Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 29.10.1953 – 4 StR 325/53
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2287 035 72 /53
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ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen:
om EEE 1919, 2. den Gastwirt Ferdinand VE au: VE, dor: geboren am EEE 150),
wegen übler Nachrede
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Oktober 1953, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender; Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels “ Bundesrichter Dr, Augustin Bundesrichter Martin . als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat | als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst iuuump als Urkundsbeamter der Geschäfbestelle,
für Recht erkannt;
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom i2.Dezember 1952 werden verworfen,
Die Kosten seines Rechtsmittels hat jeder Beschwerdeführer zu tragen.
Von Rechts wegen
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Die Angeklagten sind wegen gemeinschaftlicher übler Nachrede zum Nachteil des Stadtdirektors KOM. der Angeklagte VW auch zum Nachteil des Bildhauers HOEEE, zu Gefängnisstrafen verurteilt worden. Den Beleidigten ist die Befugnis zuerkannt, die Verurteilung auf Kosten der Angeklagten binnen einem Monat nach Reshtskraft des Urteils durch einmaliges Einrücken in vier namentlich aufgeführten Zeitungen öffentlich bekanntzumachen. Mit der Revisıon rügen die Angeklagten Verfahrensverstöße und Verletzung des sachlichen Straf-
rechts.
Die Rechtsmittel sind unbegründet. |
. „A, Revision des Angeklagten Pe
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Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
Der Eröffnungsbeschluss ist zwar insofern fehlerhaft, als die den Angeklagten zur Last gelegten beleidigenden - Äußerungen nicht angegeben sind. Im Zusammenhang mit der den Beschwerdeführern vorher zugestellten Auklägeschrift, die eine ausführliche Beschreibung der Tat enthält und zur Erläuterung und Zrgänzung des Eröffnungsbeschlusses heranzuziehen war (RG Repr 5, 583; 8, %77; RGSt 24, 64, 66), bildete er aber eine ausreichende Verfahrensgrundlage. Die Verteidigung der Angeklagten wurde durch diesen Mange] mithin nicht erschwert. Die Mitglieder des Gerichts wurden durch den in der Hauptverhandlung mitgeteilten Inhalt des Briefwechsels zwischen dem Angeklagten Pe» und dem Nebenkläger Kb sowie die den Angeklagten vorgehaltenen Presseberichte über die den Gegenstand der Aburteilung bildenden Beschuldigungen ausreichend unterrichtet (RGHRR 1933, 1719; 1938, 192).
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Die Vereidigung des Zeugen Dr. KEMEEEW. Bruders des ” Nevenklägers, war durch § 6‘ Nr 2 StPO nicht ausgeschlossen“ Die angeblichen Abweichungen seiner Aussage von den Angaven® seines Bruders nö tigten die Strafkammer nicht dazu, diesen Zeugen unvereidig+ zu’lassen (BGHS1 1, 175).
Die beeidigte Aussage des Schriftleiters FEED hat das Landgericht im Hinblick auf § 50 Nr 3 StPO tzsorsorglich" als uneidliche gewürdigt. Damit hat es möglicherweise zum Ausdruck bringen wollen, dass es einen entfernten Teilnahmeverdacht gegen diesen Zeugen
könnte dann darin’erblickt werden, dass das Gericht seine Absicht, die mit dem Eide bekräftigte Aussage als uneidliche zu würdigen, nicht in der Hauptrerhandlung kundgegeben hat, um den Beteiligten Gelegenheit zu geben, weitere Beweisamträge zu stellen (BGHSt 4. 130). Auf diesem Verstoß kann die Verurteilung indes nicht beruhen. Der Zeuge TOD wer zugegen, als der Angeklagte PO in seiner Gastwirtschaft Aie Schilderung des unzüchtigen Verhaltens des Nebenklägers wiederholte. Diesen Vorgang hat der Angeklagte zugegeben. FEED war auch in der Wirteversammlung vom 16. Januar 1952 anwesend. Der Wortlaut der in dieser gehaltenen Rede war nicht streitig. Die Angeklagten haben die Richtigkeit der Presseberichte zugegeben. Der Mitangeklagte VOREED nat zwar bestritten, das Wort "betrügerisch" gebraucht zı haben, er will nur von "überverteilung"gesprochen haben. Das Landgericht hat aber auch nur die Verwendung ’Ics zuletzt genannten Wortes festgestellt.
