Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 07.09.1962 – 4 StR 229/62
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Es muß grundsätzlich als ein Verfährensfehler angesehen werden, daß sich einer der mitwirkenden Richter während eincs so wichtigen Verhandlungsabschnitts wie den Schlußausführungen des Verteidigers durch eine mit der Verhandlung der Sache nicht in Zusammenhang stehende Tätigkeit selbst ablenkt und dadurch in seinor Aufmerksamkeit beeinträchtigt.
2153 095
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein
StPpo §§ 261, 338 Nr. 1
Es muß grundsätzlich als ein Verfährensfehler angesehen werden, daß sich einer der mitwirkenden Richter während eincs so wichtigen Verhandlungsabschnitts wie den Schlußausführungen des Verteidigers durch eine mit der Verhandlung der Sache nicht in Zusammenhang stehende Tätigkeit selbst ablenkt und dadurch in seinor Aufmerksamkeit beeinträchtigt.
BGH, Urt, v. 7. September 1962 - 4 StR 229/62 - 16 Dortmund
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Schreiner Fred-Günther von M »„ geboren am 1925 in A alias Erich Manfred Ma geboren am 1928 in W „ alias Fred von Ma gchboren am 26 in Landsberg, alias Manfred Mahlborg, geboren am 1925 in AO ohne festen Wohnsitz, zur Zcit in Untersuchungshaft,
wegen Rückfallbetrugs u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. September 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr, Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen
Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. GEW ir der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 6. November 1961 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte im Falle 13 der Urteilsgründe des fortgescetzten Rückfallbetrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung schuldig befunden worden ist,
b) im gesamten Strafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu nceucr Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwicsen.
Im übrigen wird dic Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten in insgesamt 14 Fällen des Rückfallbetrugs schuldig befunden, davon in zvci Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, in einem Fall in Tateinhcit mit Urkundenfälschung und Unterschlagung. Es hat den Angeklagten unter Einbeziehung der in einer anderen Sache rechtskräftig erkannten Gefängnisstrafe zu einer Gesamtstrafc von vier Jahren und sechs Monaten Zuchthaus sowie zu 14 Geldstrafen verurteilt.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat nur im Fall 13, in dem der Angeklagte wegen fortgesetzten Rückfallbetrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt worden ist, sowie im gesamten Strafausspruch Erfolg.
1. Mit der Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 1 StPO macht dic Revision geltend, die in der Hauptverhandlung des Landgerichts mitwirkenden Richter hätten es in zweifacher Hinsicht während der Verhandlung an der gebotenen Aufmerksamkeit fehlen lassen. Der Vorsitzende, der Landgcrichtsdirektor Dr. Anp-EEEEB, Habe sich wänrend der Schlußausführungen des Verteidigers etwa fünf Minuten lang angeregt mit dem beisitzenden Assessor Dr. Ks über einen Brief unterhalten. Der zweite Beisitzer, der Landgerichtsrat Ki: habe ebenfalls während der Schlußausführungen des Verteidigers für die Dauer von mindestens
15 Minuten "insgesamt sieben Briefe irgendwelcher Untersuchungsgefangenen zensiert",
a) Nach den dienstlichen Äußerungen des Landgerichtsdircktors Dr. Anm" una des Lanägerichtsrats Kampmann trifft es zwar zu, daß der Vorsitzende mit dem Assessor Dr. KB vnä auch mit Landgerichtsrat Ko vährend der Ausführungen des Verteidigers einmal über die Sache des Angeklagten und gerade auch über die Ausführungen des Verteidigers gesprochen hat. Damit ist aber noch nicht dargetan, daß sie sich dadurch außer Stande gesetzt hätton, den Ausführungen des Verteidigers zu folgen. In ihren dienstlichen Äußerungen haben die Richter auch ausdrücklich erklärt, daß ihnen durch diese kurze Besprechung nichts von den Ausführungen des Verteidigers entgangen sei. Das ist nach der Erfahrung nicht zu widerlegen. In diesem Punkte ist also der behauptete Verfahrensverstoß nicht mit Sicherheit erwiesen.
b) Dor Landgerichtsrat Kampmann hat der Behauptung des Verteidigers nicht widersprochen, daß er etwa 15 Minuten lang während der Schlußausführungen des Verteidigers mehrere Gefangenenbriefe zur Zensur durchgesehen habe.
