahlten — und erst recht die gespendeten — Beträge würden gemeinnützigen Zwecken zugeführt. Daran glaubten die Einzahler (S. 64),.die sich in den weitaus meisten Fällen durch den’ gemsinnützigen Zweck zur Zahlung einer Geldspende oder zur Bestellung einer Werbeanzeige bereitfanden. Daß der vorge-
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gestellte Erfolg nicht eintrat, sondern die Angeklagten sich nur persönlich bereicherten, wird vom Landgericht zutreffend als Vermögensschaden angesehen, den sie ihren Opfern durch Täuschung zufügten. Dieser Vermögensschaden war selbst dann vorhanden, wenn sich die Interessenten über die Auflagenzifferund die Werbewirkung der Plakate nicht irrten, denn sie sind veranlaßt worden, ihr Geld für Zwecke hinzugeben (Bereicherung der Angeklagten), für die es nicht bestimmt war.
Welche Vorstellungen die Geschädigten sich davon machten, wer die Unkosten für die Werbung tragen sollte, ergibt üas Urteil nicht, Hierauf kommt es jedoch nicht entscheidend an.
Für die Frage, welchen Vermögensvorteil die Angeklagten erlangt haben, kommt es nach Ansicht der Strafkammer
nicht auf die Höhe der Unkosten (mit Ausnahme der Druckkosten)
an, die den Angeklagten bei der Verbetätigkeit entstanden sind (S. 65). Das ist nach dem festgestellten Sachverhalt nicht zu beanstanden. Vermögensvorteil bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts jede günstigere Gestaltung der Vermögenslage (vgl. auch Schönke-Schröder StGB, 8. Aufl. § 263 Anm. VIII, 2 a- c; ebenso Mezger, Strafrecht 11, 5. Aufl. S. 1815 LK, 7. Aufl. Vorbem. V vor § 249 StGB); er umfaßte im vorliegenden Falle auch den Teil der Einnahmen, den die Angeklagten für Lebensunterhalt, Fahrtkosten oder sonstige Spesen aufwandten. Da ihre gesamte Tätigkeit au? rechtswidriger Grundlage aufgebaut war, bildeten die erlangten Beträge auch insoweit eine echte wirtschaftliche‘ rechtswidrige Bereicherung. Es handelte sich um Einkünfte, auf die die Angeklagten keinen Anspruch hatten. Sie hatten die Möglichkeit erlangt, nach Belieben über die Beträge zu
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verfügen, Für die rechtliche Beurteilung ist es gleichgüiltig. zu welchen Zwecken sie das Geld benutzten. Die für ihre betrügerische Tätigkeit entstandenen Unkosten können mithin bei der Berechnung des erstrebten Vermögensvorteils nicht in Abzug gebracht werden.
Ihre Einlassung, die Kosten während des Werbefeldzüges seien so erheblich gewesen, daß von den Einnahmen möglicherweise keine Beträge mehr übrig geblieben seien, die sie an den ASB hätten abführen müssen, könnte die Angeklagten im Strafmaß nur denn entlasten, wenn sie jemals willens gewesen wären, über ihre Einnahmen mit der örtlichen oder der Bandesleitung des ASB abzurechnen und erzielte Überschüsse nach Abzug angemessener Spesen abzuliefern. Tatsächlich haben sie während der 16 Monate ihrer Tätigkeit noch nicht einmal den Versuch dazu unternommen. Das ergibt die an mehreren Stellen des angefochtenen Urteils enthaltene Feststellung der Strafkammer, daß die Angeklagten nicht zu Gunsten des ASB tätig werden wollten, sondern sich nur auf ihn beriefen, um sich dadurch leichter persönliche Einnahmen verschaffen zu können. Der Beschwerdeführer hat das selbst eingestanden (S. 61 unten, S. 71, 67 oben). Die nünmehr erhobenen Revisionsangriffe stimmen mit diesen Feststellungen nicht überein.