Die Nichtvereidigung der Ehefrau PB "wegen Verdachts der- Teilnahme" ander Tat ihres Mannes ist rechltlich nicht zu beanstanden. Nach den Feststellungen hav
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zur Last gelögte. Verhalten ausgedacht haben, wie die .Kevision zur Begründung der Verfahrensrüge vorträgt ;
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Angeklagten. ren hat der Tatrichter mit rechtsirrtums- ‚freier Begründung als unzuverlässig gekennzeichnet und ‚ihr, ‚deshalb keinen Beweiswert beigemessen.
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sie selbst am i7. Januar 1952 dem Zeugen Korn bestätigt, dass die Darstellung ihres Mannes von dem Verhalten des Nebenklägers ihr gegenüber zutreffe.
vor dem. Staatsanwalt hat sie den Vorfall sodann, angebl ich auf Wunsch ihres Mannes, bestritten und die früheren Vorwürfe schließlich in der Hauptverhandlung — wiederum in Übereinstimmung mit der. Einlassung ihres Mannes - erneut erhoben. Schon diese Umstände bieten genügend Anlass zu dem gegen die zeugin ausgesprochenen Verdacht, so dass das Revisionsgericht nicht zu erkennen vermag, inwiefern die Entscheidung des Matrichters. auf Rechtsirrtum beruhen könnte, Die Vorschrift des
§ 60 Nr 3 StPO verbietet die Vereidigung schon dann, wenn nur ein entfernter Verdacht besteht, dass der Zeuge an der den Gegenstand der Aburteilung bildenden Tat in an sich strafbarer Weise mitgewirkt hat (BGH
5 StR 419/52 vom 29. Mai 1952, 4 StR 485/53 vom 8. Oktober 1953). Auch kann von. einer unzulässigen "Imterstelkung", dass die Eheleute” a) sich das dem Nebenkläger
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nicht, die Rede sein. Das, Lanägeri cht ist vi elmehr einer eingehenden Beweiswürdigung zu ‘dem Ergebnis. Be
dafür, dass die Eheleute, DEE sich a as Ganze aus den . Fingern gesogen haben, um den. Nebenkläger. unmöglich zu machen." Es hat den Beweis der Unwahrheit der behaupteten Tatsachen nur nicht als mit Sicherheit geführt angesehen. Die Bekundung der Zeugin- Fra) Schwester des
Die von dem Beschwerdeführer gerügten Widersprüche, | Denk£ehler und Verstöße gegen die Lebenserfahrung sind auf den Urteilsgründen nicht zu ersehen, Was die Revision darf vorträgt. läuft jm Grunde nur darauf hinaus, an Stelle de lem Tatrichter vorbehaltenen Beweiswürdigung eine andere dem Beschwerdeführer günstigere Auslegung der für erwiesefl erschteten Tatsachen zu setzen. Das ist unzulässig.
Unerhetlich ist es, ob die Schlußfclgerungen der St N. kammer überzeugen, Wesentlich ist nur, dass sie denkgesetg® lich möglich sind, und dass sich der Tatrichter auch der anderen Deutungsmöglichkeiten bewusst war. Der Satz "Im Br Sweifel Zugunsten des Beschuldigten" ist nur verletzt, wenn der Tatrichter selbst von der .Schuld des Angeklagten , nicht voll überzeugt ist. In dieser Hinsicht sind die Urteilsausführungen eindeutig.
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Die Gefahr des Mißlingens des Wahrheitsbeweises trifft im Rahmen des § 1§ 6 StGB den Täter (RGSt 69, 81; DJ 937. 163), auch wenn er die heleidigenden Vorwürfe erst lange Zeit nach den behaupteten Vorkommnissen erhebt. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die andersartige a Beweislage in einem gegen den Nebenkläger gerichteten Verfahren wegen Beleidigung oder Vollrausches, das er im Jahre 1949 hätte beantragen können, und in dem er selbst und seine Frau die einzigen Tatzeugen gewesen ” wären, geht demgegenüber fehi, Der mögliche Verlauf eines solchen Strafverfshrens kann den Tatrichter nicht daran hindern, den Angaben des Angeklagten und den Bekundungen seiner Ehefrau in dem gegen diesen gerichteten Verfahren wegen übler Nachrede den Glauben zu versagen. Zweifel an
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der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau als Zeugen hätten übrigens auch in jenem Verfahren .
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zugunsten des Nebenklägers als Angeklagten in die Waagsshale fallen müssen. Die in der Revisionsverhandlung FR erhobene Rüge der unzulägeigen (erkindung der Strafsachen w gegen beide Angeklagten ist verspätet (§ 345 StPO).
Der Vorwurf "ungerechter", d.h, willkürlicher Aus- . übung des Rechts zur freien Beweiswürdigung entbehrt e jeder tatsächlichen Begründung.
