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BGH Entscheidung vom 04.08.1953 – 4 StR 424/53

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Auch nach Inkrafttreten des § 2 StGB in der “ Fassung des Art 2 des Dritten Strafrechts- Wr: änderungsgesetzes vom 4. August 1953 steht es . im pflichtgemässen Ermessen des Revisions- >“ jüuliters, das mildere Strafgesetz anzuwenden, .&

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Für das Nac.ıschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung!

Rechtssatz: Auch nach Inkrafttreten des § 2 StGB in der “ Fassung des Art 2 des Dritten Strafrechts- Wr: änderungsgesetzes vom 4. August 1953 steht es .

im pflichtgemässen Ermessen des Revisions- >“ jüuliters, das mildere Strafgesetz anzuwenden,

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Aktenzeichen: 4 StR 424/53 Urteil des BGH. von:'8...Oktöbenm-2953 IG Hagen

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Im Namen des Volkes

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In der Strafsache

gegen

den Elektrikergehilfen Heinz H DO ] aus ee) GE üort geboren am EEE 1 930,

wegen fahrlässiger Tötung

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hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung f ’ vom B, Cktober 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß 3

als Vorsitzender, 4 Bundesrichter Krumne "a Bundesrichter Dr. Engels 3 Bundesrichter Dr. Hülle & } Bundesrichter Dr. Augustin

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EEE in üer Verhandlung, Staatsanwalt Dr. GEREEND ve; der Verkündung & als Vertreter der Bundesanwaltschaft,.

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Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst En

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hagen vom lo. März 1953 wird ver- Br+ worfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechts- &

mittels zu tragen.

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Von Rechts wegen

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- 2.

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretung der §§ 1, 8. 9, 49 StVO zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden. Er schnitt mit seinem Motorrad bei einer Geschwindigkeit von mehr als 40 km/st eine unübersichtliche Linkskurve so, daß sein Abstand von der linken Begrenzung der 5 m breiten Fahrbahn nur 2 m betrug. Dabei stiess er mit einem vorschriftsmässig rechts fahrenden, entgegenkommenden. Beiwagenkraftrad zusammen, dessen Fahrer so verletzt wurde. dass er nach wenigen Tagen verstarb.

Das Landgericht ist zur Auffassung gekommen, der Angeklagte sei zu schnell gefahren, habe ohne Grund die linke Fahrbahn benutzt und so den Tod des Kraftradfahrers schuldhaft herbeigeführt. Das Rechtsmittel des Angeklag-

ten kann keinen Erfolg haben,

Die Revision sieht eine Verletzung des § 244 Abs 6 StPO darin, dass dem Antrag des Angeklagten, eine Ortsbesichtigung vorzunehmen, nicht stattgegeben worden ist, Die Rüge greift nicht durch, Das Landgericht hat den Antrag abgelehnt, weil ein Augenschein zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich sei. Diese Begründung entsprach dem Gesetz. Die Revision hat nicht dartun können, dass der Tatrichter damit die Grenzen seines Ermessens in unzulässiger Weise überschritten habe. j

Die Beschaffenheit der Unfallstelle sowie die Fehrweise des Angeklagten werden in den Urteilsgründen genau und anschaulich dargestellt; der Tatrichter hat hierüber also aus den Aussagen des Tatzeugen und der alsbald am Unfallort erschienenen Polizeibeamten ein einwandfreies Bild gewinnen können. Die damaligen Fahrspuren wären bei einer Ortsbesichtigung ohnedies nicht mehr vorhan-

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den gewesen. Zudem ist ein Sachverständiger zur Fahrweise ggf Angeklagten gehört worden. Dass die Skizze der Polizeibeante bei der Urteilsfindung verwertet worden ist, kann weder der

Sitzungsniederschrift noch den Urteilsgründen entnommen werd Unter diesen Umständen ist es nicht ersichtlich, inwiefern.” sich die Vornahme einer Ortsbesichtigung dem Gericht als nof wendig hätte aufdrängen sollen (§ 244 Abs 2 StPO).

