Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 09.01.1959 – 4 StR 432/58
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern
F" , str 432/58
2262 077 b
Im Namen des Volkes
:-In der Strafeache gegen
den Arbeiter Paul FH EEE zu: Ho üori geboren an. ED BD, zur zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,
wegen Torigesetzter Unzucht mit Kindern u.a.
rat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Januar 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Seibert Bundssrichter Hoepner Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. EEED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangertellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkauntsz
Tie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lanögerichts in Hagen vom 3. September 1958 wird verwoxten.
Zr hat die Kosten seines Rechtsmittele zu tragen.
Ihn wird die in dieser Sache seit dem 4. September 1958 erlittene Uniersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
-2_
Gründe§
Der Angeklagte ist mehrfach vorbestraft. Im Jehre 1936 wurde er wegen eines versuchten und zwei vollendeter Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3, in einem Fell in Tateinheit mit einem solchen nach § 175 a Nr. 1 StGB zu einen Jehr Gefängnis verurteili; ferner 1940 wegen fortgesetzten Vergehens gegen § 185 StGB in Tateinheit mit Beleidigung zu einen Jahr und vier Monaten Gefängnis. Bei dem ersten Geschehen waren die Opfer Jungen im Alter von 9 bis 12. Jahren, im zweiten Fall waren es Mädchen in jugendlichem Alter.
Das Landgericht - Jugenäschutzkanmer — hat den Angeklagten nunmehr wegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern unter 14 Jahren, teilweise in Tateinheit mit schwerer Unsucht zwischen Männern su einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren: und sechs Monaten verarteilt,
Seine Revision rügt die Verleizung "formellen und materiellen Techts" unl wendet sich mit besonderen Angriffen gegen den Strsleusspruck.
Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Suiz 2 StPO) und daher uäbeachtlich. Die Sachbeschwerde greift „ı2a% durch.
Wach den Feststellungen hat sich der Angeklagte von Dezember 1955 bis November 1957 an Jungen vergangen. Das erste Opfer war der damals erst acht Jahre alte Peter Bo, in dessen Familie der Angeklagte häufig verkehrte. Im Jahre 1955 brachte Peter zeinen Spielgefährten, den 10 Jahre alten Karlbeinz HeulB wit, der zunächst dem Treiben nur zuschaute oder als "Wachtposten" eingesetzt wurde. Etwa nach einen Jahr östen sich Peter und Kari-Heinz beim Onanieren am Glied des angeklagten ab. Im Sommer 1957 wurde der 12 1/2 jährige Lotusr BEP in den "Kreis" mit einbezogen. Die Jungen rieben
3.
abwechselnd am Geschlechtsteil des Angeklagten. Einige Zeit danach geaellte sich der 12 Jahre alte Gerhard TE Hinzu, der aber meist nur zuschaute. An zwei Treffen nahm schließlich auch der 15 Jahre alte Hans-Dieter WEM tätig nit teil.
Die Strafkammer hat einen ärztlichen Sachverständigen zugezogen und in Übereinstimmung mit diesen dargelegt, daß der abartige Trieb des Angeklagten keinen Krankheitswert i.S» des § 51 StGB habe; der Angeklagte sei allenfalls ein Psychopath. Jedenfalls sei weder sein Einsichtsvermögen noch sein Hemmungsvermögen ausgeschlossen oder erheblich beeinträchtigt gewesen,
Gegen diese Würdigung ist rechtlich nichts einzuwenden. Auch im übrigen ist das Urteil bedenkenfrei.
Der Tatrichter hat zwar nicht in allen Fällen die Mindestzani der für erwiesen erachteten Einzelvorkommnisse erwähnt. 30 spricht er bei den Jungen Peter Bei und Karl-Heinz Ho von einer "im einzelnen nicht mehr feststellbaren Unzahl von Einzelhanälungen" (S. 7 UA). Doch sinä auch diese Taten zeitlich genügend umgrenzt. Die Art ihrer Ausführung ist Ninveichend beschrieben. Es besteht kein Anhalt dafür, daß der Schuidumfang zum Nachteil des Angeklagten größer als wirklich gegeben bemesen woräen ist. Bei der besonäeren Gestaltung des Falles kann daher diese Art der Feststellungen rechtlich nicht beanstandet werden (vgl. RG LZ 1915, 847 Nr. 32; BGH 1 StR 648/53 vom 19. Jenuar 1954 und 4 StR 408/58 vom 4. Dezember 1958); Die Revision hai in dieser Hinsicht keine besonderen Einwendungen erhoben.
Die Strafzumessung ist gleichfalls rechtlich bederkenfrei. Das Landgericht hat den beiden Vorstrefen kein allzu schweres Gewicht beigemessen, weil sich der Angeklagte seitdem während einer beechtlichen Zeitspanne straffrei geführt habe. Dieser Imstend sowie sein einsichtsvolles Geständnis brauchten jedoch
- u . s
y
aen Tatrichter nicht zur Bewilligung mildernder Umstände zu nötigen. gr hat vielmehr als Grund für deren Versagung auf die ungewöhnliche gtärke und Verwerflichkeit der verbrecherischen Betätigung des Angeklagten hingewiesen, auf die lange Dauer seines Treibens, däje Häufigkeit seiner Verfehlungen und die erhebliche sittliche Beeinzrächtigung der beteiligten Jungen. An den Antrag des Stautsanwalts war das Gericht nicht gebunden (vgl. § 155 Abs. 2,
Halbs. 2 StPO). — Das Landgericht erwähnt am Schluß der Strafzumessungserwägungen die Notwendigkeit, "dem spezial- und generalpräventiven Gebot der Abschreckung Genüge zu tun". Der Zusanmenhang der Zumessungsgründe ergibt jedoch deutlich, daß der Abschreckungs- } gedanke keineswegs als übergeordneter Gesichtspunkt, sondern nur neben anderen Umständen und lediglich in letzter Linie mit herangezogen worden ist (v@l. S. 8 oben, 9. UA).
Be te See Da a ui
Nach alledem war die Revision als unbegründet zu verwerfen.
Es ee ee
| Rovbarg . »- Krume ‘ Seibert Hoepner Leng-Hinrichsen
1: — —T|€—r——a“
ww