Für die Würdigung der Angaben des Angeklagten Pin E Tor:erfahren war es belanglcs, ob es sich um seine Ver- ‘ nehmung als Beschuldigter oder als Zeuge handelte, Der Inhalt seiner Aussagen lässt deutlich erkennen, dass er sich ven vornherein bewusst war, sich in jedem Falle gegen den Vorwurf einer Beleidigung des Nebenklägers wehren zu müssen, weil die Rede des Mitangeklagten VEEEEEB. gegen den zuerst Strafantrag gestellt wurde, über das Verhalten des Nebenklägers in einer Wiedentrücker Gastwirtschaft auf seiner Auskunft beruhte,
Die Gründe, die der Beschwerdeführer für den mehrfachen Wechsel in seinen Erklärungen über dieses 'Ereignis vorb-ingt, hat das ‚Landgericht geprüft und für widerlegt erachtet. Es ist auch verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Tatrichter schon wegen dieser widerspruchsvollen Schilderungen zu dem ärgebnis gelangt ist, dass PB unglaubwürdig sei. Dabei hat er das Zögern des webenklägers, Strafantrag gegen EB su stellen, nicht unbeachtet gelassen. Jedoch nötigte dieser Umstand denkgesetzlich keineswegs dazu, auf ein Schuldbewuss ;sein Bes neberklägers zu schliessen, wie äle Revisicn meint. Einerseits ergab sich aus dem in
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der Revisionsbegründung dafür angeführten Schriftwechsel aus November 1951 nicht, welchen Vorgang PB mit dem unbestimmten Vorwurf der schamlosen Beleidugung gegenüber
ihm und seiner Frau tatsächlich meinte; das erfuhr der Nebenkläger nach dem festgestellten Sachverhalt erst Ende
Januar / Anfang Februar 1952, also drei bis vier Wochen vor Stellung des Strafantrags. Auch wusste er nicht, ob FEED ihn nach der sühneverhandlung vom 5. Dezember 1951 erneut angegriffen hatte, Durch den in dieser geschlossenen Vergleich sollte alles, was mit der Angelegenheit (gemeint
waren die Beleidigungen im Kclpinghaus und im Hause $ auch nur im geringsten in Zusammenhang stehen könnte, end ü tig begraben sein. Andererseits musste es dem Nebenkläger
als leitendem Beamten der Stadt schon unangenehm sein, allein die “Tatsache einer bis zum Morgen durchzechten Nacht vor Gericht und damit möglicherweise in die Öffentlichkeit gebracht zu sehen. Es ist deshalb erständlich, dass er mit dem Strafantrag so lange wartete, bis dieses Ereignis ohnehin infolge der Rede in der Wirteversammlung öffentlich bekannt geworden war.
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Unverständlich ist die Behauptung der Revision, KO Habe sich die in den Briefen des Angekleg ten enthaltenen ehrenkränkenden Vorwürfe gefallen lassen, er habe auf den ersten Brief vom 12. November 1951 erst nach sechs Wochen geantwortet. Das Antwortschreiben des Neben- _ klägers datiert vom 15. November 1951 und lehnt die Ausführungen in dem Brief vom 12. November als für den Angeklagten "bezeichnenät ab, Den Vorwurf schamloser Beleidigung !m nächsten Schreiben des PB om 16. November _ wies er in seiner Antwort vom 20. November mit eingehender } Begründung entschieden zurück. Die kericion übersieht auch, dass der Nebenkläger in seinem Antrag anf Anberaumung eines
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Sühnetermins vom 29, November 1951 ausdrücklich bemerkte, Jer Angeklagte habe die beleidigenden Äusserungen von Anfang Oktober nicht nur in derselben Art wiederholt, sondern tdiesen weitere hinzugefügt." Die allgemeine Fassung des
im Sühnetermin vom 6. Dezember 1951 geschlossenen Vergleichs drängt geradezu zu der Auslegung des Tatrichters, dass damit auch alle in dem vorausgegangeneh Briefwechsei enthaltenen Ehrenkränkungen erledigt sein sollten. Unwesentlich ist, dass diese im Termin nicht im einzelnen erörtert wurden,
und der Schiedsmann deshalb nichts von ihnen wusste.