2.) Die Revision behauptet, der Angeklagte sei in seiner Verteidigung in unzulässiger Weise dadurch beschränkt worden‘ dass der erwähnte Ablehnungsbeschluss erst nach Verkündung des angefochtenen Urteils bekanntgegeben worden sei. Dem steil jedoch die Sitzungsniederschrift entgegen. Danach ist nach n Verkündung des Beschlusses den Beteiligten Gelegenheit zu wei, teren Ausführungen und neuen Anträgen gegeben und alsdann ers das Urteil bekanntgegeben worden. Die Sitzungsniederschrift ' ist aber für den Nachweis der Beobachtung der für die Haupt-‘ verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten massgebend ($ ai StPO),

Im übrigen ist selbst vom Boden der Darstellung der R% vision aus gesehen eine Beschränkung der Verteidigung des Al geklagten nicht zu erkennen; denn das Landgericht war nicht‘ gehindert, nach versehentlicher Verlesung der Urteilsformel$ vor der Bekanntgabe des Ablehnungsbeschlusses die begonnene. Urteilsverkündung abzubrechen und den bezeichneten Beschluss) zur Kenntnis der Beteiligten zu bringen. Die Urteilsverkündung (§ 268 StPO) setzt sich aus der Verlesung der Urteilsformel und der kitteilung der Urteilsgründe zusammen; nur wenn beides vorliegt, ist die Urteilsverkündung erfolgt (R } 67, 1425 61, 390). |

3.) “ Wenn die Revision vorträgt, der Führerschein des Ange klagten sei am 25. Januar 1952 und nicht erst, wie das Urte

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feststellt, am 25. Oktober 1952 ausgestellt worden, so hendelt es sich um ein tatsächliches Vorbringen, das

das Revisionsgericht nicht beachten kann. Für die Behauptung der Revision, der Tatrichter habe in unzulässiger weise den Akteninhalt verwertet oder etwas als offenkundig angesehen, was es nicht war, liegt kein Anhalt vor. Zielt die Revisionsbegründung aber insoweit auf den Vorwurf ab, das Landgericht habe den Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt (§ 244 Abs 2 StPO), so kann sie im Ergebnis doch nicht durchgreifen, denn auf einer etwaigen Verletzung der Aufklärungspflicht beruht, wie noch ausgeführt wird, weder der Schuld- noch der Strafausspruch.

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4.) Das Landgericht sieht ohne Rechtsirrtum die Geschwindigkeit des Angeklagten mit Rücksicht auf die gegebene besondere Verkehrslage (unübersichtliche Linkskurve, Zinhalten der linken Fahrbahn) als zu hoch an. Es fügt hinzu, dies sei umsomehr der Fall, als der Angeklagte erst einen Monat Fahrpraxis gehabt habe. hie schon die sprachliche Fassung ("umsomehr")ergibt, hat der Umstand, dass der Angeklagte eine geringe Fahrpraxis aufweisen konnte, die Überzeugung des Tatrichters nicht erst begründet; es handelt sich vielmehr um eine zusätzliche Erwägung. Im > übrigen würde, wenn der Angeklagte bereits neun Monate Fahrpraxis hatte, wie er behauptet, seine Fahrlässigkeit nicht geringer zu werten sein. Dann hätte er nämlich auf Grund seiner Erfahrung sich die Gefährlichkeit seiner Fahrweise erst recht vor Augen halten können und müssen.

