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BGH Urteil vom 12.10.1965 – 1 StR 262/65

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Unzuchttreiben oder Mißbrauch zur Unzucht im Sinne der 88 175, 175 a Nr. 3 StGB kommt nicht in Betracht, wenn zwischen dem erwachsenen Täter, der sich selbst befricdigt, und dem Jugendlichen, der sich auf das reine Zusehen beschränkt, kein Einvernehmen hergestellt ist, das auch die innere Anteilnahme des Jugendlichen an dem unzüchtigen Vorgang in sich schließt (Ergänzung zu BGHSt 8, 1).

Nachschlagewerk: Ja Amtliche Sammlung: nein

StGB §§ 175, 175 aNr. 3

Unzuchttreiben oder Mißbrauch zur Unzucht im Sinne der

88 175, 175 a Nr. 3 StGB kommt nicht in Betracht, wenn zwischen dem erwachsenen Täter, der sich selbst befricdigt, und dem Jugendlichen, der sich auf das reine Zusehen beschränkt, kein Einvernehmen hergestellt ist, das auch die innere Anteilnahme des Jugendlichen an dem unzüchtigen Vorgang in sich schließt (Ergänzung zu BGHSt 8, 1).

BGH, Urt, v. 12. Oktober 1965 - 1 StR 262/65 - IG Trier

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR_262/65 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Galvaniscurmeister Horst 2 (EEE

geboren an EB :922 in ra.

wegen Unzucht mit Kindern u.a.

aus 1

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung von 12. Oktober 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Fischer Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeemter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 29. März 1965 wird verworfen.

Er trägt die Kosten des Rechtsmittels,

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in zwei Fällen, davon in cinem Falle in Tateinheit mit einem Verbrechen nach § 175 aNr. 3, und wegen Vergehens gegen § 1§ 3 StGB zu einer Gesamtstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten Gefängnis verurteilt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

I.

1. Soweit die Revision sich mit der Verfahrensrüge gegen die Urteilsfeststellungen wendet, führt sie lediglich

unzulässige Angriffe gegen die tatrichterliche BeweiswürdigUNg

2. Die Revision sieht einen Verfahrensfehler darin, daß das Landgericht einen Antrag, die jugendlichen Zeugen He, CHE una SEE durch einen Jugendsachverständigen auf ihre Glaubwürdigkeit untersuchen zu lassen, mit der Begründung abgelehnt hat, es besitze als Jugendschutzkemner selbst ausreichende Sachkunde, unter den gegebenen Umständen die Glaubwürdigkeit der Zeugen zu beurteilen. Sie meint, die 1.große Strafkammer des Landgerichts Trier habe sich insoweit zuviel zugetraut, weil sie nicht ausschließlich mit Jugendschutzsachen befaßt sei. Auch damit dringt dic Revision nicht durch. Aus dem Geschäftsverteilungsplan ergibt sich, daß der Kammer neben anderen Strafsachen alle Jugendschutzsachen zugewicsen sind, soweit der Name der Angeklagten mit den Buchstaben A - K beginnt. Hieraus folgt daß dic Kammer mit den wesentlichen Fragen des Jugendschutz: ausrcichend vertraut ist. Daher könnte die Nichtbeiziehung cincs Jugendsachverständigen nur dann beanstandet werden, wenn die Beurteilung der in diesem Verfahren von den jugend. lichen Zeugen erstatteten Aussagen mit besonderen Schwierig: keiten verbunden gewesen wäre. Solche Unstände hat die Revision jedoch nicht dargetan,

3, 5 .ießlich muß auch die Rüge, einer der Schöffen habe sich .ie bei den Gerichtsakten befindlichen unzüchtigen Bilder ce intensiv betrachtct, daß er von der Hauptverhandlung at lenkt worden sei, ohne Erfolg bleiben. Es bedarf keiner :sonderen Ausführungen, daß cs möglich ist, während der B c:achtung von Bildern zugleich mündlichen Ausführungen zu fr. cn.

II.

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a7 :;hzudringen. 1. Der Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" ist ıtgegen der Ansicht der Revision nicht verletzt. Denn die ‚trafkammer war, wie die Urteilsgründe klar erkennen lassen, in allen Punkten von der Schuld des Angeklagten überzeugt. Im übrigen enthalten auch die sachlich-rechtlichen Ausführungen der Revision, mit denen sie sich gegen die Urteilsfeststellungen wendet, wiederum nur unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung.

2. Die Anwendung des Strafgesetzes auf den festgestellten Sachverhalt begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Dic Verurteilung des Angeklagten wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 1§ 3 StGB) wird von den Feststellungen getragen. Er hat nicht innerhalb seines Zimmers Unzucht getrieben, wie die Revision meint, sondern in oder an der Balkontür. Da er an dieser Stelle, wie das Landgericht eingchend darlegt, ohnc besondere Bemühung von jedem, der in