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Die Persönlichkeit des Nebenklägers, besonders auf seine Glaubwürdigkeit hin, zum Gegenstand einer umfassenden Beweisaufnahme zu machen, bestand keine Veranlassung. Die Feststellungen über die nächtlichen Vorkommnisse in der Gastwirtschaft Pe im Februar 1949 beruhen nicht auf Bekundungen des Nebenklägers. Die Ablehnung der Beweisamträge über sein amtiiches Verhalten in der Zeit von 1945 bis zur Aufhebung der Entnazifizierung mit der Begründung, die Beweistatsachen seien für die Entscheidung ohne Bedeutung, sie hätten mit dem Vorwurf der Anklage nicht das Geringste zu tun, lässt keinen Verfahrensverstoß erkennen.
Die Strafkammer war auch nicht verpflichtet, auf die ron der Revision bezeichnete eidesstattliche Versicherung des Angeklagten ID gegenüber dem Mitengeklagten voii» &ls Vursiwzenden des Gaststättengewerbes einzugehen, Seine eiäliche Aussage im Strafverfahren gegen Dr. WiEB na: sie im Urteil gewürdigt.
II.
Die Sachrügen sind ebenfails nicht begründet,
Der Tatbestand des $ ı86 St@B ist erfüllt.
Nach der Auffassung: des Landgerichts hat der Beschwer deführey im Dezember 1951 auf der Geschäftsstelle der cDy im Gespröch mit dem Geschäftsführer WB und Referendar EEE. in seiner Gaststätte im Beisein von CR Dr. XD und dem Schriftleiter FEED sowie zu dem Mitangeklagten VWin dessen Räumen den Nebenkläger AU; seinen Äusserungen beleidig+, dieser habe sich seiner Frau (Frau Pi) schamverletzend mit geöffnetem Hpsenschlitz gezeigt. Aus den wiederholten, !n Einzelheiten von einander abweichenden Schilderungen des Angeklagten gegenüber diesen Zeugen hat das Landgericht mit Recht die Behauptung einer "zweimaligen bewussten Entblößung® entnommen. Ob der Angeklagte sich darüber klar gewesen ist, dass jeder unbefangene Hörer seine Darstellung imrSinne einer bewussten Schamverletzung verstehen musste, ist zwar nicht ausdrücklich festgestellt, ergibt sich aber als Überzeugung des Tatrichters aus dem Urteilssusamnenhang. Die Wahl seiner Worte lässt insoweit auch ” keinen Zweifel aufkommen.
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Die Absicht der Beleidigung ist: an sich zur Verwirklichung des Tatbestandes der üblen Nachrede nicht erforder- ! lich. Es genügt das Bewusstsein, dass die behauptete Tatsache geeignet ist, dem anderen herabzuwürdigen oder verächtlich zu machen. Die Strafkammer hat ausserdem noch festgestellt, dass PW auch den Erfolg wollte oder mindestens als möglich in Kauf nahm. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der Angeklagte, wie die Revision . geltend macht, die beleidigenden Äusserungen nur "auf Befragen Interessierter"t machte, ob er vo darum bat seinen Namen nicht zu nennen und von einem bestimmten Zeitpunkt ab "übertriebenen Gerüchtent entgegentrat,
Die Einladung der Presse zur Wirteversammlung geschäh
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entgegen dem Vortrag der kevision nach den Urteilsfeststellungen mit seinem ausdrücklichen Einverständnis.
Den Wahrheitsbeweis hai das Landgericht trotz der umfangreichen, alle Erkenntnisquellen erschöpfenden Beweisaufnahme nicht, auch nicht im wesentlichen, als geführt erachtet. Was die Revision dagegen vorbringt, richtet sich ausschliesslich gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürligung und ist deshalb unbeachtlich. Das Urteil stellt ausdrücklich fest; "Mehr als die Tatsache, dass der Nebenkläger im Februar 1949 stark angetrunken war, auf dem Stuhl eingeschlafen und heruntergefallen ist und dann die Nacht in der Gaststätte auf dem Sofa geschlafen hat, hat die Hauptverhkandlung nicht ergeben." Damit setzt sich das Landgericht’nicht in Widerspruch. wenn es bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 1§ 7 StGB zu dem Ergebnis kommt, "es spreche &dine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass ie Eheleute PEWW sich das Ganze aus den Fingern gesogen haben, um den Nebenkläger unmöglich zu machen. Es sei aber nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung nicht absolut ausgeschlossen, dass an den Äusserungen etwas Wahres ist, möglicherweise nur in der Art, dass in der Schlaftrunkenheit und unter dem Einfluss des Alkohols eine unbewusste Entblössung stattgefunden hat." Durch diese Erwägungen wird nur die Verurteilung wegen Verlaumdung ausgeschieden, weil der Beweis der Unwahrheit der behaupteten Tatsachen ebenfalls nicht mit Sicherheit zu führen war. Die dabei erörterte Möglichkeit einer unbewussten Entblössung vermöchte den Kahrheitsbeweis für die Behauptung "bewusster schamverletzender Entblössung" nicht zu erbringen.
