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BGH Entscheidung vom 08.10.1953 – 4 StR 485/53
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4 StR 485,753
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Im Nanen des Volkes
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In der Strafsache gegen
den Heimleiter Reinhard S gEEEED aus (EEE, geboren am EEE 1921 ir VO Schlesien,
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wegen Unzucht mit einem Mann
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hat der A. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krume Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, 3 Staatsanwalt Dr. Em zn . als Vegtreter der Bundesanwaltschaft &: Hilfsarbeiter ım mittleren yustizdienst ED P als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, 4 z
für Recht erkannt:
Juf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 4. Mas 1953 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. .
Von Rechts wegen
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Gründe§
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Der Angeklagte hatte seit dem Jahre 1948 im Auftrage der Katholischen Jugend eine "Heimstatt" für eltern- und heimatlose Jungen in MEEEP geschaffer., in der etwa 60 von ihnen im Alter von 15 bis 21 Jahren Unterkunft finden. Dort bekleidete er die Stellung eines Geschäftsführers und Heimleiters. 4m 31. Januar 1953 versuchte er während seines abendlichen Rundgangs durch die Schlafräume. sich dem 18jährigen Lehrling Horst ACEW unsittlich zu nähern, indem er dessen Bettdecke zurückschlug und den auf dem Bauch liegenden Jungen zuerst zwischen den Beinen und sodann von unten her anzufassen suchte. Durch ein Geräusch im Flur gestört, gab er sein Vorhaben auf. Am 3. Februar 1953. wiederum während eines Gang>s durch die Schlafräume, erfässte er den Geschlechtsteil des Jungen, ärückte und rieb ihn längere Zeit bis zum Samenerguss.
Er ist deshalb - unter Freisprechung im übrigen - wegen eines vollendeten Vergehens gegen § 175 StGB zu vier Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine auf den Strafaus-
spruch beschränkte Revision, die Verfahrensverstösse und %
Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, hat im urgebnis Erfolg.
I.
Mit Recht heanstandet die Verteidigung, dass das Landgericht. den Zeugen Horst Aegerter entgegen der Vorschrift des § 60 Nr 3 StPO vereidigt hat. "Diese Bestimmung verbietet die Vereidtgung, schon dann, wenn nur ein entfernter Verdacht besteht, dass der Zeuge an deı den Gegenstand der Aäburteilung bildenden Tat in an sich strafbarer Weise nitgewirkt hat (BGH 5 StR 419/52 vom 29. Mai 1952; RG JW 1937; 2706 Nr 21); das Vorliegen eines persönlichen Strafausschliessungsgrundes (z.B. § 175 Abs 2 StGB) steht ihrer
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Anwendung nicht entgegen. Tatsachen, die den Verdacht
einer solchen Hitwirkung begründen, sind den T'-teilsfeststellungen selbst zu entnehmen. Aegerter blieb an jenem äbend absichtlich wach, weil er nit einem .rneuten Annäherun+eversuch des Angeklagten rechnete. Um über dessen Absichten Klarheit zu erlangen, blieb er auf den Rücken liegen. Er liess es geschehen, dass der Angeklagte längere & Zeit an seinem Glied rieb, bis es steif wurde. Als der Angeklagte sodann sein Tun für kurze Zeit unterbroshen hatte, um die Tür zu schliessen, duldete er, dass dieser sein Giied wiederum, und zwar bis zum Samenergurs, rieb. Dann stöhnte er, schlug kurze Zeit die Augen auf und stellte sich abermals schlafend, worauf der Angeklagte den Geschlechtsteil des Jungen nochmals anfarste. Dieses Verhalten des Zeugen deutet auf eine strafbare “Mitwirkung an der Unzuchtshandlung hin. Hierzu ist nicht erforderlich, dass der Junge selbst aus Sinnenlust handelte, vielmehr genügt es, werr er sich aus Neugierde oder, um etwas zu erleben, zur Unzucht missbrauchen liess.