den umliegenden Häusern wohnte oder auf den an dem Haus entlangführenden Straßen vorbeiging, gesehen werden konnte, varen seine unzüchtigen Handlungen öffentlich begangen. Das unzüchtige Treiben des Angeklagten hat nach den getroffenen Feststellungen auch bei verschiedenen Personen Anstoß erregt. Durch die Annahme einer fortgesetzten Tat ist der Angeklagte jedenfalls nicht beschwert. Hierbei kann auch nicht beanstandet werden, daß das Landgericht es unterlassen hat, eine Mindestzahl der Teilakte der fortgesetzten Handlur festzustellen. Zwar wird im allgemeinen einc solche Feststellung zur Abgrenzung des Schuldumfanges verlangt. Im vorliegenden Fall kann jedoch die fehlende Angabe der Mindestzahl den Bestand des Urteils nicht gefährden, da dem Angeklagten nach dem festgestellten Sachverhalt immerhin mit Sicherheit zahlreiche Einzelfälle innerhalb eines festumgrenzten Zeitraums zur Last fallen und er hierfür nur nit vier Monaten Gefängnis bestraft worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 2. November 1955 - 1 stR 378/55 -; Urt. v. 19. Jamuar 195 - 1 StR 648/53 -).

Ebenso ist der Angeklagte im Falle HE 1. : Recht verurteilt worden. Zutreffend hat das Landgericht angenommen der Angeklagte habe den Jungen zur Verübung unzüchtiger Handlungen verleitet, indem er die Aufmerksamkeit des 8-jährigen Jungen auf seinen Geschlechtsteil lenkte und ihn sodann auch noch veranlaßte, das eigene Glied zu entblößen (§ 176 Abs. 1 8. 3 StGB).

Auch die Verurteilung des Angeklagten im Fall SC (Se) Hält in allen Punkten der recht-

lichen Nachprüfung stand.

Neben den äußeren und inneren Tatbestandsmerkmalen des § 176 Abs. 1 Satz 3 StGB hat die Strafkammer hier auch die Vorausset zungen für die Bestrafung des Angeklagten wegen Verführung zur gleichgeschlechtlichen Unzucht (§ 175 a Nr. 3 StGB) ausreichend festgestellt. Die Bestrafung wegen eines vollendeten Verbrechens nach § 175 a Nr. 3 StGB setzt voraus, daß der verführte Jugendliche den Tatbestand dcs § 175 StGB nach seiner äußeren und inneren Tatseite erfüllt hat, Hierbei kommt es in subjektiver Hinsicht nicht darauf an, ob dem Minderjährigen strafrechtliche Schuld vorzuwerfen ist; es genügt vielmehr, wenn er dazu veranlaßt worden ist, in einer seinem Lebensalter entsprechenden Weise geschlechtliche Empfindungen entweder bei sich oder bei dem Verführer bewußt hervorzurufen (BGHSt 2, 40; BGH Urt. v. 23, März 1960 - 2 StR 86/60 -). Zur Anwendung des 8 175 a Nr, 3 StGB gehört daher, daß der Täter eine Beziehung zwischen dem eigenen unzüchtigen Treiben und dem Körper des anderen schafft und ihn auf diese Weise im geschlechtlichen Bereich in Mitleidenschaft zieht (BGHSt 4, 323; 5, 88; BGH Urt. v. 15. November 1956 - 4 StR 364/56 -). Eine derartige Beziehung kann schon dadurch geschaffen werden, daß der Täter den Minderjährigen dazu verführt, ihm bei dem Vorgang der Selbstbefriedigung in Kenntnis seiner eigenen wollüstigen Absicht zuzusehen (BGHSt 8, 1; BGH Urt. v. 21, September 1965 - 1 StR 312/65 -). An einem Unzuchttreiben oder einem Mißbrauch zur Unzucht im Sinne der 88 175, 175 a Nr. 3 StGB fehlt es allerdings dann, wenn zwischen dem sich: selbst befriedigenden erwachsenen Tüter und dem Jugendlichen, der sich auf das reine Zuschen beschränkt, kein Einvernehmen hergestellt worden ist, das auch die innere Anteilnahme des Jugendlichen an dem unzüchtigen Vorgang in sich schließt, wenn es sich also etwa

nur darum handelt, daß der Jugendliche zufällig und gegen scinen Willen dazu gebracht wird, Augenzeuge der Unzucht zu werden (vgl. BGH Urt. v. 23. März 1960 - 2 StR 86/60 -), Hier licgt das erforderliche Einvernehmen indessen vor. ES wird nicht durch die Feststellung ausgeschlossen, daß die beiden Jugendlichen WM und gg das nach der Selbstbefricedigung gestellte Ansinnen des Angeklagten, ebenfalls zu onaniceren, abgelehnt haben. Vielmehr ergibt es sich

ohnc weiteres aus dem gesamten festgestellten Geschehensablauf. Die beiden Jugendlichen haben dadurch, daß sie die ihnen vom Angeklagten mitgebrachten unsittlichen Bilder betrachteten und besprachen, ‘sowie ihm schließlich bei sein Selbstbefriedigung zuschauten, ohne sich diesem Vorgang zu entzichen, notwendigerweise derart intensiven Anteil an dem Verhalten des Angeklagten genommen, daß sie nicht nur sclbst unzüchtige Handlungen im Sinne von § 176 Abs. 1

Nr. 3 StGB begingen, sondern auch in das Unzuchttreiben

des Angeklagten im Sinne der §§ 175, 175 a Nr. 3 StGB einbezogen wurden.

Pr

Nach alledem ist die Revision zu ververfen.

Hübner Seibert

Bundesrichter Loesdau ist erkrankt und kann daher nicht unterschreiben.

Hübner

Fischer

Pikart