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BGH Entscheidung vom 04.10.1951 – 4 StR 512/51

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2272 075

Im Namen des Volkes

In :der Strafseche

gegen den Invaliden Jakob G DD ) in Tun

GERD , geboren am ED 1554 zu 1.

GERD: Kreis I. verheiratet

wegen Unzucht mit einem Kinde

hat der 4.Strafseneat des Bundesgerichtshofs in der -Sitzung vom 4.Oktober 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr.Gross als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr.Hörchner Bundesrichter Dr.Engels Bundesrichter Dr.Hülle Bundesrichter Dr.fugustin

als beisitzende Richter, Bundesanalt BD

als Vertreter der Bundesczny:altschaft, Justizangestellter >

als Urkundsbeamter der Geschüftsstelle,

für Recht erkannt:

..uf die Revision des /ngeklagten wird das Urteil des Lendgerichts in Dortmund vom 12.April 1951 mit den ihm zugrunde liegenden Teststellungen aufgehoben, soweit der ingeklagte wegen versuchten Verbrechens nach § 176 Ziffer 3 StGB verurteilt ist. Auch die Gesamtstrafe wird, aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entöcheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Lendgericht zuräckvcrwiesen. Im übrigen wird die Revision des “ngeklegten verworfen. ‘ .

Von Rechts wegen

- 2.

Gründe§

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Der Angeklagte ist wegen eines versuchten und eines vollendeten Verbrechens der Unzucht mit einem Kinde, im letzten Falle in Tateinheit mit einem Verbrechen der Unzucht mit einer Abhüngigen, zu einer Gesamtgefängnisstrafe von 9 Monaten verurteilt worden. Seine.Revision rügt Verletzung verfchrens- und sachlich-- rechtlicher Vorschriften.

1.) Die Verfahrensrüge greift nicht durch. In der Hauptverhandlung hatte die Verteidigung des Angeklagten beantragt, über den Charakter, insbesondere die Neigung des Kindes Ingeborg VD zum Lügen, dessen Lehrerin KB e1s Zeugin zu vernehmen. Diesen !ntrag het das Landgericht durch verkündeten Beschluss abgelehnt, weil die zu beweisenden Tatsechen für die Entscheidung ohne Bedeutung seien. Der auf § 244 !bs 2 StIO gestützte Beschluss hält der Nachprüfung stand. Das kiädchen besuchte während seines dritten Schuljehres die Klasse, der Lehrerin Kg» GEB. Inzwischen ist es in das siebente Schuljahr gekommen. Vorübergehend var es in einem laisenhause untergebracht, über seine Glaubwürdigkeit ist die Lehrerin PD als Zeugin gehört worden, deren Schulklasse das Mädchen zuletzt zugeteilt war. Ausser- . dem hat das Löndgeritht die Hausgehilfin Ste als Zeugin vernommen, die das lädchen wührend seines Aufenthaltes im Waisenheuse betreut hat. Beide Zeuginnen haben die Ingeborg VilliB 21: zizubwürdig bezeichnet. Wenn das Landgericht dies als entscheidend

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3.

angesehen hat, so ist ein Rechtsirrtum dabei. nicht zu erkennen. Als das Nädchen die Klasse der Lehrerin KO vesuchte;, ging es erst das dritte Jahr zur Schule. Welche charakterliche Entwicklung das Kind

h in den 4 Jehren danach durchgemacht het, entzog sich vollkommen der Beurteilungsmöglichkeit dieser Lehre- ’ rin. Für die Frage, ob es jetzt als glaubwürdig anzusehen ist, kam es daher eusschliesslich darauf an, wie es gesenwirtig nach dieser Richtung beurteilt wird. Es ist deher nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die in des Wissen der Lehrerin ED 2 - stellten Tatsachen, die sich euf einen 4 Jahre zurückliegenden Zeitraum erstrecken, für seine Entscheidung els bedeutungslos erkliirt und deshalb den Beweisamtrag abgelehnt hat.

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E 2.) Auch die Sachrüge ist nicht begründet.

:-Nach den Urteilsfeststellungen het der \ngeklagte seine Stieftochter Ingeborg "während der grossen Herbstferien" 1949 im Vraisenhause einmal besucht und mit ihr einen Spaziergang gemacht. In geschlechtliche Erregung geraten, bat er das lädchen, ihm zu gestatten, dass er ihm en die Brust fasse; er wolle

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sehen, ob sie so gross sei, wie die seiner Schwester Aünemarie. Er versprach, ihr dafür wöchentlich eine DM zu geben. Das lädchen wies ihn jedoch 2b. Trotzdem wiederholte der !ngeklagte brld darauf seine Bitte. Ohne Rechtsirrtum het das Landgericht in dem Verhalten des Angeklagten den Versuch der Verleitung

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zur Duldung einer unzüchtigen Handlung gesehen (§ 176 kbs 1 Ziff 3 StGB). Durch sein wiederholtes Begehren und durch Inaussichtstellen eines Geldgeschenkes suchte der Angeklagte auf den \lillen des 12-jährigen Mädchens Einfluss zu gewinnen, demit es dulde, dass

er seine Lrust betaste. Damit hat er die Verleitung zur Duldung einer unzüchtigen Handlung begonnen; es

liegt demnach nicht nur eine Vorbereitungshandlung '

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vor, wie die Revision dartun will.