Das Bewusstsein der Nichterweislichkeit der behaupteten Tatsachen ist entgegen den Revisionsausführungen zur
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gegenüber der Gastwirtsehefrau - chne deren ilenen zu nen
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»srfüllvng des Tatbestandes der üblen Nachrede nicht erfor: derlich; denn das Nisslingen des Wahrheitsbeweisea ist na der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur eine Bedin-' gung der Strafbarkeit. Die Vorschrift des § 1§ 6 StGB ” begründet’ zwecks wirksamer Gestaltung des Ehrenschutzes 2 die Rechtspflicht, die Behauptung ehrenrühriger Tatsachen“ schon dann zu unterlassen, wenn nicht die Sicherheit gege: ben ist, dass sie bewiesen werden können. Der gute Glaube an die Yahrheit und Erweislichkeit der behaupteten Tatsachen schliesst deshalb die Sträfbarkeit nach § 1§ 6 StGB richt aus (BGH 2 Stk 70/51 vom 27. April ı95?).
Eine gemeinschaftliche Beleidigungshandlung der beid Angeklagten sieht das Landgericht zutreffend darin, dass diese in der Versammlung des Gaststätten- und Hotelgewerbe vom 16. Januar “952 auf Grund vorheriger Verabredung in b wusstem und gewolltem Zusammenvirken durch den Mund des An geklagten oO ) über ein "schamverletzendes Benehmen" ael Nebenklägers KB in einer Wiedenbrücker Gastwirtscha
-— berichteten. Diese Rede enthielt ebenfalls eindeutig die Behauptung einer bewussten Schamverletzung. Das Ereignis selbst wurde allerdings nicht geschildert. Dies nimmt den Äusserungen aber nicht den Charakter der Beleidigung; demn zur Verwirklichung dieses Tatbestands‘ genügen auch versteckte Tatsachenbehauptungen oder solche in Gestalt von Schlussfolgerungen (RGSt 60, 3735 67, 268).
Gegen die Annshme der sMittäterschaft des Angeklagten PD pestehen keine rechtlichen Bedenken, Tine Fortset-
richter mit Recht in der von WB entworfenen, von am ??. Jamuar 1952 unterschriebenen und mit seinem Fin-
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verständnis allen Gastwirten in Kiedenbrück "vertraulich"
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zugestellven eidesstattlichen Versicherung der Yahrheit der gegen-den Stadtdirektor KW anıässlich der Wirteversammlung erhobenen Anschuldigung.
Das “erkmal der Öffentlichkeit der Beleidigung ist für die in der Yirteversammlung gehaltene Rede - wenigstens im Ergebnis - zutreffend bejaht. Die öffentliche Begehung liegt entgegen der Annahme des Landgerichts schon darin, dass zu der Versammlung nicht nur Berufskollegen der Angeklagten, sondern auch Presseberichterstatter eingeladen waren. Durch die Zulassung von Pressevertretern wurde die Wahrnehmung der Rede einem unbestimmten, nicht durch innere persönliche Beziehungen miteinander verbundenen Kreis von Personen ermöglicht(RG HER “939,917). Die Gegenwart von Presse vertretem während der Rede war dazu beiden Angeklagten nach den Peststellungen bekannt, sie entsprach sogar ihren Absichten; somit hatten sie auch das Bewusstsein der Öffent- ?ichkeit (RGSt 64, 366, 369).