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Auf der unzulässigen Vereidigung des Zeugen I] kann der Strafausspruch beruhen; denn das Landgericht hat dem Jungen geglaubt, dass er noch kein geschlechtliches Erlebnis gehabt habe, Diese Überzeugung kann auch bei der Beurteilung des persönlichen Eindrucks des Jugendlichen in der Hauptverhandlung, der in den Urteilsgründen als ordentlich und unverdorben bezeichnet wird, mitgewirkt haben. Möglicherweise hat der Tatrichter es aus diesem Grunde straferschwerend berücksicht:gt, dass der Angeklagte "die Gefahr schweren seelischen Schadens" her- F: beigeführt habe. Sodann stellt das Urteil auch allein “ auf Grund der eidlichen Aussage A: fest, dass der Angeklagte seit Anfang 1953 bei seinen nächtlichen Kon-
trollgängen durch die Schlafräume mehrmals vor diesem stehen-
blieb und ihn ansah, wenn er schlief, aber das Zimmer verliess, scbald er erwachte. Hierauf stützt sich ersichtlich die ebenfalls strafschärfend verwertete Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte seine Absicht, unzüchtige Handlungen an AB vorzunehmen, " im Laufe mehrerer Wochen wiederholt betätigt" und schliesslich in schwerwiegender Weise verwirklicht habe.
Dieser Vorsatz nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Strafausspruch.
’ II.
Die übrigen ‚Verfahrensrügen sind nicht begründet.
1. Die Vorschrift des § 250 StPG ist nicht verletzt, Die Feststellung, "den Jungen" sei seit einiger Zeit aufgefallen, dass der Angeklagte beim sonnabendlichen Duschen öfter den Duschraum betrat, die Vorhänge der Zellen, in denen sich ein Junge duschte, äufzog, hineinsah und sie dann wieder schloss, kann nach den Urteilsgründen auf der Einlassung des Angeklagten zu den ihm vorgehaltenen Angaben des Zeugen AB, nicht bloss auf dessen Aussage, beruhen. Dass der Beschwerdeführer auch anderen Jugendlichen "nachgestellt" habe,- ist entgegen der Behauptung der Revision im Urteil nicht festgestellt.
2. Zu Unrecht erblickt die Revision eine Verletzung der Aufklärun; spflicht darin, dass das Landgericht kein Sachverständigengutachten zur Frage der Motive sowie darüber eingeholt hat, ob eine körperliche und nervliche Überbeanspruchung zu einer psychischen Enthemmung und ungelösten seelischen Spannungen führen könnte. Es handelt sich dabei um einfache Erfahrungstatsachen, zu deren Erkenntnis der Tatrichter der Zuzichung eines Sachverständigen nicht bedurfte. Demgemäss hat das Landgericht
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schon bei Prüfung der Verantw,rtlichkeit des Angeklagten selbst angenommen, dieser sei einer durch die lange Trennung von seiner Frau gesteigerten, durch die sich bietende günstige Gelegenheit ausgelösten geschlechtlichen Spannung erlegen. Auch die Überarbeitung und die sonstigen häuslichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sind in diesen Zusammenhang berücksichtigt worden. Aus dem vorsichtigen
und überlegten Vorgehen sowie der Einlassung des Angeklagten, er seı sich bei Ausführung der Tat darüber kler gewesen,
was daraus kommen könne, hat die Strafkammer jedoch rechtsirrtumsfrei geschlossen, dass der iängeklagte gleichwohl
voll zurechnungsfähig war. Im Rahmen der Strafzumessung genügt ee deshalb, wenn das Urteil strafmildernd hervor-
hebt, dass die Tat durch eine gewisse Geschlechtsnot veranlasst und durcı die Gelegenheit begünstigt worden ist. Zu einer erschöpfenden Darlegung aller bei der Bemessung der Strafe beachteten Umstände ist der Tatrichter auch nicht verpflichtet. Nach § 267 Abs 5 StPO sind nur die "pestimmenden" Umstände anzuführen.