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, daß die Angeklagten KB una Ve sinmaı 180,- DM an den Zeugen WB überwiesen haben. Diese Zahlung erfolgte nicht aus eigenem Antriebe, sondern deswe- " gen, weil ihnen mit einer Strafanzeige gedroht worden wer. Die Angeklagten befürchteten mit Recht, daß ein Ermittlungsverfahren ihrem Treiben ein Ende bereitet hätte, Sie zogen es daher aus diesen Erwägungen vor, die im eigenen Interesse übernommenen Verpflichtungen teilweise zu erfüllen, um wei- N ter arbeiten zu können (UA S. 62).
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6.) Die Strafkammer hat das Berufsverbot für den Beschwerdeführer gemäß § 42 1 StGB zwar nur knapp erörtert. Die Ausführungen ergeben jedoch, daß diese Maßnahme nach Ansicht des Landgerichts erforderlich war, um die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu schützen. Einen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers, insbesondere eine fehlerhafte Ausübung des tatrichterlichen Ermessens, lassen sie nicht erkennen.
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Das gleiche gilt für die Revision des Ängeklagten SC, der neben der allgemeinen Sachrüge nur beanstandet, das Urteil sei ihm erst nach 5 Monaten zugestellt worden Er schließt daraus, daß es erst mehrere Monate nach der Verkündung abgesetzt worden sei. - Nach dem Eingangsstenpel (Bd. III Bl. 171 d.A.) ist die Urschrift des Urteils bereits am 19. Juli 1957, also 20 Tage nach der Verkündung, zı den Akten gebracht worden. Darin liegt - insbesondere angesichts der sehr umfangreichen und schwierigen Sache - kein Rechtsfehler, auf den der Angeklagte sich berufen kann. Im übrigen wird auf die Ausführungen zu II. hingewiesen,
IV.
Auch der Angeklagte FE rügt nur allgemein. die Verletzung sachlichen Rechts. Das Urteil 18ßt+ aber keine Rechtsverstöße zu seinem Nachteil erkennen, wie unter
Il. bereits ausgeführt ist.
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1.) Das angefochtene Urteil stellt an mehreren Stellen ausdrücklich fest, daß der Landesvorsitzende des ASB, HoiB, es dem Beschwerdeführer und KEEEE nicht genchmigt hatte, für den ASB zu werben (S. 19, 21, 66). Die Ausführungen der Rechtfertigungsschrift gehen von einen abweichenden Sachverhalt aus oder richten sich gegen die tatsächlichen Feststellungen; sie sind insoweit unbeachtlich.
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2.) Nach der Überzeugung der Strafkammer steht weiter fest (UA S. 20, 66), daß der Beschwerdeführer sich von dem Ortsvorsitzenden N@W> den Rundstempel einer Kolonne des ASB auf unredliche Weise verschaffte und für seine Zwecke benutzt hat. Nur die Art und Weise der Beschaffung konnte im einzelnen nicht geklärt werden. Die Behauptung der Revision, das Gericht habe dem Beschwerdeführer unbewiesene Vermutungen zur last gelegt, ist daher unrichtig. Davon, daß er sich durch unrechtmäßige Machenschaften in den Besitz des Stempels gesetzt hatte, war die Strafkammer überzeugt.
3.) Ebenso wie die anderen Angeklagten gab sich auch VB sesenüber den Kunden als Mitglied oder Mitarbeiter des ASB aus. Als solcher ist er in den abschriftlich mitgeteilten Bescheinigungen (UA S. 16, 20) bezeichnet. Darin (und nicht etwa in falschen Angaben gegenüber BE-EB und NEE) sicht die Strafkammer mit Recht eine Täuschung? handlung, die noch durch die weitere Behauptung unterstützt wurde, alle Überschüsse — mit Ausnahme der Druckkosten -—
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flössen dem ASB zu. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer nur einen sehr geringen Teil der für den ASB einkassierten Gelder abgeliefert, und dies auch nur mit Rücksicht auf die ihm angedrohte Strafanzeige getan (UA S. 62). Um Wiederholungen über den Vermögensschaden und die Bereicherung zu vermeiden, wird auf die bei der Revision Sch (II, 4 und 5) gemachten Ausführungen verwiesen. Widersprüche oder mit der Lebenserfahrung unvereinbare Feststellungen enthält das angefochtene Urteil nicht.