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Es bedarf mithin nicht der Entscheidung, ob die Angeklagten sich "durch die Einladung der Presse infolge der on ihnen bezweckten Wiedergabe der Rede in den Tageszeitungen der üblen Nachrede durch öffentliches Verbreiten von Schriften" im Sinne Mes letzten Satzteils des § 1§ 6 StGB gemeinschaftlieh mit den Pressevertretern schuldig gemacht haben, wie das Landgericht ausführt (vgl RGSt 38, 568; 2JZ 1908, 1035). Bedenken müssten in dieser Hinsicht schon deshalb erhoben werden, weil eine Einflussnahme der Aangeklagıen auf den Willen der Pressevertreter und den Inhalt der Zeitungsberichte im Urteil nicht festgestellt ist,
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Den Schutz des § 193 StGB hat der Tatrichter dem Angeklagten PB ohne Rechtsirrtum versagt, Dieser Beschwerdeführer handelte nach der Beweisaufnahme der
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trafkammer nicht zur Wahrnehmung berechtigter Belange. Er schwieg fast drei Jahre lang nach dem behaupteten Ereignis und duldete den weiteren Verkehr des Nebenklägers in seine Gaststätte. Dadurch bewies er, dass es ihm weder auf den
chutz der Wirtsfrauen und die Warnung der anderen Gastwirte noch -— in seiner Eigenschaft als Bürger der Stadt Wiedenbrück - auf die Peinhaltung des Beamtentums in diese Stadt ankam. Er hat die Äusserungen erst gemacht, als er ’ 4 mit Jem Nebenkläger aus anderen Gründen in Konflikt kan, um nur aus persönlicher Verärgerung über die Androhung der w Konzessionsentziehung, um den Nebenkläger incer Öffentlichkeit unmöglich zu machen und aus seinem Amt zu entfernen,
Sebst wenn er ein Verfahren auf Kanzessionsentziehung : nach seiner Auffassung ermstlich zu befürchten gehabt \
hätte, stände ihm der Schutz des § 1935tGPnicht zar Seite, wie® das Landgericht zutreffend unter Hinweis auf die allgemein anerkannte Rechtsprechung ausführt, nach der Belange R die dem Recht zuwiderlaufen, nicht schutzwürdig sind. Dehin. gehört auch das Interesse, einen Beamten durch Bloßstellung, besonders durch Aufdeckung von nicht zur Sache gehärigen Verfehlungen, zu beseitigen, um die Vornahme bestimmter, wenn auch als unverdient empfundener Amtshandlungen zu verhindern, gegen deren Durchführung sich der Täter | in dem dafür vorgesehenen Verfahren wehren kann. Hinzu komnt hier, dass auch die Drohung mit der Konzessionsentziehung im Schriftwechsel vom November 1951 nach der mit Rechtsgründen nicht angreifbaren Auslegung der Strafkammer durch den Vergleich vom 6. Dezember 1951 erledigt war. »
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Auch die Strafzumessungsgründe lassen keine zum Nach- | teil dieses Beschwerdeführers ausschlagenden Rechtsfehler “ erkennen. Dass der Angeklagte durch die Drohung mit der Kunzesslonsentziıehung verärgert war, ist zu seinen Gunsten k
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berücksichtigt worden. Die Behauptung, KGB habe zuerst "den Frieden gestört", weil er sich auf die Angriffe
des Angeklagten "befremdlich verhielt", entspricht nicht
der Sachlage, Zulässig ist es, den Sühnezweck der Strafe bei der Erwägung, ob eine Geldstrafe genügt, ausschlaggebend zu berücksichtigen. Ob der Beschwerdeführer dem Nebenkläger Leid zufügen wollte, ist dabei. unheachtlich. Festgestellt ist übrigens, dass er ihm "eins auswischen" wollte, um
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sich zu rächen,
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Der äussere und innere Tatbestand der üblen Nachrede hinsichtlich des Vorfalls in der Gaststätte FBist ausreichend dargelegt. Insoweit gelten die Ausführungen unter A „uch für diesen Beschwerdeführer,
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Die weitere Rüge, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht und den Grundsatz der Unmittelbarkeit,verletzt,weil, . &sdie Pressevertreter nicht über den Wortlaut der Rede in der °“ Wirteversammlung vernommen habe, ist ebenfalls unbegründet,
Die Feststellungen über den Inhalt dieser Rede beruhen in
den der Verurteilung zugrunde liegenden Teilen auf der Einlassung des Angeklagten. Ob dieser die anwesenden Zeitungs-
schriftsteller um eine sachliche und vornehme Berichter-
stattung ersucht hat, wie die Revision vorträgt, ist unerheblich. weil er nur wegen der von ihm selbst zugegebenen
Äusserungen verurteilt worden ist.
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Scweit sich die Revision gegen die Richtigkeit der -
Urteilsfeststellungen richtet, greift sie die dem Tatrichter \orbehallene Beweiswürdigung in unzulässiger Weise an.
Das Revisionsgericht ist nicht in der Lage zu erkennen,
ob die Darlegungen des Tatrichters mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung übereinstimmen. Die Behauptung der Revision, mit dem Vorwurf rüpelhaften Benehmens sei in
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erster Linie der Stadtrat MÜgEEE> gemeint, steht im
kannten Wortlaut seiner Rede und ist deshalb unbeachtlich, Die angeblichen Verbesserungen in dem Urteilsentwurf des Berichterstatters der Strafkammer bieten dem Revisionsgericht keine gesetzliche Handhabe zur Nachprüfung der Sachverhaltsschilderwng des angefochtenen Urteils.
