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BGH Entscheidung vom 28.01.1958 – 5 StR 590/57

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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In hamen des Velkes

In der Strafsache gsesen

den ehemaligen Justizangestellten karl R EEE

aus SENNEEEED, geboren am EEE 1905 ir ‚>,

wegen Unzucht mit einem Abhöngigen u.a.

hat der 5.Strafsenat des Zundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28.Januar 1958, an der teilgenomien haben.

Senatspräsident Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.üoffka Bundesrichter Schuidt Bundesrichter Siener Bundesrichter Schuitt

als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr iD

als Vertreter der 3undesanwaltschaft, Justizobersekretär >

als Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die ievision des Angeklarten gegen das Urteil des Landgerichts in Jraunschweig von 25.September 1957 wird verworfen.

Der Beschwerdefühser nat die Kosten seines necktsmittels zu tragen.

- Von Rechts'wegen -

- 2.

Gründe: der .ngel’lä,te ist weren inzucht mit einen Abhängigen

nach §§ 174 Er.1 .uüd 2 StC.3 in Tateinheit nit Verbrechen

nach § 175a Abs.1 \r.3 5tG63 zu einer Gefängnisstrafe von

einem Jahr verurteilt worden. Gesen dieses rteil hat er

Revision eingelegt, die die allgeneine Sachrüge erhebt

und insbesondere die AÄnwendunz der S3estimmungen des

Ss 174 !r.1 und Ar.2 StG3 bemängelt.

1.) Offensichtlich unbegründet sind die .nsriffe, die der 3eschwerdeführer gegen die Verurteilung nach § 174 Nr.1 StG3 richtet. Die Feststellung des Tatrichters, dem Anzekla,ten sei die „usbildunsg der Justizlehrlinge übertragen gewesen, ist in diesen kechtssuge unangreifbar.

2.) Auch ;segen die Anwendung des § 174 Nr.2 StGB »estehen keine durchzreifenden 3edenken.

a) Es bedarf hier ‘einer „ntscheidung darüber, ob Inhaber einer Amtsstellung im Sinne des § 174 Nr.2 StG3 nur Beamte (§ 359 StGB) oder auch sonstige Träger eines öffentlichen Amtes sind. Denn nach den Feststellungen war der Beschwerdeführer Beanter im strafrechtlichen Sinne auch, soweit ihm die Ausbildung der Justizlehrlinge oblag. Zu dieser Tätigkeit, die staatlichen Zwecken diente, war er nämlich "durch behördliche Anordnung! zuständiger Stellen ausdrücklich berufen worden. Die Pflicht und das echt, Justizlehrlinge anzuleiten und zu betreuen, ergab sich für ihn also nicht aus privaten Aufträgen der Lehrlinge oder ihrer gesetzlichen Vertreter, sondern unmittelbar aus dem vom Staat übertragenen Aufgabenbereich.

%

Soweit die Revision, unter Jerufung auf "das Wesen der Justiz", die im Urteil festgestellten Tatsachen in Zweifel zieht, kann sie hiermit vor dem Revisionsgericht

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nicht gehört werden.

. b) Das Landgericht hat such wit Recht ungenommen, daß der Angeklagte den Lehrling DW unter Ausnutzung seiner Autsstellun; zur Unzucht mißbraucht hat,

Dressler war von dem Ange'.lagten, dessen Ansehen durch seine Stellung als :itglied der Prüfungskonmission noch erhöht wurde, in gewissem Umfange abhängig. Für diese Frage ist vs ohne Bedeutung, ob dem 3eschwerdeführer eine Disziplinargewalt über den Lehrling zustand oder nicht.

Der 3undesgerichtshof hat weiterhin entschieden, daß § 174 Nr.2 StG3 nicht nur außerhalb der 3ehörde stehende Personen, denen der AÄmtsträger in Ausübung seiner hoheitlichen Tätigkeit gegenübertritt, sondern auch solche Personen schützt, die in der 3ehorde des Amtsträgers tätig und dessen Weisungen unterworfen sind (über den Schutz sogenannter behördeninnerer Abhängigkeitsverhältnisse vgl. u.a. BGiSt 8,24; BGH in 4 StR 478/53 vom 26.11.1953).

c) Die lierkmale der inneren Tatseite sind ebenfalls ausreichend festgestellt,

Das Landgericht hebt hervor, der Angeklagte sei sich iüber das Ausbildungsverhältnis und die Ausnutzung seiner Amtsstellung zur Unzucht im klaren" gewesen (UA S.4). . Diese Darlegungen genügen im vorliesenden Falle, weil der Angeklagte kraft seiner Amtsstellung den Lehrlingen so erheblich und so eindeutig überlegen war, daß jede unzüchtige Handlung, die er mit einem von ihnen vornahn, schlechthin einen Mißbrauch zur Unzucht unter Ausnutzung der Amtsstellung darstellte (vgl. hierzu 36HSt 8,25,26).

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3.) Da auch die - von der \\evision nicht besonders angegriffene - Verurteilung nach § 175a Nr.3 LtG3 und die Strafzumessungsgründe keine Rechtsmängel erkennen lassen, war die Revision entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts im vollen Umfange zu verwerfen.

Sarstedt Dr.Koffka Schnidt Siemer Schmitt