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5.) Auch die Strafzumessungsgründe halten der rechtlichen Nachprüfung stand, Die Urteilsgründe heben ausdrücklich hervor, das Benehmen des Angeklagten in der Hauptverhandlung, das Verschweigen einer Vorstrafe und seine Angaben über den Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seien nicht als straferschwerend berücksichtigt worden. Das gegenteilige Vorhringen der Revision kann daher keine Beachtung “

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finden, Tie Wertung des Verschuldens des Angeklagten af Be. grob Salhırlässig lässt keinen Rechtsirrtum erkennen. Für B: die Annahme eines Mitverschuldens des zu Tode gekommeng;

Kraftradfahrers spricht nach den Urteilsfeststellungen "

nichts. Dass der Beschwerdeführer durch den Zusammenstaod der beiden Fahrzeuge leicht verletzt worden ist, stellt? der Tetrichter fest, ohne dass er diesen Umstand als hei sonderen liilderungsgrund zu verwerten brauchte. Das ju-" gendliche Alter des Beschwerdeführers und seine charak-1

terliche Unreife werden ausdrücklich als strafmindernd ” In verwertet. \ienn das Landgericht schliesslich in seinen WE: Strafzumessungsgründen als straferschnerend das "von vi =

liger Uneinsichtigkeit für seine Fahrverantwortlichkeit ee. zeugende Inabredestellen jeglichen schuldhaften Verhaltd 3 des »ngeklagten berücksichtigt, so wollte es damit nur! 8 zum Ausdruck bringen, dass sich der Angeklagte, obwohrt“# AR seine Fahrweise genau ermittelt und von ihm beurteilt 3 werden konnte, weigerte anzuerkennen, dass er sich vor- we. schriftswidrig im Strassenverkehr verhalten habe und mit dieser Einstellung jede Einsicht vermissen liess. 9 verstanden, ist die Erwägung des Tatrichters nicht zu 4 anstanden (BGH 3 StR 46/51 vom 30. August 1951). |

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Schliesslich bestehen auch gegen die Entziehung

des Führerscheins auf die Dauer von fünf Jahren keine , durchgreifenden Bedenken. Den insoweit zwar recht knap2 pen Urteilsgründen ist zu entnehmen, dass der 22 Jahre‘ alte Angeklagte durch seine grob fahrlässige Fahrweise; sowie durch sein Verhalten in der Hauptverhandlung ge-' zeigt hat, dass er das für einen Kraftfahrer erforderlicke Verantwortungsbewusstsein nuch nicht hat und das® es nach der Auffassung der Strafkawumer noch eines Zei

raumes von fünf Jahren bedarf, bis dieses Bewusstsein "gewachsen und ausgereift ist". Von dieser Auffassung aus wird die ausgesprochene Sicherungsmassnahme getraß

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-08-04/4-str-424-53#rd_18

6.) Der Senat hat dem Antrag des Oberbundesanwalts, unter entsprechender Zurückverweisung der Sache den Strafausspruch zur Prüfung der Anwendbarkeit des § 23 StGB in der Fassung des Art 2 des Dritten Strafreclitsänderungsgesetzes vom 4. August 1953 (BGBl I S 735) aufzuheben, nicht stattgeben können,

Eine in der Zeit zwischen Begehung der strafbaren Landlung und ihrer Aburteilung eingetretene Änderung der Gesetzgebung, die sich zugunsten des Täters auswirkt, konnte bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Strafverfahrens und des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 28. Juni 1935 (RGBl I 5 844) nur der Tarrichter berücksichtigen. Das nevisionsgericht war dazu nicht in der Lage, da es ein angefochtenes Erkenntnis nur auf üechtsfehler zu prüfen hat, die Änderung der Gesetzgebung aber ein sonst fehlerfreies Urteil nicht zu einem fehlerhaften macht (RGSt 61, 135). Alsdann gab § 354 a StPO auch dem Rebisionsrichter die Befugnis zur Anwendung des milderen Gesetzes, das erst nach Erlass des nit der Revision bekämpften Urteils in Kraft getreten war. Die amtliche Begründung zu diesem Änderungsgesetz - Amtliche Sonderveröffentlichung der Deutschen Justiz Nr 10 S 73 - führt dazu aus: Ob das Revisionsgericht von der Befugnis zur Anwendung eines milderen Gesetzes Gebrauch machen will, unterliegt Seinem freien Ermessen. Es muss sonach als \ille des damaligen Gesetzgebers angesehen werden, dass er mit der Neuschaffung des § 354 a StPO dem Revi-Sionsgericht das Recht, nicht aber die Pflicht zur Anwendung des milderen Gesetzes gegeben hat. Auch die Begründung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfaiurens und des Kostenrechtes hält an dieser Kannbefugnis des Revisionsrichters fest. Nun bestımmt allerdings 5 2 StGB in