In der Angelegenheit "Be3ender Landmann! macht die kevisicn in verfahrensrechslicher Hinsicht noch die unzulässige Ablehnung von Beweisamträgen und die Verletzung der Aufklärungspflicht geltend. Diese Rügen sind ebenfalls nicht begründet, x
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Nach der Sitzungsniederschrift hat der Verteidiger beantragt, den Zeugen TB darüber zu vernehmen, ob er ein billigeres Angebot für den Guss des "Betenden Landmannst gemacht habe. Die Strafkammer hat die Vernehmung abgelehnt, weil der Beweisamtrag unerheblich sei. Diese Begründung ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, Vor Erteilung des Auftrags an den Nebenkläger EURER 125 nach den Urteilsgründen schon ein niedrigeres‘ Angebot des Stefan VW vor, ausserdem noch ein günstigerer Kostenvoranschlag einer Düsseldorfer Firma, Auf weitere Angebote kam es daher nicht "an. Der Auftrag wurde se dem Nebenkläger HM vorwiegend aus ideellen Gründen _ Ä erteilt, wie den Urteilsausführungen eindeutig zu entnehmen ist,
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Die weiteren in der Revision bezeichneten Beweisamträge sind ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht ge ® stellt. Die Vorgänge in der Hauptverhandlung, die dem Land gericht nach Auffassung der Verteidigung Veranlassung ge E geben haben sollen, weitere Nachforschungen zur Frage der übervorteilung und über die Glaubwürdigkeit des Nebenkl£-
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gers HB anzustellen, sind in dem Sitzungsprotokoll nicht festgehalten, sie entziehen sich daher der Beurteilung durch das Revisionsgericht. Auf sie kann das Rechtsmittel nicht gestützt werden, ebensowenig auf angebliche Zeugenaussagen, die im Urteil nicht wiedergegeben sind,
Die Notwendigkeit der Vernehmung eines Sachverständigen zur Frage der Übervorteilung brauchte sich dem Tat- ° richter nicht aufzudrängen, Dass das Werk gelungen ist, hat der Beschwerdeführer VB in der Hauptverhandlung nicht bestritten. Die Gleichwertigkeit des Sandgussverfahrens bekundete der sachverständige Zeuge Be; das Landgericht hat sie auch den eigenen Darlegungen des Zeugen Stefan vB in der Hauptverhandlung und in seiner Leserzuschrift an die "Freie Presse" vom Juni 1951 entnommen. Ausserden hat es festgestellt, dass HD allein 2600 IM für den Guss und 1500 DM für Reisen nach München. Transport, Terpackung und Aufstellung des Denkmals ausgegeben, also an dem Auftrag Geld verloren hat. In dieser Summe sind ‚die Aufbewahrungskosten des Gipsabgusses von 1942 bis 1951 entgegen der Annahme der Revision nicht enthalten. Die Kosten der Vergoldung hat der Nebenkläger nach dem festgestellten Sachverhalt zusätzlich selbst getragen. Das Landgericht war verfahrensrechtlich nicht gehindert, seine Überzeugung von dem Wert des gelieferten Standbildes auch auf die für glaubwürdig erachteten Bekundungen des als
Seugen vernommenen Nebenklägers Hip zu stützen.
Ob ein Blattgoldüberzug vom künstlerischen Standpunkt aus abzulehnen ist, bedurfte nachder Sachlage nicht der Aufklärung. Die Richtigkeit der Presseerklärung des Netenklägers Kl über die Gründe der Vergebung des Auftrages en EB vom Juni 195! ist für das gegenwärtige verfahren belanglos.
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Die Nichterweislichkeit, zum Teil sogar die Unrichtig keit der wesentlichen Behauptungen des Beschwerdeführers stellt das Urteil einwandfrei fest. Ohne Rechtsirrtum geht es davon aus, dass der in ihnen enthaltene Vorwurf, die bei den Nebenkläger hätten die Stadt Wiedenbrück unter Missbrauch von Steuergeldern übervorteilt und sie zur Vertuschung der Jbervorteilung getäuscht, geeignet ist, die Nebenkläger verächtlich zu machen und in der öffentlichen Meinung herabzuwürligen. Dass der Beschwerdeführer, wie das Urteil für unwiderlegt erachtet, an die Wahrheit aller seiner Behauptungen geglaubt hat, schliesst seine Verurteilung wegen übler Nachrede nicht aus. Das Bewusstsein der Ehrenrührigkeit der behaupteten Tatsachen ist rechtsbedenkenfrei festgestellt.
