Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1953

BGH Entscheidung vom 29.10.1953 – 4 StR 385/53

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 6 Entscheidungen 1 häufig zusammen zitierte 2 zitierte Normen Als PDF speichern

TENTNT. n %

27 00

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1) den Landwirt Bernhard. S — aus ud EB, dort geboren an) 1914,

2) die Hausfrau Katharina J EEE ; geschiedene VOR, geschiedene SW: SEEN dort geboren am EEEEED 1914,

wegen Meineides u.a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Oktober 1953, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Groß . als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme _ Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin

Bundesrichter Martin - als beisitzende Richter,

Bundesanwalt u Te Verhandlung, Amtsgerichtsrat bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsgrbeiter im mittleren Justizdienst EEE als ‚rkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1.) Auf die Revisionen der Angeklagten wird das- x Urteil des Landgerichts in Münster/W. vom 20. März 1953, soweit der Angeklagte Sup °&

wegen Meineids, die Angeklagte Im wegen falscher uneidlicher Aussage verurteilt sind,

RENT ah .

BR nt, (. Pay Ir,

x

2.)

3.)

im Strafausspruch einschliesslich deregen I) erkannten Nebenstrafe und Nebenfolge mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Der Ausspruch über die Gesamtstrafen u wird gleichfalls aufgehoben. In diesem Umfange 2 wird die Sache zur neuen Verhandlung und Ent“

scheidung, auch über die Kosten der Recktsmittel, Eu

an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Feststellung über den bedingten Erlass der erkannten Strafen und Nebenstrafen entfällt.

Im übrigen werden die Revisionen der Angeklagten verworfen.

Von ‚Rechts wegen

r

gem ni

Es. sind. zu Gefängnisstrafen verurteilt. worden: der Angeklagte SERREED wegen Meineids, wegen: Beihilfe zur Abtreibung und wegen gemeinschaftlicher Urkundenfälschung in Tateinheit mit Personenstandsverletzung, die Angeklagte JB wegen Beihilfe zum Meineid, Abtreibung, falscher vwneidlicher Aussage und wegen gemeinschaftlicher Urkundenfälschung in Tateinheit mit Personenstandsverletzung.

. . .. Die. Revisionen beider Angeklagten rügen Verletzung . des sachlichen Rechtes; die Rechtsmittel können jedoch aur teilweise Erfolg haben,

r. Alle: St traftaten der Angeklagten sind vor dem 15. September 1949 begangen worden, die vom Landgericht ausgesprochenen Gesamtstrafen lauten auf ein Jahr bzw.

. zehn Monate Gefängnis. Die Beschwerdeführer rügen unter “ ‚dem rechtlichen Gesichtspunkt 'Aer' mangelnden Sachaufklärung, "3 dass das Landgericht nieht das: Verfahren gemäss N Abs 2, 3.StrFG eingestellt hat: Dieser‘ Auffassung kann. nicht gefolgt werden. ‚Anders: als: im: Falle des 8:2 Abs 1° StrF&G schafft das Gesetz. im Falle des 8 2 Abs 2 nicht ein Verfahrens-, sondern ein Strafvollstreckungshindernis. Die erkannten Strafen werden hier. unter der vom Gesetz bezeichneten Bedingung erlässen; Sie werden vollstreckbar, wenn die Verurteilten. die. Bedingung nicht erfüllen. Aus der Rechtsnatur der im § 2.Abs 2 StrFd gewährten Vergünstigung folgt, dass: diese. Bestimmung der Dürchführung - des vorliegenden Strafverfahrens. auch dann nicht entgegenstand und -steht, wenn; was bisher nicht festgestellt ist, die Angeklagten während. der Bewährungszeit ein neues Ver-

ATS re ED. a REN 5 5 Et ,

brechen oder ein vorsätzliches Vergehen nicht begangen haben. Kann diese Feststellung noch getroffen werden, so ist zwar die für jeden Angeklagten erkannte Gesamtstrafe kraft Gesetzes endgültig erlasser, nicht aber der Ausspruch über Schuld und Strafe verhindert. Die Einstellung .des Verfahrens ist daher vom Landgericht im Ergebnis mit Recht abgelehnt worden.

ö. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf seinen sachlichen Inhalt lässt, was den Schuldspruch anlangt, einen Rechtsirrtum zum Nachteil der beiden Angeklagten nicht hervortreten. Insoweit haben die Revisionen auch ausser der allgemeinen Sachrüge Beanstandungen nicht vorgetragen. Dagegen gibt der Strafaus- ‚spruch in folgender Richtung zu Bedenken. Anlass: Die ‚Strafkammer hätte prüfen müssen, ob dem Angeklagten SEE iie Rechtswohltat des § 157 StGB zukommt, weil er möglicherweise geglaubt hat, bei wahrheitsgemässer Aussage der Strafverfolgung wegen Ehebruchs ausgesetzt zu sein. Dieser Mangel des Urteils führt hinsichtlich dieses Angeklagten zur Aufhebung der-für das Verbrechen des Meineids erkannten Einsatzsträfe und Nebenstrafe sowie der Nebenfolge des § 161 StGB und der Gesamtstrafe.

Die Strafkammer hätte aber auch prüfen müssen, ob diese Bestimmung zugunsten der Angeklagten pi Hinblick auf deren falsche uneidliche Aussage anzuwenden war. Möglicherweise hat auch diese Angeklagte bei ihrer Aussage vom 30. November 1948 befürchtet, wenn sie wahrheitsgemässe Angaben mache, werde sie wegen Ehebruchs . oder wegen Beihilfe zum Keineid, deren sie sich am 16. März 1948 schuldig gemacht hatte, oder wegen beider

Straftaten strafgerichtlich verfolgt werden können. Die. Vergünstigung des § 157 StGB kommt dagegen für die Beihilfe zum Meineid nicht in Frage (BGHSt 1, 28).

3, Der Ausspruch über den "bedingten Erlass der er- | kannten Strafen und Nebenstrafen" kann nicht bestehen ar bleiben. Die Feststellung, dass Strafen nach § 2 Abs 2 u;

StrFG bedingt oder endgültig erlassen sind, trifft allein Eu; die Strafvollstreckungsbehörde (BGH JZ 1951, 569). Die rg Angeklagten .sind durch diesen Ausspruch im übrigen auch a beschwert, weil möglicherweise die erkannten Strafen Ser nicht nur bedingt, sondern bereits endgültig erlassen

sind und durch den bezeichneten Urteilsausspruch mindestens zeitweise Missverständnisse über diese Rechtslage hervorgerufen werden können.

De Krumme Engels, - Dr. Augustin Martin .° En:

nr OA

NN ee

. ner ag eo \ 5 .,% RE YIORSEBe. DIES AU? BEHRL DE PER