Im Dezember 1950 stand das Kädchen eines korgens angezogen vor einem Spiegel in der Küche der \ohnung, um sich die Haare zu kämmen. Der wiederum in geschlechtliche Erregung gekommene /ngeklagte sagte zu ihr: "Lass mich mal an Deine Brust fassen". Zugleich fasste er auch mit seiner linken Hand an die Brust |

des liädchens. Auf dessen Aufforderung liess er aber alsbald von ihm ab. Auch. insoweit bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die /nnahme eines Verbrechens der Unzucht mit einem Kinde (§ 176 bs 1 Ziffer 3 StGB). Dass der Angeklagte in wollüstiger i.bsicht gehandelt hat, ist festgestellt. Die Revision meint, es könne sich nur um eine handgreifliche Zudringlichkeit gehandelt haben. Wenn das Lendgericht demgegenüber unter Beachtung des Umstandes, dess der Angeklagte früher wiederholt den {funsch geäussert. hatte, die Brust des minderjährigen Kädchens berühren zu dürfen, und nun die Anwesenheit des Kindes in der ° gemeinsemen Wohnung dazu ausnutzte, um sein wollüstiges Begehren zu erreichen, das Tun des eis or 4

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ingeklagten als unzüchtig angesehen het, weil es gegen :

das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Tliinsicht verstiess, so tritt debei ein Rechtsirrtum nicht hervor.

Bedenkenfrei hat das Landgericht auch ein in Tateinheit mit dem Verstoss gegen § 176 Ziff 5 StGB begangenes Verbrechen der Unzucht mit einer /bhängigen (§ 174 Lbs 1 Ziff 1 StGB) angenommen. Für die Entscheidung der Frage, ob das liädchen der Betreuung des ıngeklagten anvertraut war, kam es nicht so sehr dareuf an, dass er durch seine Heirat mit der Tutter des Kindes dessen Stiefvater geworden war. llassgebend war vielmehr die tatsächliche Gesteltung der in der Familie herrschenden Verhältnisse. Hierzu stellt das Landgericht fest, die Kinder der Ehefrau des /ngeklagten hätten sich sehr schnell mit ihm angefreundet; sie befanden sich im gemeinsamen Haushalt mit ihm, er sorgte für sie, sie "respektierten" ihn als Vater und nannten ihn ihren Papa. Als die lutter eine Gefängnisstrafe verbüsste, übte in deren ‚uftrage der Angeklagte die elterlichen Rechte allein aus, Ingeborg (lb var sonach der Betreuung des Angeklagten anvertraut. Ob dies für die Zeit zu gelten hat, da sie im Waisenhaus untergebracht war, kann dahin stehen, Denn zur Zeit der letzten Streftat im Dezember 1950 war das liäächen wieder im elterlichen Haushalte. Dass zwischen den Eheleuten damals kein gutes Verhältnis bestanden hat,

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wie die Revision geltend macht, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. \enn schliesslich die Revision die Feststellung vermisst, dess der Angeklagte das Abhängigkeitsverhältnis missbraucht habe, so lässt der Urteilszusammenheng das Gegenteil erkennen. limmt der Betreuer eines minder-Jöährigen Hädchens mit diesem unzüchtige Handlungen

vor, so kennzeichnet sich eine solche Handlung als kissbrauch schon allein dadurch, dass die Beteiligten in einem Verhältnis der in § 174 StGB genannten Art zu einander stehen. Ein darüber hinaus gehender Einfluss des !bhängigkeitverhältnisses wird vom Gesetz nicht gefordert (BGH 12. Juni 1951 1 StR 215/51). Die Revisionsangriffe gehen deher fehl.

3.) Das Urteil gibt jedoch nach anderer Richtung zu Bedenken Anlass.

Das Landgericht hat es unterlassen, die {nwendung des Straffreiheitsgesetzes vom 31.Dezember 1949 auf die erste dem Angeklagten zur Last gelegte Verfehlung aus dem Jahre 1949 zu prüfen.

Darin kann möglicherweise ein Rechtsverstoss zu Ungunsten des Angeklagten liegen. Für die erste Straftat hat es eine Gefängnisstrafe von 4 Nonaten ausgesprochen, Liegt diese Straftat vor dem 15. September 1949, so ist insoweit Straffreiheit eingetreten (§ 1, 3 StFG). Sie fiel nach den Urteilsfeststellungen in die Zeit der "grossen

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Herbstferien" 1949. Diese Feststellung reicht nicht aus, um die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes sicher ausschliessen zu können, zumal das Mädchen

bei seiner polizeilichen Yernelmung diese Straftet in den Sommer 1949, den Zeitpunkt, von dem euch die Anklage zusgeht, während der grossen Ferien 1949,

die es auch als grosse Sommerferien bezeichnet, während deren die lutter im Krankenhause operiert wurde, verlegt hatte. Der Nangel muss zur (.ufhe- > bung des Urteils führen, soweit es sich um die Verfehlung aus dem Jahre 1949 und den jusspruch der Gesemtstrefe handelt. Des Landgericht wird in der neuen Verhandlung insoweit die Tatzeit klären müssen. Lassen sich bestimmte Feststellungen nicht mehr treffen, so geht das allerdings zu Lasten des

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GroB Dr .Hörchner Engels Dr. Hülle Dr. Augustin

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