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Auch die Versagung des Schutzes des §§ 193 StGB ist rechtlich nicht zu beanstanden. In der Angelegenheit Fam nimmt der Tatrichter gugunsten des Beschwerdeführers an, er habe zur Wahrnehmung vermein licher Interessen gehan delt und nicht gewusst, dass der ihm von PB geschilderte® Torfall schon fast drei Jahre zurückliege. Der unverschuldete Glaube an einen solchen Rechtfertigungsgrund kam die & strafrechtliche Schuld ausschliessen (BGHSt 2, 194, 209). Das Landgericht verneint die Anwendbarkeit des § 195 StGB gleichwohl mit Recht, weil sich die Absicht der Beleidigung aus der Form der Äusserungen und den Umständen ergebe, un-@ ter denen sie geschahen. Dies folgert es rechtsbedenkenfrei& aus dem Gebrauch des Wortes "rüpelhaft", der Erwähnung "öffentlicher Häuser" in diesem Zusammenhang, der Erörterung eines allgemeinen Lokalverbots für KW una aus der Zuziebung der Presse in der Erwartung der öffentlichen Verbreitung seiner Rede.
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Das Urteil erörtert zwar nicht ausdrücklich, ob der Angeklagte sich nach seinem Bildungsgrade, seiner Persönlichkeit und seinen Lebensverhältnissen auch bewusst war, dass die Form seiner Erklärungen und die dazu gewählte Gelegenheit nicht notwendig waren, um das Ziel berechtigber Interessenwahrung zu nrreichen (RGSt 40, 3175 JW 1938,
"805 Nr.5; DR 1943, 189). Dieses Bewusstsein muss aber der
Gesamtheit der Urteilsausführungen entnommen werden; denn
das Landgericht bezeishnet den Angeklagten Ya als den
Intelligenteren und Reiferen, der mehr als TWin der Lage war, die schweren Folgen seiner Äusserungen in ihrer
ganzen Tragweite zu übersehen,
Die Ansicht der Verteidigung, nur das über die Wahrung
berechtigter Interessen hinausgehrnde Mass der nicht erweislich wahren Behauptungen könne bestraftw erden, und swar als formale Beleidigung nach § 1§ 5 StGB. widerspricht dem Wortlaut und Sinn des $ ı95 StGB; nach dem die gegen § 1§ 5 StGB verstossende Form als Kennzeichen der Beleidigungsabsicht nur die Zubilligung des Rechtfertigungsgrundes ausschliesst.
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In der Angelegenheit "Betender Landmann!" wird die Nichtanwendung des § 193 StGB schon durch die mit Rechtsgründen nicht angreifbare Feststellung getragen, dass der Angeklagte nicht den Willen hatte, irgend welche Belange der Wirte oder der Allgemeinheit wahrzunehmen, sondern nur in dem Bestreben handelte, den Stadtdirektor KCEEEEED auszuschalten, sowie aus Verärgerung darüber. Gass sein Bruder bei Erteilung des Auftrags zur Erstellung des Standbildes übergangen worden war.
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Die Strafzumessungsgründe lassen nicht erkennen,
Ermessens überschritten hat. Widersprüche oder Verstö-Be gegen die Denkgesetze sind nicht ersichtlich. Insowe wird auf die Ausführungen zur Revision des Beschwerdeführers PB Bezug genommen.
Auch die Neufassung des § 23 StGB durch das am ie Oktober !953 in Kraft getretene dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August !953 gibt dem erkennenden Senat nach der Sachlage keinen £nlass, von der im § 354 StPO gegebenen Möglichkeit der Berücksichtigung des nac der tatrichterlichen Aburteilung in Kraft getretenen milderen Strafgesetzes, die keineswegs für das Revision gericht zwingend vorgeschrieben ist (4 StR 424/53 vom 8. Oktobör 1953). zwecks Aufhebung des Urteils im Straf ausspruch Gebrauch zu machen. Zine solche Berücksichtigung gegenüber dem schon im Dezember !952 ergangenen Urteil der Strafkammer würde zu einer ungerechtfertigten Bevorzugung der Beschwerdeführer führen, weil die Anwendung des Strafrechtsänderungsgesetzes nur eine Folge der durch die zeitraubende Bearbeitung der umfangreichen Sache bedingten Verzögerung der Revisionsentscheidung wäre,
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- 70 - Engels Martin
Nach alledem sind die Rechtsmittel als unbe-Krumme Dr. Augustin
gründet zu verwerfen.
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