III.
Die Sachrüge gibt ebenfalls keinen Anlass zu weiteren Beanstandungen der Strefzumessungsgründe.
Widerspruchsvolle Feststellungen und Verstösse gegen die Denkgesetze sowie gegen die Lebenserfahrung treten nirgends hervor. Das Landgericht hat entgegen der Ansicht der Revision nicht festgestellt, dass der Angeklagte seine unzüchtige Absicht im Laufe mehrerer Wochen wiederholt in strafrechtlichem Sinne betätigt habe. Unter einer Betätigung versteht es vielmehr hier nur strafrechtlich unerheb-
liche Äusserungen der Geschlechtslust, die darin bestanden, dass der Angeklagte seit Januar 1953 wiederholt nachts
an dao Lager Be trat und diesen ansah: denn es hebt
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anschliessend die strafrechtliche Verwirklichung seiner Absicht besonders hervor. Die "schwerwiegende" Begehungsweise ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision eindeutig aus den festgestellten Sachverhalt:
253 ist auch kein Widerspruch, wenn das Urteil ausführt, der Angeklagte habe durch sein Verhalten die Gefahr eines schweren seelischen "Schadens herbeigeführt, obwohl er glaubte, Alleschiafe, und auch nicht wollte, dass dieser erwache. Der Tatrichter hat im Rahmen der Strafzumessung zulässigerweise nur die objektive Gefährlichkeit des verbrecherischen Verhaltens berücksichtigen wollen:
Die Strafkammer hat auch entgegen der Ansicht der Verteidigung keine Tatbestandsmerkmale der §§ 174, 174 a StGB in unzulässiger Weise verwertet. Sie hat die Anwendung dieser Vorschriften nur deshalb abgelehnt, weil der Angeklagte nicht wollte, dass der Junge erwachte.so dass er ihn also nicht zur Ausführung unzüchtiger Handlungen bestimmen oder verführen wollte. Das schliesst den Vorwurf des Tatrichters nicht aus, der Angeklagte habe durch sein Verhalten das Vertrauen der Eltern der Jungen und der Leitung des Vereins "Heimstatt" missbraucht. Durch die unzüchtige Betätigung des Angeklagten sind ausser egerter auch die übrigen nit diesem in einem Raum schlafenden Jungen, die ebenfslls absichtlich wach geblieben waren, um den Angeklagten zu beobachten, seelisch in Litleidenschaft gezogen worden. Dies durfte der Tatrichter
strafschärfend verwerten.
Z2uch im übrigen lässt die Strafbemessung keinen den Beschwerdeführer benac.ıteiligenden Rechtsfehler erkennen. Das Urteil berücksichtigt ausdrücklich die Bewährung des angeklagten bei Errichtung des Meims, sein uneigennütziges und erfolgreiches „irken in öffentlichen und sonstigen
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hebenämtern sowie den Umstand, dass er durch den Verlust seiner Stellung in dem von ihm geschaffenen Heim hart getrofien sei weiterer Ausführungen hierüber und weiterer srmittlungen in dieser Richtung, wie die Revision meint, bedurfte es nickt. Auch war es nicht erforderlich, das Geständnis des Angeklagten, das sich aus der im Urteil mitgeteilten Zinlassung ergibt, bei der Strafzumessung nochmals nervorzuheben. Die Strafhöhe verstösst nicht gegen anerkannte Grundsätze rechtsstaatlichen Strafens.
Zu einer Berichtigung des Urteilskopfes ("Geschäftsführer" anstatt "Heinleiter")sieht sich das Revisionsgericht nicht in der Lage, weil die Stellung des Angeklagten als eines Geschäftsführers und Heimleiters von dem Landgericht bindend festgestellt worden ist.
Groß Krumme Engels Hülle Dr. Augustin
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