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar anerkannt, daß es noch keinen Verfahrensverstoß bildet, wenn es einer der in der Hauptverhandlung nmitwirkenden Richter einmal für kurze Zeit an der gebotenen Aufmerksamkeit fehlen 1äßt (vgl. BGHSt 2, 14; MDR 1956, 398 bei Dallinger). Es muß jedoch grundsätzlich als Verstoß gegen die Anwesenheitspflicht (§ 338 Nr. 1 StPO) und gegen die Vorschrift des § 261 StPO angesehen werden, daß
sich einer der mitwirkenden Richter, zumal der Berichterstatter, während eines so wichtigen Verhandlungsabschnitts-wie den Schlußausführungen des Verteidigers
durch eine mit der Verhandlung der Sache nicht in Zusammenhang stehende Tätigkeit selbst ablenkt und dadurch scine Fähigkeit beeinträchtigt, die Verhandlung in allen ihren wesentlichen Teilen zuverlässig in sich aufzunehmen und richtig zu würdigen. Im vorliegenden Fall ist jedoch zu berücksichtigen, daß das Zensieren von Gefangenenbriefen regelmäßig keine besonderen Anforderungen an die Verstandestätigkeit und die Aufmerksemkeit eines Richters stellt. Der Richter muß nur feststellen, ob der Gefangene in dem Brief auf seine eigene oder eine andere schwebende Strafsache eingcht, ob er irgendwelche anstößigen Bemerkungen macht u. dergl. Erfahrungsgemäß können viele Richter diese Tätigkeit - anders als etwa das Lesen von Entscheidungen, das Durchsehen eines Urteilsentwurfs - nebenbei ausüben, so daß sie den gleichzeitig gemachten Ausführungen anderer Verfahrensbeteiligter noch folgen können. Deswegen kann der Versicherung des Landgerichtsrats Kampmann in seiner dienstlichen Äußerung geglaubt werden, er habe den Ausführungen des Verteidigers trotz der Durchsicht der Gefangenenbricfe seine Aufmerksamkeit widmen können.
Dice Verfahrensrüge kann daher nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen.
2. Zum Schuldspruch 1äßt das angefochtene Urteil in den Fällen 1 bis 12.und 14 sachlich-rechtiich keinen Rechtsfchler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, daß das Landgericht diese Straftaten als rechtlich selbständig gewürdigt hat.
Für die Annahme eines Gesamtvorsatzes (vgl. BGHSt 1, 313, 3155; 15, 268, 271) fehlt jeder Anhalt,
3. Dagegen kann der Schuldspruch wegen fortgesetzten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfüälschung im Fall 13 nicht aufrecht erhalten bleiben.
a) In eine fortgesetzte Handlung können nur solche Einzclakte einbezogen werden, die den Tatbestand des betreffenden Verbrechens derart erfüllen, daß sie alle äußeren und inneren Merkmale des Verbrechens aufweisen. Das muß der Tatrichter in einer Weise feststellen, daß die rechtliche Nachprüfung möglich ist (vgl. BGH IM Nr. 11 der Vorbem. zu § 75 StGB, Buchst. üd).
Dieser Anforderung genügen die Feststellungen nicht, die das Landgericht über die Eisenbahnfahrten des Angeklagten ohne Benutzung von Fahrkarten getroffen hat (UA S. 14/15 und 22). Ob der Angeklagte bei der Fahrt mit dem Eilzug von München nach Nürnberg am 31. März 1960 und "pei seinen vielfachen Fahrten.... in einer größeren Anzahl weiterer Fälle" einen bestimmten Bahnbediensteten getäuscht oder zu täuschen versucht hat, ist nicht ersichtlich, Es ist daher nicht ausgeschlossen, daß der Angeklagte sich in dicsen Fällen nicht des Betrugs, sondern nur des Erschleichens freier Beförderung (§ 265 a StGB) schuldig gemacht hat.
b) Vor allem aber müssen bei der Annahme einer fortgesetzten Handlung die Feststellungen so beschaffen sein, daß sie nicht über den Umfang der Rechtskraftwirkung Zweifel aufkommen lassen können (vgl. Kleinknecht/Müller
4. Aufl. § 267 StPO Anm. 3 A h). Das hat auch der Bundesgerichtshof schon ausgesprochen (vel. das Urteil 1 StR 648/53 vom 19. Januar 1954); in diesem Falle hat der Bundcsgerichtshof die Feststellung als genügend angesehen, daß der Angeklagte in der Zeit vom Sommer 1952 bis Dezember 1952 in einer großen Zahl von Fällen mit ein und demselben Kinde den Afterverkehr ausgeführt habe. Mit dieser Feststellung war geklärt, daß durch das Urteil alle gleichartigen unzüchtigen Handlungen — und nur diese — abgegolten sein sollten, die der Angeklagte mit eben diesem Kinde in der Zeit vom Sommer 1952 bis Dezember 1952 vorgenommen hatte.
In der vorliegenden Sache hat das Landgericht im Falle 13 "mindestens 80 Fälle" zusammengefaßt, in denen der Angeklagte "im Raume des ganzen Bundesgebietes" verschiedene Gegenstände - nämlich "Tonbandgeräte, Schreibmaschinen.e.o.. und Auch andere geeignete Dinge, wie Kleidung und Bücher" -— von verschiedenen Lieferanten durch dic Vorspiegelung einer Kauf- oder Micetabsicht erschwindelt hat. In den Fortsetzungszusammenhang hat das Landgericht außerdem "mindestens 12 Fälle" einbezogen, in denen der Angeklagte "von Frauen und Mädchen, die sich in von ihm gepflegten Heiratshoffnungen trugen, Darlehen und die Hingebe von geldwerten Gegenständen erschwindelt" hat. Ferner sind auch die vorstehend unter a) erwähnten "vielfachen Fehrten innerhalb der Bundesrepublik" mit der Eisenbahn als Teilakte des fortgesetzten Betrugs angesehen worden.