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der Fassung des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4, August 1953 im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage, dass ° bei Verschiedenheit der Gesetze das mildeste Strafgesetz anf zuwenden i s t. Diese Pflicht trifft indes nicht den Revisionsrichter, denn eine entsprechende Neufassung des § 354 A B" StPG ist unterblieben. Der Wortlaut des § 2 Abs 2 StGB, der € von der "Aburteilung" spricht, übernimmt damit die Fassung er des § 2 StGB, die bis zum Jahre 1935 in Geltung war. Da untl. "Mburteilung" in der Praxis nie etwas anderes verstanden u worden ist als die Beendigung der Tatsacheninstanz durch Urteil, so kam mit dem im Jahre 1935 erfolgten Ersatz dieses, Begriffes durch den der "Entscheidung" die Ausweitung des Gesetzes dahin zum Ausdruck, dass nunmehr eine Gesetzesänderung zu Gunsten des Angeklagten auch noch in der Revisions- : instanz Beachtung finden könne. Wenn das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz zur ursprünglichen Gesetzesfassung zurückkehrt, so kann auch daraus geschlossen werden, dass zwar der" Tatrichter jetzt wieder zur Berücksichtigung zwischenzeitli# cher Gesetzesänderung verpflichtet ist, für das Revisionsgericht es aber bei dem bisherigen, auf § 337 StPO und dem nid E abgeänderten § 354 a StPO beruhenden Rechtszustand sein Be-.E* wenden hat. Die Gesetzesmaterialien zum Dritten Strafrechts* :$ änderungsgesetz zwingen zu einer andern Auslegung nicht. E F:

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Der Senat hält die ihm sonach mögliche Berücksichtigu der nach Erlass des angefochtenen Urteils eingetretenen Rech = änderung - Heufassung des § 23 St6B - nicht für geboten. Es: muss zunächst beachtet werden, dass das gleichzeitig mit dep: e, Dritten Strafrechtsänderungsgesetz verkündete und in Kraft getretene Jugendgerichtsgesetz - BGBl I S 751 - in § 116 Abs 1 bestimmt, dass das Gesetz auch auf Verfeblungen anzu! [.

den ist, die vor seinem Inkrafttreten begangen worden sind.

Wollte der Gesetzgeber den § 23 StGB auf vor dem 1. Oktober 1953 in der Tatsacheninstanz abgeurteilte Fälle angewendet

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wissen, so hätte er eine auch die nevisionsinstanz bindende Rückwirkung wie in § 116 Abs 1 JGG aussprechen können. \enn das unterblieben ist, so behalten für die Anwendbarkeit des § 23 StGB in der kevisionsinstanz die oben erürterten Gesichtspunkte ihre Gültigkeit, Mit der Abstandnahme von der Aufhebung des Strafausspruches lediglich unter dem Gesichtspunkte der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 23 StGB gegeben seien, tritt aber auch eine Schlechterstellung des Angeklagten nicht ein. Ihm kann, wenn er eines Gradenerweises in der Gestalt der Bewilligung bedingter Strafaussetzung würdig ist, d.ese im Gnadenwege gewährt werden. Mit Rücksicht auf die in § 23

StGB vorgeschriebenen Versagungsgründe sind dem Tatrichter insoweit unter Umständen engere Grenzen als der Gnaden-: - instanz gezogen. Dann liegt es aber nicht im wohlverstandenen Interesse eines Angeklagten, ihn des nämlichen Zieles wegen nicht nur die seelischen Belastungen einer erneuten Hauptverhandlung, sondern auch deren Kosten in Kauf nehmen zu lassen.

Dr. Groß Krumme Dr. Engels

Dr, Hülle Dr, Augustin

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