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1.) Das Landgericht konnte den Antrag des Verteidigere, Dr: KIEW Über die besonderen Eigenarten der Anzeigenwerbung zu vernehmen, ohne Nechtsverstoß ablehnen und sich insoweit genügende eigene Sachkunde zutrauen. Im übrigen war der Beweisamtrag zum Teil unerheblich. Die Strafkammer hat es nicht auf dio Frage abgestellt, ob der Werber verpflichtet ist, umfassende Angaben über die Finanzierung zu machen. Sie hat vielmehr die entscheidende Täuschung darin gesehen, daß die Angeklagten vorspiegelten, die Überschüsse - mit Ausnahme der Druckkosten — flössen dem ASB zu.
2,) Die in der Rechtfertigungsschrift unter II gemachten Ausführungen greifen entweder die - widerspruchsfreie - Beweiswürdigung des Landgerichts an oder richten sich unzulässigerweise gegen die getroffenen tatsächlichen Feststellungen; teilweise enthalten sie neue Behauptungen. Verstöße gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze zum Nachteil des Angeklagten läßt das angefochtene Urteil nicht erkennen.
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3.) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Rüge, das Gericht hätte den Antrag, ein Sachverständigengutachten über die beschränkte Einsichtsfühigkeit des Beschwerdeführers einzuholen, nicht ablchnen dürfen, in zulässiger Form erhoben ist, Die Rechtfertigungsschrift bezeichnet nämlich nicht eindeutig die Tatsachen, die die Fehlerhaftigkeit der vom Landgericht Tür die Ablehnung angeführten Gründe (UA S. 67) ergeben (vel. BEHSt 3, 213)
Jedoch enthält das Urteil einen sachlichrechtlichen
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Mangel, der zur Aufhebung nötigt. Ob der Angeklagte Kaum \
im Sinne von § 51 StGB vermindert zurechnungsfähig sei, verneint das Landgericht unter Hinweis auf das bei den Akten befindliche Attest des Dr. FEED von 30. Juli 1955 und
mit der weiteren Erwägung, er habe sich jahrelang als Kraftfahrer betätigt, könne schnell reagieren und habe in der Hauptverhandlung gezeigt, daß er immer rasch und genau erkannt habe, worauf es im einzelnen angekommen sei. Die Strafkamrer hebt hervor, daß die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten nicht beeinträchtigt sei. Sie erörtert jedoch nicht die Trage einer Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens. Dies war hier besonders deshalb erforderlich, weil der Angeklagte im Jahre 1943 bei einem Arbeitsunfall eine Hirnverletzung (UA S. 6) erlitten hat. In einem solchen Fall muß zur Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit grundsätzlich ein Hirnfacharzt als Sachverständiger zugezogen werden (BGH
in IM Nr. 7 zu § 244 abs. 2 StPO = NJW 1952, 633). Das Iand-
gericht konnte sich daher hier keine genügende eigene Sachkunde zutrauen. Schon der Umstand, daß die Hirnverletzung bei der Erörterung der Zurechnungsfähigkeit nicht erwähnt wird, deutet darauf hin, daß die Strafkammer ihre Bedeutung für die Zurechnungsfähigkeit nicht genügend gewürdigt hat. Noch verstärkt wird diese Besorgnis dadurch, daß das Landgericht die schnelle Reaktionsfähigkeiit und gute Orientierung des Angeklagten als Beweisgründe für seine volle Zu-
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rechnungsfähigkeit anführt. Gerade bei Hirnverletzten kommt es erfahrungsgemäß häufig vor, da3 ausreichende oder selbst überdurchschnittliche Denkkräfte völlig erhalten bleiben, während das Hemmungsvermögen erheblich herabgesetzt ist.
Die sehr kurz gefaßten Ausführungen der Strafkamner über
die Zurechnungsfähigkeit schließen daher die Möglichkeit nicht aus, daß das Landgericht diesen Punkt nicht ausreichend geprüft hat, Hierin liegt ein sachlichrechtlicher Mangel der zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache hinsichtlich
dieses Angeklagten führt.
Der Generalbundesanwalt hatte insoweit auch die Aufhebung des Urteils beantragt.
Rotberg Krumme Bundesrichter Dr. Sauer ist durch Erkrankung am Unterzeichnen verhindert.
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