Für keinen einzigen der 12 Einzelakte des Heiratsbetrugs hat das Landgericht die Person der Geschädigten, den Tatort und die Tatzeit angegeben. Sollte sich später
herausstellen, daß der Angeklagte in der in Rede stehenden Zeit in mehr als 12 Fällen Heiratsbetrug begangen hat, so könnte er dafür auch dann nicht mehr zur Verantwortung gezogen werden, wenn der zur Entscheidung darüber berufene Tatrichter einen Fortsetzungszusammenhang als nicht gegeben annehmen würde (vgl. dazu BGHSt 15, 268, 270). Denn es könnte nicht geklärt werden, welche der neu bekanntwerdenden Einzelfälle schon durch das frühere Urteil abgegolten scin sollten. Das müßte selbst dann angenommen werden,
wenn der Angeklagte in einem dieser Betrugsfälle tateinheitlich zugleich eine andere, möglicherweiso sehr schwerwiegende Straftat begangen hätte; auch deren Verfolgung wäre dam infolge der Wirkung der möglicherweise bestehenden Rechtskreit ausgeschlossen. Abgesehen von diesen Erwägungen läßt sich aber auch die Möglichkeit nicht ausschließen, daß
in dem einen oder dem anderen der von dem Angeklagten zugegebenen und vom Landgericht demgemäß als erwiesen erachteten "mindestens 12 Fälle" des Heiratsbetruges der Tatbestand des vom Landgericht angenommenen vollendeten Betrugs garnicht erfüllt ist. Denn es ist nicht ausgeschlossen,
daß die cinc oder die andere der Frauen den Angeklagten durchschaut und ihm das Geld oder die geldwerten Dinge nicht infolge eines Irrtums gegeben hat.
Dieselben Erwägungen treffen für die "mindestens 80 Fällc" des Kauf- und Mietbetrugs und für die "vielfachen innerhalb der Bundesrepublik" ausgeführten Fahrten ohne Fahrkarten zu. Von den "mindestens 80 Fällen" des Kauf- und Mictbetrugs hat das Landgericht nur einen kleineren Teil nach der Person des Geschädigten, dem Tatort, der Tatzeit und dem betroffenen Gegenstand in der Weise
festgestellt, daß über den Umfang der Rechtskraft insoweit keine Zweifcl bestehen können.
c) Aus diesen Gründen ist die Aufhebung des Schuldspruchs im Falle 13 geboten.
an) Das Landgericht wird seiner neuen Entscheidung nur dicjenigen Einzelfälle zugrunde zu legen haben, die in einer jede Verwechslung ausschließenden Weise hinreichend geklärt werden können. Dieser Anforderung müssen die neuen Feststellungen Rechnung tragen. Dabei ist nicht erforderlich, daß jeder Einzelfall ausführlich geschildert wird. Es kann genügen, daß dies für einige Einzelfälle geschieht und daß im Anschluß daran gleich gelagerte Fälle zusammenfassend, aber unter Hervorhebung der Kennzeichnungs- und Unterscheidungsmerkmale angeführt werden.
bb) Außerdem wird das Landgericht die Annahme des Fortsetzungszusammenhangs erneut zu prüfen haben,
Der allgemeine Entschluß, künftig ganz von Betrügereien zu leben und demgemäß bei jeder sich im Raume des ganzen Bundesgebieto bietenden Gelegenheit Kauf-, Miet-, Heiratsund Fahrbetrügereien zu begehen, reicht nicht aus, um alle derartigen Straftaten zu einem fortgesatzten Betrug zusammenzufassen. Der für eine fortgesetzte Straftat - neben anderen Voraussetzungen - unerläßliche Gesamtvorsatz des Täters muß den späteren Verlauf der mehreren Teilakte zwar nicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit vorwegbegreifen, als nicht nur das zu verletzende Rechtsgut und die ungefähre Art der Begehung der Tat in Betracht kommen, sondern auch der Ort und die Zeit der Begehung der Tat;
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von einen Gesamtvorsatz kann auch keine Rede sein, solange sich der Täter da, wo dies zur Abgrenzung bestimmter Einzelaktce erforderlich ist, über die Träger des Rechtsguts, das er angreifen will, noch keine sie näher - wenn auch nicht notwendig ihrem Namen nach, so doch etwa als die Inhaber bestimmter Firmen oder Wohnungen oder dergl. - kennzeichnende Vorstellungen gemacht hat (vgl. BGHSt 1, 313, 3155 15, 268, 271).
4. Die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall 13 nötigt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Es 1äß8t sich nicht ausschlioßen, daß das Landgericht die Einzelstrafen für die übrigen Fälle niedriger festgesetzt haben würde, wenn es nicht für den Fall 13 eine besonders schwere Strafe für angemessen gehalten hätte.
Mit dem Wegfall des Strafausspruchs ist auch der Ausspruch über den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte entfallen. Auch darüber wird das Landgericht erneut zu befinden haben.
Rotberg Krumme Martin
Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen ist beurlaubt und kann deshalb nicht Börtzler unterschrceiben.
Rotberg